Settore
Altro
Genere
Donna
Base legale
Non specificato
Parole chiave giuridiche
Parità salariale
Ambito
Diritto privato
Decisioni
1 Decisione 2009
Basilea Campagna Caso 33

Lohngleichheit für eine Juristin

Eine Juristin erfährt nach der Kündigung, dass ihr Nachfolger mit einem höheren Anfangslohn eingestellt wird, als sie an der Stelle zuletzt erhalten hatte. Sie wendet sich wegen Lohndiskriminierung (Gleichstellungsgesetz Art. 3) an die Schlichtungsstelle und fordert die Nachzahlung einer Lohndifferenz von insgesamt 125'000 Franken. Die Arbeitgeberin macht geltend, dass der Nachfolger bei der Anstellung über mehr Berufserfahrung verfügt habe und einen Anfangslohn erhält, der dem Endlohn der Antragsstellerin entspreche. Die Schlichtungsstelle macht den Vorschlag eines Vergleichs von 20'000 Franken. Die Klägerin lehnt den Vorschlag ab.

Sviluppo del procedimento

13.03.2009
Die Schlichtungsstelle stellt Nichteinigung fest
Die Juristin fordert vor der Schlichtungsstelle die Nachzahlung der Lohndifferenz für die gesamte Dauer ihrer Anstellung. Der Nachfolger verdiene mehr als sie zuletzt an der Stelle, obwohl sie über höhere Qualifikationen wie zum Beispiel ein Anwaltspatent verfüge. Die Arbeitgeberin erklärt seinen höheren Lohn damit, dass er eine längere Berufserfahrung im verlangten Arbeitsbereich mitgebracht habe und das ausschlaggebend für die Anstellung gewesen sei. Sein Anfangslohn entspreche dem Endlohn der Klägerin, die zudem von Lohnbestandteilen wie einem Geschäftswagen und einer Erfolgsbeteiligung profitiert habe, was bei ihrem Nachfolger nicht der Fall sei.

Die Schlichtungsstelle bejaht aufgrund des Anfangslohnes der Antragsstellerin, der nach einer gewissen Zeit unmittelbar und stark angehoben wurde, eine Unterbezahlung während der ersten 18 Monaten der Anstellung. Als Vergleich schlägt sie eine Lohnnachzahlung von 20'000 Franken vor. Die Klägerin lehnt diesen Vorschlag ab.

Die Schlichtungsstelle stellt Nichteinigung fest.

Die Schlichtungsstelle für Diskriminierungsstreitigkeiten im Erwerbsleben, SGL 5/2008