- Settore
- Servizi sociali e sanitari
- Genere
- Donna
- Base legale
- Legge federale sulla parità dei sessi
- Parole chiave giuridiche
- Disdetta • Licenziamento discriminatorio • Situazione familiare • Maternità • Indennità
- Ambito
- Diritto privato
- Decisioni
- 2 Decisioni 2008 - 2009
- Decisione passata in giudicato
- sì
Diskriminierung einer Ergotherapeutin nach Geburt
Eine Ergotherapeutin erhält von ihrem Arbeitgeber, einer Klinik, zwei Monate nach der Geburt ihres Sohnes keinen Lohn mehr. Noch während des Mutterschaftsurlaubs stellt sie bei der Schlichtungsstelle das Begehren, dass ihr eine Entschädigung wegen diskriminierender Kündigung (Gleichstellungsgesetz Art. 3) und die ausstehenden Löhne auszuzahlen seien. Die Schlichtungsstelle kommt zum Schluss, dass das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt worden war und die Klägerin Anrecht auf Entlöhnung bis nach Ablauf der Sperrfrist und der regulären Kündigungsfrist habe. Weil diese nicht mehr in der Klinik arbeiten will, wird nach einer Einigung gesucht. Die Klinik ist aber nur bereit, einen weiteren Monatslohn zu bezahlen.Sviluppo del procedimento
Die Schlichtungsstelle stellt die Klagebewilligung aus
Die Ergotherapeutin arbeitet seit zweieinhalb Jahren in einer Reha-Klinik. Zwei Monate nach der Geburt ihres Sohnes, im November 2007, erhält sie keinen Lohn mehr. Zwar hatte man ihr vorher mitgeteilt, dass sie nach dem Mutterschaftsurlaub nicht mehr an die Arbeit zurückkehren solle, doch es war keine schriftliche Kündigung bei ihr eingegangen. Mitte Dezember, vor Ablauf des Mutterschaftsurlaubs, wird sie krank geschrieben. Im Januar fordert sie bei der Schlichtungsstelle eine Entschädigung wegen diskriminierender Kündigung und Nachzahlung der ausstehenden Löhne. Die Reha-Klinik war davon ausgegangen, dass das Arbeitsverhältnis beendet sei und hatte die Stelle bereits neu besetzt. Die Lohneinstellung nach zwei Monaten sei nach der Berner Skala berechnet worden, die pro Arbeitsjahr einen Monat Kündigungsfrist vorsehe.
Die Schlichtungsstelle kommt zum Schluss, dass das Arbeitsverhältnis von keiner Seite gekündigt worden sei und demzufolge noch immer bestehe. Weil die Klägerin noch krank geschrieben ist, kann kein Kündigungstermin festgelegt werden. Doch dieser sei frühestens nach Ablauf der Sperrfrist wegen der Schwangerschaft möglich. Somit habe die Klägerin unter Anrechnung einer dreimonatigen Kündigungsfrist Anspruch auf Lohnzahlungen bis Ende Juli 2008. Weil sie nicht mehr an die Arbeitsstelle zurückkehren will, soll eine Einigung gefunden werden. Der Arbeitgeber zeigt sich einzig bereit, einen weiteren Monatslohn zu bezahlen, und Entschädigungsforderungen weist er zurück.
Es kommt keine Einigung zustande. Die Klägerin klagt beim Arbeitsgericht.
Schlichtungsstelle für Diskriminierungsfragen, Nr. 2008.01
Die Schlichtungsstelle kommt zum Schluss, dass das Arbeitsverhältnis von keiner Seite gekündigt worden sei und demzufolge noch immer bestehe. Weil die Klägerin noch krank geschrieben ist, kann kein Kündigungstermin festgelegt werden. Doch dieser sei frühestens nach Ablauf der Sperrfrist wegen der Schwangerschaft möglich. Somit habe die Klägerin unter Anrechnung einer dreimonatigen Kündigungsfrist Anspruch auf Lohnzahlungen bis Ende Juli 2008. Weil sie nicht mehr an die Arbeitsstelle zurückkehren will, soll eine Einigung gefunden werden. Der Arbeitgeber zeigt sich einzig bereit, einen weiteren Monatslohn zu bezahlen, und Entschädigungsforderungen weist er zurück.
Es kommt keine Einigung zustande. Die Klägerin klagt beim Arbeitsgericht.
Schlichtungsstelle für Diskriminierungsfragen, Nr. 2008.01
Das Arbeitsgericht heisst die Beschwerde gut
Das Arbeitsgericht bestätigt die Einschätzung der Schlichtungsbehörde, dass das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt der Schlichtungsverhandlung noch nicht gekündigt war. Mit Schreiben vom 18. Juli 2008 hatte der Arbeitgeber nach der Schlichtungsverhandlung das Arbeitsverhältnis per 31. Oktober 2008 rechtsgültig gekündigt. Entsprechend dauerte auch die Lohnzahlungspflicht des Arbeitgebers bis am 31. Oktober 2008.
Der Arbeitgeber wird verpflichtet, der Klägerin sämtliche per 31. Oktober 2008 ausstehenden Lohnansprüche in der Höhe von total 23‘365.80 CHF netto nebst Zins zu 5 Prozent seit 1. November 2008 zu bezahlen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Die Parteikosten von 8‘173 Franken werden der unterliegenden Partei, vorliegend dem Beklagten, auferlegt.
Arbeitsgericht Rheinfelden, Urteil vom 6. April 2009, AR.2008.24/ gl.