Settore
Altro
Genere
Donna
Base legale
Non specificato
Parole chiave giuridiche
Disdetta • Misure preventive • Risarcimento danni/ Risarcimento del danno morale • Protezione dal licenziamento • Molestie sessuali • Indennità
Ambito
Diritto privato
Decisioni
3 Decisioni 2007 - 2009
Lucerna Caso 11

Fristlose Kündigung einer Raumpflegerin/Kassierin

Die Raumpflegerin und Kassiererin in einem Erotikunternehmen wird von ihrem Vorgesetzten, der zugleich Verwaltungsrat des Unternehmens ist, zwei Mal zum Geschlechtsverkehr gezwungen. Nach dem zweiten Mal ruft ihre Freundin die Polizei und der Täter wird verhaftet und «wegen Verdacht auf Vergewaltigung» ein Strafverfahren eingeleitet. Das Amtsstatthalteramt stellt die Strafuntersuchung ein , weil «Nötigungsmittel für sexuelle Handlungen gemäss Strafgesetzbuch (Art. 190 Abs. 1) fehlen» und sie sich nicht genügend widersetzt habe. Die Klägerin gelangt an die Schlichtungsstelle. Neben Schadenersatz für die fristlose Kündigung fordert sie Entschädigung und Genugtuung von insgesamt 28'600 Franken. Es kommt keine Einigung zustande und die Klägerin zieht die Klage ans Arbeitsgericht weiter. Das Arbeitsgericht entscheidet, dass eine fristlose Kündigung nach sieben Tagen hinfällig und damit die ordentliche Kündigungsfrist einzuhalten sei. Es spricht der Klägerin wegen sexueller Belästigung, Persönlichkeitsverletzung und «krassem Missbrauch der Autoritätsstellung» eine Entschädigung nach Gleichstellungsgesetz Art. 5 Abs. 3 und Genugtuung (Obligationenrecht Art. 337 und Art. 49) von insgesamt 18'400 Franken zu. Damit heisst das Gericht die Klageforderungen rund zur Hälfte gut. Diesen Entscheid zieht das Erotik-Unternehmen ans Obergericht weiter. Die Einstellung des Strafverfahrens beweise, dass es keine sexuelle Belästigung gegeben habe. Somit stehe der Klägerin keine Entschädigung wegen sexueller Belästigung zu und ihre Entlassung sei durch ihr persönlichkeitsverletzendes Verhalten selbst verschuldet. Das Obergericht kommt zum Schluss, dass der Appellant keine neuen Beweise für eine Neubeurteilung vorlegen könne. Es bestätigt den Entscheid der Vorinstanz.

Sviluppo del procedimento

30.10.2007
Die Schlichtungsstelle stellt Nichteinigung fest
Die Raumpflegerin und Kassiererin arbeitet seit rund neun Monaten im Unternehmen, das «erotische Erlebniswelten» anbietet. Sie sagt aus, dass sie zweimal vom Chef und einzigen Verwaltungsrat des Unternehmens zum Geschlechtsverkehr gezwungen wurde, obwohl sie ihm klar zu verstehen gegeben habe, dass sie das nicht wolle. Sie habe es dann über sich ergehen lassen, weil sie ihm körperlich bei Weitem unterlegen und er auch als Chef immer sehr dominant aufgetreten sei. Sie sei wie gelähmt gewesen. Sie habe keine Strafanzeige machen wollen, weil sie Angst um den Job gehabt habe. Sie war vor der Anstellung längere Zeit arbeitslos gewesen. Dem Chef gab sie aber per SMS zu verstehen, dass sie keine weiteren Annäherungen wolle. Knapp einen Monat später wird sie von ihm im Kassenraum von Neuem bedrängt. Obwohl sie völlig abwesend und passiv geblieben sei, habe er sie danach nicht in Ruhe gelassen, sondern sei nach zehn Minuten wiederum mit der Forderung nach Beischlaf an sie herangetreten. Er habe ihr befohlen, ihm in ein Separee zu folgen. Als sie das Vorgefallene völlig aufgelöst ihrer Kollegin und Lebenspartnerin erzählt, benachrichtigt diese die Polizei. Der Vorgesetzte wird in seinem Wohnhaus festgenommen. Er bestreitet den zweimaligen Beischlaf nicht, doch die Klägerin habe diesen gewollt und die Initiative ergriffen. Nach der gynäkologischen Untersuchung wird die Klägerin vom untersuchenden Arzt für zwei Monate zu 100 Prozent krank geschrieben. Die Klägerin schlägt daher den Zivilweg ein. Kurz nach der Anzeige erhält sie ein Telefonat vom Geschäftsführer, dass sich das Ganze auch ohne Beizug der Polizei regeln lasse und sie sich beim Täter melden solle, um eine finanzielle Abgeltung zu vereinbaren. Nach einer Woche erhält sie die fristlose Kündigung. Gegenüber dem Arbeitsamt wird die Kündigung damit begründet, dass die Klägerin falsche Anschuldigungen gemacht und ihrem Chef durch das Strafverfahren, das in der Presse aufgegriffen wurde, Schaden zugefügt habe. Er sei in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt und in diskriminierender Art und Weise behandelt worden. Dabei beruft er sich auf das Obligationenrecht und das Gleichstellungsgesetz. Die Klägerin wendet sich ihrerseits wegen Diskriminierung an die Schlichtungsstelle. Sie verlangt neben Lohn für die ordentliche Kündigungsfrist eine Entschädigung von sechs Monatslöhnen bzw. 21'600 Franken sowie eine Genugtuung von 7000 Franken wegen sexueller Nötigung und weil der Betrieb nichts dagegen unternommen habe.

