Settore
Servizi sociali e sanitari
Genere
Donna
Base legale
Legge federale sulla parità dei sessi
Parole chiave giuridiche
Licenziamento abusivo • Disdetta • Misure preventive • Risarcimento danni/ Risarcimento del danno morale • Molestie sessuali • Indennità
Ambito
Diritto privato
Decisioni
1 Decisione 2008
Decisione passata in giudicato
San Gallo Caso 21

Rachekündigung für eine Sozialpädagogin

Eine Sozialpädagogin wird fristlos entlassen. Sie habe die Kündigung erhalten, weil sie mit dem Vorwurf der sexuellen Belästigung durch den Vorgesetzten an den Arbeitgeber gelangt sei. Sie verlangt beim Kreisgericht Entschädigungen wegen Rachekündigung und fristloser Entlassung (Gleichstellungsgesetz Art. 10 Abs. 2 und 4), eine Entschädigung und Schadenersatz wegen mangelnder Prävention gegen sexuelle Belästigung (Gleichstellungsgesetz Art. 5 Abs. 3 und 5) sowie eine Genugtuung (Art. 49 Abs. 1 Obligationenrecht). Mit der Nachzahlung der geschuldeten Löhne während der Kündigungsfrist und Guthaben für Ferien und Überstunden belaufen sich alle Forderungen auf rund 150'000 Franken. Während der Vergleichsverhandlung einigen sich die Parteien auf 20'000 Franken Lohnersatz und 45'000 Franken für alle anderen Ansprüche.

Sviluppo del procedimento

20.11.2008
Das Kreisgericht St. Gallen erzielt Vergleich
Die Sozialpädagogin, die in einem Schul- und Wohnheim für behinderte Kinder arbeitet, erhebt gegenüber dem Arbeitgeber den Vorwurf, dass sie vom Vorgesetzten sexuell belästigt worden sei. Weil ihr darauf die Stelle fristlos gekündigt wurde, wendet sie sich ans Kreisgericht. Sie fordert rund 70'000 Franken Entschädigungen wegen ungerechtfertigter Rachekündigung und fristloser Entlassung, rund 30'000 Franken Lohnnachzahlung für vier Monate Kündigungsschutz sowie Ferien- und Überstundenguthaben. Im weiteren fordert sie eine Entschädigung von sechs Durchschnittslöhnen, rund 35'000 Franken, weil der Arbeitgeber keine präventiven Massnahmen gegen die sexuelle Belästigung ergriffen habe, sowie Schadenersatz und Genugtuung von 10'000 Franken. Der Arbeitgeber müsse ausserdem dazu verpflichtet werden, sie gegenüber den MitarbeiterInnen und HeimbewohnerInnen vollumfänglich zu rehabilitieren und ihr ein gutes Arbeitszeugnis auszustellen. Der Arbeitgeber anerkennt einzig die Forderungen der Ferien- und Überstundennachzahlungen als gerechtfertigt, alle andern weist er zurück.

Während der Vergleichsverhandlung einigen sich beide Parteien darauf, dass die Klägerin Lohnersatzzahlungen und Entschädigungen erhält. Sie vereinbaren zudem, dass sie die Parteikosten wettschlagen.

Das Kreisgericht erzielt eine Einigung. Die Klägerin erhält 20'000 Franken brutto als Lohnersatz und 45'000 Franken netto an alle andern Ansprüche.

Kreisgericht St. Gallen, Nr. OV.2008.20-SG1K-JOS