- Settore
- Trasporti, telecomunicazioni
- Genere
- Donna
- Base legale
- Legge federale sulla parità dei sessi
- Parole chiave giuridiche
- Parità salariale
- Ambito
- Diritto privato
- Decisioni
- 1 Decisione 2009
- Decisione passata in giudicato
- sì
Lohngleichheit für einer Beraterin Telekommunikation
Die Angestellte arbeitet in einem Beratungs- und Dienstleistungsunternehmen in der Telekommunikation. Sie wendet sich wegen Lohndiskriminierung (Gleichstellungsgesetz Art. 3) an die Schlichtungsstelle und fordert eine Lohnnachzahlung von 23'000 Franken. Die Schlichtungsstelle kommt zum Schluss, dass sie im Vergleich mit den beiden Kollegen zu wenig verdiene. Sie schlägt eine Lohnnachzahlung von 10'920 Franken vor, die von beiden Parteien akzeptiert wird.Sviluppo del procedimento
Die Schlichtungsstelle erzielt Vergleich
Die Angestellte arbeitet seit sieben Jahren für das Unternehmen. Bei der Schlichtungsstelle macht sie geltend, dass sie während 18 Monaten rund 1000 Franken weniger als ihre zwei Kollegen verdient habe. Diese hätten weniger Führungsverantwortung und müssten weniger anspruchsvolle Aufgaben erledigen als sie. Der Arbeitgeber anerkennt bei einem Mitarbeiter eine Lohndifferenz von 770 Franken während vier Monaten. Bei der zweiten Vergleichsperson führt er an, dass der Mann neu eingestellt wurde und ihm wegen der Marktlage ein höherer Lohn offeriert werden musste.
Die Schlichtungsstelle kommt zum Schluss, dass im Vergleich mit dem ersten Kollegen eine Lohndiskriminierung während vier Monaten zu bejahen sei. Bei der zweiten Vergleichsperson sei die vorgebrachte Rechtfertigung fraglich und der Lohn der Klägerin hätte innerhalb einer angemessenen Frist angeglichen werden müssen. Sie betrachtet eine Lohnnachzahlung von 10'920 Franken als angemessen. Die Parteien schliessen eine entsprechende Vereinbarung ab.
Die Schlichtungsstelle erzielt einen Vergleich. Die Klägerin erhält 10'920 Franken Lohnnachzahlung.
Schlichtungsstelle für Streitigkeiten über Diskriminierungen im Erwerbsleben, 11/2008
Die Schlichtungsstelle kommt zum Schluss, dass im Vergleich mit dem ersten Kollegen eine Lohndiskriminierung während vier Monaten zu bejahen sei. Bei der zweiten Vergleichsperson sei die vorgebrachte Rechtfertigung fraglich und der Lohn der Klägerin hätte innerhalb einer angemessenen Frist angeglichen werden müssen. Sie betrachtet eine Lohnnachzahlung von 10'920 Franken als angemessen. Die Parteien schliessen eine entsprechende Vereinbarung ab.
Die Schlichtungsstelle erzielt einen Vergleich. Die Klägerin erhält 10'920 Franken Lohnnachzahlung.
Schlichtungsstelle für Streitigkeiten über Diskriminierungen im Erwerbsleben, 11/2008