Settore
Industria alberghiera
Genere
Donna
Base legale
Legge federale sulla parità dei sessi
Parole chiave giuridiche
Disdetta • Licenziamento discriminatorio • Situazione familiare • Maternità • Indennità
Ambito
Diritto privato
Decisioni
1 Decisione 2008
Decisione passata in giudicato
Berna Caso 66

Diskriminierende Kündigung einer Unit Managerin im Gastgewerbe

Die Unit Managerin arbeitet in einer Autobahnraststätte. Nach der Geburt ihrer Tochter kann sie nicht mehr so viele Überstunden leisten, doch ihr Arbeitspensum liegt dennoch über der gesetzlichen Höchstarbeitszeit. Sie wird trotz guter Qualifikationen entlassen. Vor der Schlichtungsstelle fordert die Klägerin eine Entschädigung von vier Monatslöhnen wegen diskriminierender Kündigung (Gleichstellungsgesetz Art. 5). Die Schlichtungsstelle vermutet als Kündigungsgrund die eingeschränktere Verfügbarkeit der Klägerin. Sie schlägt eine Entschädigung von 20'000 Franken vor. Beide Parteien sind mit dem Vorschlag einverstanden.

Sviluppo del procedimento

09.06.2008
Die Schlichtungskommission erzielt Vergleich
Trotz gutem bis sehr gutem Arbeitszeugnis und Kadergespräch wird die Unit Managerin im selben Jahr überraschend entlassen. Sie vermutet als Grund, dass sie nicht mehr so viele Überstunden leisten kann wie vor der Geburt ihrer Tochter ein Jahr zuvor. Sie fordert in der Schlichtungsverhandlung vier Monatslöhne und 5 Prozent Verzugszins als Entschädigung wegen diskriminierender Kündigung.

Die Schlichtungskommission unterbreitet als Einigungsvorschlag eine Entschädigung wegen diskriminierender Kündigung von 20'000 Franken.

Die Schlichtungskommission erzielt einen Vergleich. Die Klägerin erhält 20'000 Franken Entschädigung.

Schlichtungskommission gegen Diskriminierungen im Erwerbsleben SDKE 1/2008