- Settore
- Servizi sociali e sanitari
- Genere
- Donna
- Base legale
- Legge federale sulla parità dei sessi
- Parole chiave giuridiche
- Disdetta • Licenziamento discriminatorio • Molestie sessuali • Indennità
- Ambito
- Diritto privato
- Decisioni
- 1 Decisione 2009
- Decisione passata in giudicato
- sì
Sexuelle Belästigung einer Angestellten im Gesundheitssektor
Die Angestellte im Gesundheitssektor wendet sich an die Schlichtungsstelle, weil ihr nach sexuellen Belästigungen ihres Vorgesetzten gekündigt worden sei. Sie verlangt, dass die Kündigung aufgehoben und ihr eine Entschädigung wegen sexueller Belästigung (Gleichstellungsgesetz Art. 5 Abs. 3) zugesprochen werde. Die Arbeitgeberin bestreitet die Vorwürfe. Der beschuldigte Vorgesetzte erstattet Anzeige und fordert Genugtuung. Die Schlichtungsstelle betrachtet die sexuelle Belästigung als nicht nachgewiesen. Sie schlägt vor, dass die Klägerin ihre Vorwürfe fallen lässt. Im Gegenzug soll der Vorgesetzte seine Anzeige zurück ziehen. Beide Parteien nehmen den Vorschlag an.Sviluppo del procedimento
Die Schlichtungsstelle erzielt Vergleich
Die Klägerin verlangt, dass die Kündigung rückgängig gemacht wird und fordert eine Entschädigung wegen sexueller Belästigung. Die Arbeitgeberin macht geltend, sie habe den Vorwurf intern untersucht und sei zur Überzeugung gelangt, dass er grundlos sei. Die Kündigung sei wegen des gestörten Vertrauensverhältnisses zwischen der Klägerin und ihrem Vorgesetzten ausgesprochen worden.
Nach Zeugenbefragungen ist die Schlichtungsstelle der Ansicht, dass die Kündigung während der Probezeit nicht mit einem diskriminierenden Tatbestand in Verbindung gebracht werden könne. Die sexuelle Belästigung sei nicht nachgewiesen. Die Arbeitgeberin habe darlegen können, dass die Klägerin wegen des gestörten Vertrauensverhältnisses zum Vorgesetzten entlassen worden sei. Die Schlichtungsstelle schlägt vor, dass die Klägerin auf ihre Begehren verzichtet und den Vorwurf der sexuellen Belästigung fallen lässt. Auf der andern Seite soll die Arbeitgeberin darauf hinwirken, dass der Vorgesetzte seine Klage auf Genugtuungsleistung zurückzieht.
Die Parteien nehmen den Vergleichsvorschlag der Schlichtungsstelle an.
Schlichtungsstelle für Diskriminierungsstreitigkeiten im Erwerbsleben, SGL 1/2009
Nach Zeugenbefragungen ist die Schlichtungsstelle der Ansicht, dass die Kündigung während der Probezeit nicht mit einem diskriminierenden Tatbestand in Verbindung gebracht werden könne. Die sexuelle Belästigung sei nicht nachgewiesen. Die Arbeitgeberin habe darlegen können, dass die Klägerin wegen des gestörten Vertrauensverhältnisses zum Vorgesetzten entlassen worden sei. Die Schlichtungsstelle schlägt vor, dass die Klägerin auf ihre Begehren verzichtet und den Vorwurf der sexuellen Belästigung fallen lässt. Auf der andern Seite soll die Arbeitgeberin darauf hinwirken, dass der Vorgesetzte seine Klage auf Genugtuungsleistung zurückzieht.
Die Parteien nehmen den Vergleichsvorschlag der Schlichtungsstelle an.
Schlichtungsstelle für Diskriminierungsstreitigkeiten im Erwerbsleben, SGL 1/2009