- Settore
- Istruzione
- Genere
- Donna
- Base legale
- Legge federale sulla parità dei sessi
- Parole chiave giuridiche
- Disdetta • Licenziamento discriminatorio • Risarcimento danni/ Risarcimento del danno morale • Gravidanza • Indennità
- Ambito
- Diritto pubblico
- Decisioni
- 2 Decisioni 2007 - 2008
Diskriminierung einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin wegen Schwangerschaft
Die wissenschaftliche Mitarbeiterin arbeitet an einer Hochschule. Als sie die Schwangerschaft bekannt gibt, werden ihr versprochene Beförderungsmassnahmen vorenthalten und ihr nahe gelegt, die Stelle selber zu kündigen. Nach der Kündigung wird sie frei gestellt. Sie verlangt Entschädigung und Genugtuung, weil sie wegen der Schwangerschaft und der familiären Situation als Mutter diskriminiert worden sei, sowie die Auszahlung eines Teils der Ferien- und Überstundenguthaben. Die Hochschule weist ihren Antrag ab, doch die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen als nächste Instanz entscheidet, dass sie eine Entschädigung von zwei Monatslöhnen, eine Genugtuung von 4'000 Franken sowie insgesamt 16'000 Franken Ferien- und Überstundenguthaben erhalten soll. Gegen diesen Entscheid reicht der Arbeitgeber Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein. Das Verwaltungsgericht stellt fest, dass die Klägerin sowohl durch fehlende Personalentwicklung wie auch aufgrund der Schwangerschaft und der familiären Situation als Mutter diskriminiert worden sei (Gleichstellungsgesetz Art. 3 Abs. 1 und 2). Für diese Form von Diskriminierung sehe das Gleichstellungsgesetz aber keine Entschädigung vor (Gleichstellungsgesetz Art. 5). Gerechtfertigt sei aber die Zahlung einer Genugtuung, denn der Arbeitgeber habe sich schwere Verletzungen des Arbeitsverbotes und des Persönlichkeitsrechts zu Schulden kommen lassen.Sviluppo del procedimento
Rekurskommission heisst Beschwerde teilweise gut
Die wissenschaftliche Mitarbeiterin arbeitete während fast vier Jahren bei der Hochschule. Nachdem sie dort aufgrund ihrer Mutterschaft nicht befördert wird und sie schliesslich die Ankündigung erhält, dass ihre Stelle gestrichen werden soll, kündigt sie. Sie wird unter Verrechnung von Ferien und Überzeit sofort freigestellt. Darauf verlangt sie eine Entschädigung und Genugtuung wegen Diskriminierung sowie ausstehende Ferien- und Überstundenguthaben. Die Hochschule weist den Antrag zurück. Sie zieht die Forderung an die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen weiter.
Die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen entscheidet, dass die Mitarbeiterin wegen Diskriminierung eine Entschädigung von zwei Monatslöhnen und 4'000 Franken Genugtuung erhalten soll, ausserdem seien ihr Ferien- und Überstundenguthaben von 16'000 Franken auszuzahlen.
Die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen entscheidet, dass die Mitarbeiterin wegen Diskriminierung eine Entschädigung von zwei Monatslöhnen und 4'000 Franken Genugtuung erhalten soll, ausserdem seien ihr Ferien- und Überstundenguthaben von 16'000 Franken auszuzahlen.
Verwaltungsgericht heisst Beschwerde des Arbeitgebers teilweise gut
Die Hochschule reicht Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein. Es liege keine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts vor und für eine Entschädigung wegen Nichtbeförderung aufgrund der familiären Situation fehle die Rechtsgrundlage. Ausserdem seien die Ferien- und Überstundenguthaben mit der Freistellung vollumfänglich kompensiert worden. Die Mitarbeiterin führt aus, dass sie bei der ersten Mitarbeiterbeurteilung ein «sehr gut» erhalten habe und bei der zweiten beschlossen wurde, dass der Vorgesetzte Antrag auf Förderplanung stelle. Trotz Nachfrage geschah dann aber nichts. Im Frühjahr teilte sie mit, dass sie schwanger sei. Kurz nach der Geburt im Juni erhielt sie die Mitteilung, dass ihr Arbeitsplatz geräumt werde. Doch während des Mutterschaftsurlaubs verlangt der Vorgesetzte, das sie mehrere zeitlich knapp bemessene Aufträge ausführt. Schliesslich weigert sie sich im September, weitere solche Aufträge anzunehmen und verlängert den Urlaub mit einem Ferienguthaben. Im Frühjahr des Folgejahres wird sie bis Ablauf der Kündigungsfrist Ende August freigestellt.
