Settore
Servizi sociali e sanitari
Genere
Donna
Base legale
Legge federale sulla parità dei sessi
Parole chiave giuridiche
Parità salariale
Ambito
Diritto pubblico
Decisioni
1 Decisione 2009
Decisione passata in giudicato
Zurigo Caso 197

Lohngleichheit für eine Betreuerin für Asylsuchende

Die Betreuerin für Asylsuchende wendet sich an die Schlichtungsstelle, weil sie trotz besserer Ausbildung weniger als ein Mitarbeiter mit derselben Arbeit verdiene. Die Arbeitgeberin stellt dies nicht in Frage, verweist aber darauf, dass die Klägerin im Lohngefüge der Gemeinde richtig eingestuft worden sei. Bei der Vergleichsperson, welche vorher in einer andern Funktion gearbeitet habe, gehe es um Besitzstandwahrung. Die Schlichtungsstelle führt aus, dass das Lohngleichheitsgebot absolut gelte (Gleichstellungsgesetz Art. 3). Sie schlägt eine Vereinbarung vor, welche dieselbe Einstufung der Klägerin sowie einen Ausgleich der bisherigen Lohndifferenz beinhaltet. Beide Parteien akzeptieren den Vorschlag.

Sviluppo del procedimento

02.06.2009
Die Schlichtungsstelle erzielt Vergleich
Die Betreuerin arbeitet seit eineinhalb Jahren bei der Gemeinde. Sie verlangt bei der Schlichtungsstelle eine Lohnanpassung, weil sie trotz besserer Ausbildung weniger verdiene als ihr Kollege mit derselben Arbeit. Die Arbeitgeberin bestätigt den Lohnunterschied, doch sei die Klägerin im Lohngefüge der Gemeinde richtig eingestuft. Der Betreuer sei in einer andern Funktion angestellt worden, welche nach einer Reorganisation aufgehoben wurde. Die Gemeinde garantiere damit nur Besitzstandwahrung. Wenn der Lohn der Klägerin angehoben werde, entstehe im Lohngefüge ein Ungleichgewicht, welches die Weiterführung der Besitzstandwahrung in Zukunft in Frage stelle.

Die Schlichtungsstelle vertritt die Ansicht, das Lohngleichheitsgebot gelte absolut. Sie stützt sich dafür auch auf Bundesgerichtsentscheide ab. Die Gemeinde sei also verpflichtet, Lohngleichheit herzustellen. Bei der Anstellung des besser bezahlten Kollegen sei die Reorganisation bereits geplant gewesen, weil die Klägerin ihre Stelle nur wenige Monate später angetreten habe. Die Schlichtungsstelle kommt zum Schluss dass es auch keine sachlichen Begründungen wie unterschiedliche Ausbildung, Erfahrung und Leistung gebe, um den tieferen Lohn zu rechtfertigen. Sie schlägt vor, dass die Klägerin zukünftig höher eingestuft und ihr die Lohndifferenz nachbezahlt wird.

Beide Parteien akzeptieren den Vergleichsvorschlag.

Schlichtungsstelle für Streitigkeiten über Diskriminierungen im Erwerbsleben, 07/2009