- Settore
- Altro
- Genere
- Donna
- Base legale
- Legge federale sulla parità dei sessi
- Parole chiave giuridiche
- Disdetta • Licenziamento discriminatorio • Gravidanza • Indennità
- Ambito
- Diritto privato
- Decisioni
- 1 Decisione 2009
- Decisione passata in giudicato
- sì
Anstellungsdiskriminierung einer schwangeren Temporärangestellten
Die Angestellte eines Temporärbüros wendet sich nach der Kündigung an die Schlichtungsstelle. Sie verlangt eine Entschädigung, weil sie wegen ihrer Schwangerschaft entlassen worden und nicht weiter beschäftigt worden sei (Gleichstellungsgesetz Art. 3). Sie führt auch an, dass man sie in der Firma wegen der Schwangerschaft gemobbt habe. Die Arbeitgeberin erklärt die Nichtanstellung damit, dass die Klägerin für einen zeitlich befristeten Einsatz angestellt war und das Arbeitsverhältnis gemäss dem befristeten Temporärarbeitsvertrag beendet wurde. Nicht entkräften kann sie den Vorwurf der Ungleichbehandlung aufgrund der Schwangerschaft. Deshalb macht die Schlichtungsstelle den Vergleichsvorschlag einer Umtriebsentschädigung für die Klägerin. Der Vorschlag wird von beiden Parteien akzeptiert.Sviluppo del procedimento
Die Schlichtungsstelle erzielt Vergleich
Die Angestellte fordert eine Entschädigung, weil sie wegen ihrer Schwangerschaft nicht weiter beschäftigt worden sei. Die Arbeitgeberin legt hingegen dar, dass seit Beginn des Arbeitsverhältnisses klar gewesen sei, dass ihr Arbeitsverhältnis zeitlich befristet war. Sie sei für den Ausfall während des Militärdienstes eines Mitarbeiters eingestellt worden. Eine Festanstellung wäre auch wegen mangelnder Qualifikation nicht in Frage gekommen.
Die Schlichtungsstelle ist der Meinung, dass keine Kausalität zwischen Schwangerschaft und Beendigung des Arbeitsverhältnisses bzw. einer Nichtberücksichtigung für eine mögliche Festanstellung gegeben ist, weil das Arbeitsverhältnis befristet war. Die Klägerin habe nicht darauf vertrauen können, automatisch eingestellt zu werden. Sie kann jedoch eine gewisse Ungleichbehandlung im Betrieb während der Schwangerschaft glaubhaft machen. Der Arbeitgeberin gelingt es nicht, diesen Vorwurf zu entkräften. Deshalb schlägt die Schlichtungsstelle vor, dass die Klägerin eine Umtriebsentschädigung erhalten soll, doch sonst keine weiteren Ansprüche bestehen.
Die Parteien nehmen den Vergleichsvorschlag der Schlichtungsstelle an. Die Klägerin erhält eine Umtriebsentschädigung.
Die Schlichtungsstelle für Diskriminierungsstreitigkeiten im Erwerbsleben, SGL 6/2008
Die Schlichtungsstelle ist der Meinung, dass keine Kausalität zwischen Schwangerschaft und Beendigung des Arbeitsverhältnisses bzw. einer Nichtberücksichtigung für eine mögliche Festanstellung gegeben ist, weil das Arbeitsverhältnis befristet war. Die Klägerin habe nicht darauf vertrauen können, automatisch eingestellt zu werden. Sie kann jedoch eine gewisse Ungleichbehandlung im Betrieb während der Schwangerschaft glaubhaft machen. Der Arbeitgeberin gelingt es nicht, diesen Vorwurf zu entkräften. Deshalb schlägt die Schlichtungsstelle vor, dass die Klägerin eine Umtriebsentschädigung erhalten soll, doch sonst keine weiteren Ansprüche bestehen.
Die Parteien nehmen den Vergleichsvorschlag der Schlichtungsstelle an. Die Klägerin erhält eine Umtriebsentschädigung.
Die Schlichtungsstelle für Diskriminierungsstreitigkeiten im Erwerbsleben, SGL 6/2008