Das Verwaltungsgericht untersucht, ob eine Diskriminierung nach Gleichstellungsgesetz vorliegt. Es stellt fest, dass nicht nur die Anknüpfung ans Geschlecht sondern auch jene an eine Schwangerschaft eine rechtswidrige Benachteiligung sei. Dasselbe gelte für unterlassene Beförderung, denn das Gleichstellungsgesetz beziehe sich auch auf die Personalentwicklung die Ausbildung, Förderung, Laufbahnplanung, Fort- und Weiterbildung. Es stellt fest, dass der Vorgesetzte die Arbeit der Klägerin nach der Bekanntgabe der Schwangerschaft nicht mehr geschätzt habe und sie zur Kündigung bewegen wollte. Die Klägerin sei «sowohl durch fehlende Personalentwicklung als auch aufgrund der Schwangerschaft und der familiären Situation als Mutter» diskriminiert worden. Doch für die gesprochen Entschädigung fehle eine gesetzliche Grundlage. Das Gericht bestätigt aber die Genugtuung wegen schwerer Verletzungen des Arbeitsverbots und des Persönlichkeitsrechts. «Die Verletzung wiegt schwer, weil die Klägerin in ihrem beruflichen Fortkommen nicht bloss nicht befördert, sondern im beruflichen Selbstverständnis abgewertet wurde und dadurch in ihrer seelischen Gesundheit beeinträchtigt war», hält es fest. Der Arbeitgeber wird zudem verpflichtet, einen Teil des Ferien- und Überstundenguthabens auszuzahlen weil die Arbeitnehmerin kein Einverständnis zur Kompensation gegeben habe. In Abwägung der Rechtssprechung des Bundesgerichtes und des Zürcher Arbeitsgerichtes spricht es ihr einen Betrag von 12'350 Franken zu.
Das Gericht heisst die Beschwerde des Arbeitgebers teilweise gut. Die Arbeitnehmerin erhält die festgelegte Genugtuung von 4'000 Franken, jedoch keine Entschädigung, weil dafür die gesetzliche Grundlage fehle. Die Guthaben aus Ferien und Überstunden reduziert das Gericht auf 12'350 Franken.
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, PB.2007.00029
Das Verwaltungsgericht untersucht, ob eine Diskriminierung nach Gleichstellungsgesetz vorliegt. Es stellt fest, dass nicht nur die Anknüpfung ans Geschlecht sondern auch jene an eine Schwangerschaft eine rechtswidrige Benachteiligung sei. Dasselbe gelte für unterlassene Beförderung, denn das Gleichstellungsgesetz beziehe sich auch auf die Personalentwicklung die Ausbildung, Förderung, Laufbahnplanung, Fort- und Weiterbildung. Es stellt fest, dass der Vorgesetzte die Arbeit der Klägerin nach der Bekanntgabe der Schwangerschaft nicht mehr geschätzt habe und sie zur Kündigung bewegen wollte. Die Klägerin sei «sowohl durch fehlende Personalentwicklung als auch aufgrund der Schwangerschaft und der familiären Situation als Mutter» diskriminiert worden. Doch für die gesprochen Entschädigung fehle eine gesetzliche Grundlage. Das Gericht bestätigt aber die Genugtuung wegen schwerer Verletzungen des Arbeitsverbots und des Persönlichkeitsrechts. «Die Verletzung wiegt schwer, weil die Klägerin in ihrem beruflichen Fortkommen nicht bloss nicht befördert, sondern im beruflichen Selbstverständnis abgewertet wurde und dadurch in ihrer seelischen Gesundheit beeinträchtigt war», hält es fest. Der Arbeitgeber wird zudem verpflichtet, einen Teil des Ferien- und Überstundenguthabens auszuzahlen weil die Arbeitnehmerin kein Einverständnis zur Kompensation gegeben habe. In Abwägung der Rechtssprechung des Bundesgerichtes und des Zürcher Arbeitsgerichtes spricht es ihr einen Betrag von 12'350 Franken zu.
Das Gericht heisst die Beschwerde des Arbeitgebers teilweise gut. Die Arbeitnehmerin erhält die festgelegte Genugtuung von 4'000 Franken, jedoch keine Entschädigung, weil dafür die gesetzliche Grundlage fehle. Die Guthaben aus Ferien und Überstunden reduziert das Gericht auf 12'350 Franken.
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, PB.2007.00029