- Settore
- Servizi sociali e sanitari
- Genere
- Donna
- Base legale
- Legge federale sulla parità dei sessi
- Parole chiave giuridiche
- Situazione familiare • Maternità • Condizioni di lavoro
- Ambito
- Diritto pubblico
- Decisioni
- 1 Decisione 2009
- Decisione passata in giudicato
- sì
Diskriminierende Teilzeitanstellung einer Pflegerin
Die Pflegerin arbeitet immer am selben Tag in einem Altersheim. Nach einem unbezahlten Urlaub wird ihr mitgeteilt, dass sie nicht mehr an einem fixen Tag arbeiten könne. Bei der Schlichtungsstelle macht sie geltend, dass sie durch eine flexible Einteilung aufgrund ihrer familiären Verpflichtungen diskriminiert werde. Sie führt aus, dass sie deswegen die Arbeit aufgeben müsste. Die Arbeitgeberin verweist auf betriebliche Bedürfnisse und auf die Gleichbehandlung der Mitarbeitenden. Doch die Schlichtungsstelle kommt zum Schluss, dass diese Gründe zu wenig stichhaltig seien. Sie verweist auf die gesetzlichen Bestimmungen, wonach die Arbeitgeberin im Rahmen ihrer Möglichkeiten für die Vereinbarkeit von Beruf und Familie Hand zu bieten habe. Die Parteien schliessen eine Vereinbarung ab.Sviluppo del procedimento
Die Schlichtungsstelle erzielt Vergleich
Die Pflegerin, Mutter von drei Kindern, ist seit mehr als zehn Jahren im Altersheim angestellt. Sie arbeitet immer am selben Tag, wenn ihr Ehemann die Kinder betreut. Nach einem unbezahlten Urlaub wegen Krankheit in der Familie wird ihr mitgeteilt, dass sie nicht mehr an einem fixen Tag arbeiten könne. Sie wendet sich wegen Anstellungsdiskriminierung an die Schlichtungsstelle. Eine flexible Einteilung bedeute, dass sie nicht mehr arbeiten könne, denn es sei unmöglich, die Kinder an wechselnden Tagen in eine Krippe zu bringen. Somit werde sie aufgrund ihrer familiären Verpflichtungen diskriminiert. Die Arbeitgeberin beruft sich auf betriebliche Gründe und betont, dass für alle Mitarbeitenden ein Gleichbehandlungsgebot gelte.
Die Schlichtungsstelle weist die Arbeitgeberin auf die gesetzlichen Bestimmungen hin. Sie sei verpflichtet, im Rahmen ihrer Möglichkeiten die Vereinbarkeit von Beruf und Familie zu unterstützen. Sie habe keine triftigen Gründe für die Abänderung nennen können, denn auch die Berufung auf die Gleichbehandlung sei nicht stichhaltig, weil der Gesetzgeber ausdrücklich Rücksichtnahme auf familiäre Verpflichtungen fordere. Sie schlägt vor, dass die Klägerin zu den bisherigen Bedingungen angestellt bleiben soll, auf jeden Fall aber, wenn die Arbeitgeberin die Vereinbarung widerrufen sollte, für die nächsten sechs Monate. Die Arbeitgeberin akzeptiert den Vorschlag.
Die Arbeitgeberin beschäftigt die Klägerin zu den bisherigen Bedingungen weiter. Damit kann die Schlichtungsstelle die Klage abschreiben.
Schlichtungsstelle für Streitigkeiten über Diskriminierungen im Erwerbsleben, 12/2009
Die Schlichtungsstelle weist die Arbeitgeberin auf die gesetzlichen Bestimmungen hin. Sie sei verpflichtet, im Rahmen ihrer Möglichkeiten die Vereinbarkeit von Beruf und Familie zu unterstützen. Sie habe keine triftigen Gründe für die Abänderung nennen können, denn auch die Berufung auf die Gleichbehandlung sei nicht stichhaltig, weil der Gesetzgeber ausdrücklich Rücksichtnahme auf familiäre Verpflichtungen fordere. Sie schlägt vor, dass die Klägerin zu den bisherigen Bedingungen angestellt bleiben soll, auf jeden Fall aber, wenn die Arbeitgeberin die Vereinbarung widerrufen sollte, für die nächsten sechs Monate. Die Arbeitgeberin akzeptiert den Vorschlag.
Die Arbeitgeberin beschäftigt die Klägerin zu den bisherigen Bedingungen weiter. Damit kann die Schlichtungsstelle die Klage abschreiben.
Schlichtungsstelle für Streitigkeiten über Diskriminierungen im Erwerbsleben, 12/2009