Settore
Istruzione
Genere
Donna
Base legale
Legge federale sulla parità dei sessi
Parole chiave giuridiche
Parità salariale • Valutazione del lavoro
Ambito
Diritto pubblico
Decisioni
2 Decisioni 2008 - 2009
Zurigo Caso 174

Lohngleichheit für eine Lehrerin

Eine Primarlehrerin unterrichtet seit gut zwanzig Jahren neben der Familienarbeit Deutsch als Zweitsprache (DaZ) und übernimmt dann den Förderunterricht in der integrativen Schulungsform (ISF). Mit der kantonalen Anstellung verschlechtert sich ihr Lohn gegenüber der vorherigen Anstellung bei der Gemeinde um gut 5 Prozent. Denn im Gegensatz zur Gemeinde rechnet der Kanton die Anstellungszeit als DaZ-Lehrerin nur zur Hälfte an. Das Verwaltungsgericht stellt fest, dass der Kanton nicht an die vorherigen Regelungen der Gemeinde gebunden sei. Auch gebe es im kantonalen Personalrecht keine Grundlage, dass gleichzeitige Erfahrungen im Beruf und in der Familien bei der Berechnung des Erfahrungswertes kumuliert werden können, für beide gelte insgesamt eine Anrechnung von 50 Prozent. Das Gericht hält auch fest, dass keine geschlechtsspezifische Ungleichbehandlung vorliege. Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde ab. Die Klägerin zieht das Urteil ans Bundesgericht. Es heisst die Beschwerde um Neubewertung der Lohnstufeneinteilung teilweise gut und weist sie zur Neubeurteilung ans Verwaltungsgericht zurück, weil bestimmte schulische Tätigkeiten zu Unrecht gleich wie Familienarbeit oder eine beliebige nichtschulische Arbeit angerechnet worden seien. Das Verwaltungsgericht reicht den Ball an die Bildungsdirektion weiter. Inzwischen hat die Bildungsdirektion die Lehrerbesoldungsverordnung angepasst. Für die Primarlehrerin ergab sich aufgrund dieser Anpassung eine Anrechnung von 75 Prozent.

Sviluppo del procedimento

14.05.2008
Verwaltungsgericht weist Beschwerde ab
Die ausgebildete Primarlehrerin arbeitet seit über 20 Jahren mit einem Teilzeitpensum als Lehrerin für das Fach Deutsch als Zweitsprache und übernimmt dann 2003 ein Pensum als zuständige Lehrerin für die Integrative Schulform (ISF). Bei der Gemeinde, in welcher sie arbeitet, ist sie in die Lohnstufe 14 eingereiht mit einem Lohn von rund 118 300 Franken. Auf das Schuljahr 2006/2007 wird sie kantonal angestellt. Es erfolgt eine Neueinstufung in die kantonale Lohnstufe 9, die mit rund 112'000 Franken entlöhnt wird. Gegen die Lohnverschlechterung erhebt sie Einsprache und fordert eine Anhebung in die Lohnstufe 13, die jedoch von der Volksschuldirektion abgewiesen wird. Vor dem Verwaltungsgericht macht sie Lohndiskriminierung geltend und verlangt die Einreihung in die Lohnstufe 16. Im Prinzip sei ihre Berufserfahrung als Teilzeitlehrkraft nicht angerechnet worden, denn auch einer Familienfrau ohne Stelle werde ein Erfahrungswert von 50 Prozent zugestanden.

Das Gericht klärt zuerst die Zuständigkeit ab. Es stellt fest, dass übergeordnete Lohnstreitigkeiten gerichtlich beurteilt werden müssen (EMRK Art. 6 Abs. 1), sich die Beurteilung jedoch auf die Forderung der Klägerin bei der Volksschuldirektion beschränke. Bei der kantonalen Neueinstellung wurde die nutzbare Erfahrung aus ihren Tätigkeiten als DaZ-Lehrerin und als Familienfrau mit 50 Prozent angerechnet, die Gemeinde berücksichtigte sie hingegen voll. Der Kanton sei nicht an die Regelungen der Gemeinde gebunden, so das Gericht. Eine volle Anrechnung sei auch nicht damit zu rechtfertigen, dass beim Kanton seit 2007 der Arbeit als ISF-Lehrkraft eine voller Erfahrungswert zugestanden werde. Für diese Tätigkeit werde eine höhere Ausbildung sowie mehr Verantwortung und Teamarbeit verlangt als für jene der DaZ-Lehrerin. Ebenso weist das Gericht die Forderung ab, die Tätigkeiten als DaZ-Lehrerin und als Familienfrau zu kumulieren. Zum Vorwurf der Lohndiskriminierung nach Gleichstellungsgesetz führt es aus, dass eine geschlechtsspezifische Ungleichbehandlung fehle. Das Bundesgericht habe Lohndifferenzen zwischen 6,6 und 12 Prozent zugelassen, die erst ab 15 Jahren Anstellung wegen Ungleichbehandlung beseitigt werden müssen (BGE 129 I 161E. und BGE 131 I 105 E.)

Das Gericht entscheidet, dass es keine rechtlichen Grundlagen für die Einstufung in eine höhere Lohnstufe gibt. Es weist die Beschwerde ab. Die Lehrerin muss 5/6 bzw. 2550 Franken an die Gerichtskosten bezahlen.

Verwaltungsgericht Kanton Zürich, PB.2007.00005
29.05.2009
Bundesgericht heisst Beschwerde teilweise gut
Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 29.05.2009 teilweise gutgeheissen und die Sache zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen, wo die Sache zur Zeit hängig ist.

Verwaltungsgericht Kanton Zürich, PB.2008.00014