Settore
Istruzione
Genere
Donna
Base legale
Legge federale sulla parità dei sessi
Parole chiave giuridiche
Parità salariale
Ambito
Diritto pubblico
Decisioni
1 Decisione 2009
Decisione passata in giudicato
Zurigo Caso 203

Lohngleichheit für eine Lehrerin Werkstufenunterricht

Die Lehrerin für Werkstufenunterricht stellt fest, dass die weiblichen Lehrpersonen des Werkklassenteams eine Lohnklasse tiefer als die männlichen eingereiht sind. Sie gelangt an die Ombudsstelle der Gemeinde und reicht ein Schlichtungsbegehren wegen Lohndiskriminierung ein. Bevor eine Schlichtungsverhandlung stattfindet, teilt die zuständige Departementsleiterin der Gemeinde mit, dass die Lohndifferenz nicht gerechtfertigt sei. Die Klägerin wird rückwirkend höher eingestuft.

Sviluppo del procedimento

02.10.2009
Die Schlichtungsstelle schreibt Klage nach Einigung der Parteien ab
Die Lehrerin ist in einer heilpädagogischen Schule angestellt. Sie stellt fest, dass die männlichen Mitglieder des Werkklassenteams eine Lohnklasse höher als die weiblichen eingereiht sind. Sie gelangt an die Ombudsstelle der Gemeinde und weil sie vorerst keine Antwort erhält, auch an die Schlichtungsstelle. Die Ombudsstelle geht schliesslich von einer indirekten Lohndiskriminierung aus. Sie empfiehlt der Gemeinde, diese zu beheben. Darauf teilt die verantwortliche Leiterin des Departements Schule und Sport der Klägerin mit, dass die unterschiedliche Einstufung auf eine Zeit mit unterschiedlichen Aufgabenbereichen zurückgehe. Das sei heute aber nicht mehr situationsgerecht. Somit wird das Begehren um Höhereinstufung anerkannt und die Klägerin erhält rückwirkend mehr Lohn.

Nachdem sich die Parteien selber einigen, schreibt die Schlichtungsstelle die Klage ab. Der Lohn der Klägerin wird um eine Lohnstufe angehoben.

Schlichtungsstelle für Streitigkeiten über Diskriminierungen im Erwerbsleben, 11/2009