Es kommt keine Einigung zustande. Die Schlichtungsstelle stellt den Weisungsschein für das Gericht aus.

Schlichtungsstelle für privatrechtliche Arbeitsverhältnisse, Nr. 21 07 1
06.01.2009
Das Arbeitsgericht heisst Klage teilweise gut
Die Klägerin wendet sich mit praktisch denselben Forderungen ans Arbeitsgericht, sie reduziert die Entschädigungsforderung auf fünf Monatslöhne und fordert eine Verlängerung der Kündigungsfrist um einen Monat. Als Nebenklägerin tritt die Arbeitslosenversicherung auf. Der Beklagte lehnt alle Forderungen ab. Die Strafanzeige sei unbegründet gewesen und das Verfahren gegen den Angeschuldigten eingestellt worden. Zudem habe ihm die Klägerin mit Informationen an den «Blick» geschadet.

Das Arbeitsgericht stellt fest, dass nicht die Klägerin sondern ihre Freundin die Polizei gerufen habe. Das Strafverfahren sei zwar wegen fehlender Nötigung eingestellt worden, was aber nicht heisse, dass es leichtfertig eingeleitet wurde. Es gebe also keinen wichtigen Grund für die fristlose Entlassung und diese sei zudem nach sieben Tagen zu spät erfolgt. Sie erhält deshalb den Lohn für zwei weitere Monate zugesprochen, hat diesen allerdings bereits von den Versicherungen vorbezogen. Eine Verlängerung der ordentlichen Kündigungsfrist und damit die Forderung der Arbeitslosenversicherung weist das Gericht ab. Zu den Forderungen nach Gleichstellungsgesetz hält es fest, dass es sich um sexuelle Belästigung handle. Die Würde der Klägerin sei verletzt und sie mit Angst vor der Kündigung konfrontiert worden. Zudem habe der Betrieb keine Richtlinien gegen sexuelle Belästigung aufgestellt und sei der Schutzpflicht gegenüber der Angestellten nicht nachgekommen. Es setzt die Entschädigung insgesamt auf vier Monatslöhne – insgesamt 14'400 Franken – fest und spricht der Klägerin eine Genugtuung von 4'000 Franken wegen schwerer Persönlichkeitsverletzung und materiellen Nachteilen durch den Verlust der Arbeit zu. «Der Verwaltungsrat als Vorgesetzter hat seine Autoritätsstellung krass missbraucht», so das Gericht.

Das Arbeitsgericht entscheidet, dass die Klägerin vier Monatslöhne bzw. 14'400 Franken Entschädigung und 4'000 Franken Genugtuung erhält.

Arbeitsgericht Kanton Luzern, Nr. 11 08 81
03.11.2009
Das Obergericht weist Appellation ab
Der beklagte Betrieb appelliert gegen den Entscheid des Arbeitsgerichts. Das Strafverfahren gegen den Vorgesetzten sei eingestellt worden, was die Haltlosigkeit der Anschuldigungen der Klägerin und die Verletzung der Persönlichkeitsrechte des Beklagten beweise. Da keine sexuelle Belästigung vorliege, müsse die Entschädigung nach Gleichstellungsgesetz aufgehoben werden. Die Klägerin ihrerseits verlangt in einer Anschlussappellation Entschädigung und Genugtuung von insgesamt 25'000 Franken.

Das Gericht stellt klar, dass der Entscheid der Vorinstanz nur dann aufgehoben werden könne, wenn der Beklagte neue Tatsachen oder Beweismittel vorlege. Dass das Strafverfahren gegen ihn eingestellt worden sei, rechtfertige die fristlose Entlassung nicht, da die Klägerin selber keine Strafanzeige erhoben habe. Die Beklagte habe auch nicht dargelegt, weshalb das Verhalten der Klägerin das Unternehmen geschädigt habe. Das Gericht hält fest, dass eine sexuelle Belästigung bereits dann vorliege, wenn jemandem das Recht genommen werde, über seinen Körper frei zu entscheiden.

Das Obergericht bestätigt den Entscheid der Vorinstanz.

Obergericht des Kantons Luzern, Nr. 11 09 41