- Settore
- Istruzione
- Genere
- Donna
- Base legale
- Legge federale sulla parità dei sessi
- Parole chiave giuridiche
- Disdetta • Licenziamento discriminatorio • Molestie sessuali
- Ambito
- Diritto privato
- Decisioni
- 1 Decisione 2009
- Decisione passata in giudicato
- sì
Diskriminierende Kündigung einer Lehrerin
Die Lehrerin wendet sich wegen diskriminierender und missbräuchlicher Kündigung an die Schlichtungsstelle. Sie war zwei Jahre zuvor von einem Arbeitskollegen sexuell belästigt worden. Nach mehreren Gesprächen war die Klägerin längere Zeit ganz, dann teilweise arbeitsunfähig. Darauf wird ihr während eines Personalgesprächs versichert, dass ihr nicht gekündigt werde, wenn sie ab Ostern 2008 wieder voll arbeitsfähig sei. Obwohl sie schon vor diesem Termin wieder im Vollpensum arbeitet, erhält sie Ende März die Kündigung. Für die Klägerin besteht ein Zusammenhang mit der sexuellen Belästigung (Gleichstellungsgesetz Art. 3), der Arbeitgeber gibt als Grund die langen Krankheitsabsenzen an. Die Schlichtungsstelle schlägt vor, dass der Klägerin eine pauschale Entschädigung ausbezahlt wird. Beide Parteien erklären sich damit einverstanden.Sviluppo del procedimento
Die Schlichtungsstelle erzielt Vergleich
Die Lehrerin verlangt Ende 2008 eine Schlichtungsverhandlung, weil ihr in Zusammenhang mit einer sexuellen Belästigung gekündigt worden sei. Zwei Jahre zuvor war sie von einem Arbeitskollegen belästigt worden. Deswegen wurden damals drei Gespräche unter Beizug einer Ombudsfrau geführt und die Untersuchung schliesslich Mitte 2007 abgeschlossen. Kurz darauf wurde die Klägerin voll und danach teilweise arbeitsunfähig. Im Dezember 2007 fand wegen der grossen finanziellen Belastung für den Arbeitgeber ein ausserordentliches Personalgespräch statt. Die Klägerin erhielt die Zusicherung, dass Kündigung noch kein Thema sei, wenn sie nach Ostern 2008 wieder voll arbeiten könne. Obwohl das schon vor Ostern der Fall ist, wird sie Ende März entlassen. Der Arbeitgeber begründet die Kündigung mit den langen Krankheitsabsenzen.
Die Schlichtungsstelle kommt zum Schluss, dass der Zusammenhang zwischen sexueller Belästigung und Kündigung nicht genügend glaubhaft gemacht sei. Dennoch unterbreitet sie einen Vergleichsvorschlag, weil sie es stossend findet, dass der direkte Vorgesetzte der Klägerin eine Weiterbeschäftigung zugesagt hat, sie dann aber auf Beschluss des Vorstandes trotzdem die Kündigung erhält Der Vorschlag einer pauschalen Entschädigung von rund 1,5 Monatslöhnen wird von beiden Parteien angenommen.
Die Schlichtungsstelle erzielt einen Vergleich.
Kantonale Schlichtungsstelle für Diskriminierungsfragen Basel-Stadt/Geschäftskontrolle Nr. 6/2008
Die Schlichtungsstelle kommt zum Schluss, dass der Zusammenhang zwischen sexueller Belästigung und Kündigung nicht genügend glaubhaft gemacht sei. Dennoch unterbreitet sie einen Vergleichsvorschlag, weil sie es stossend findet, dass der direkte Vorgesetzte der Klägerin eine Weiterbeschäftigung zugesagt hat, sie dann aber auf Beschluss des Vorstandes trotzdem die Kündigung erhält Der Vorschlag einer pauschalen Entschädigung von rund 1,5 Monatslöhnen wird von beiden Parteien angenommen.
Die Schlichtungsstelle erzielt einen Vergleich.
Kantonale Schlichtungsstelle für Diskriminierungsfragen Basel-Stadt/Geschäftskontrolle Nr. 6/2008