Settore
Commercio, commercio al dettaglio
Genere
Donna
Base legale
Non specificato
Parole chiave giuridiche
Disdetta • Licenziamento discriminatorio • Misure preventive • Molestie sessuali • Indennità
Ambito
Diritto privato
Decisioni
2 Decisioni 2009 - 2010
Decisione passata in giudicato
Zurigo Caso 200

Sexuelle Belästigung einer Confiseurin

Die junge Angestellte in einer Confiserie wird vom Inhaber des Betriebs sexuell belästigt. Als Folge davon wird sie krank und sie erhält die Kündigung. Sie verlangt bei der Schlichtungsstelle Entschädigungen von je vier Monatslöhnen wegen sexueller Belästigung und diskriminierender Kündigung (Gleichstellungsgesetz Art. 5). Die Schlichtungsstelle hält die Aussagen der Klägerin für glaubwürdig. Sie schlägt Entschädigungen von insgesamt drei Monatslöhnen vor. Als der Arbeitgeber seine anfängliche Zustimmung zu diesem Vorschlag widerruft, wendet sich die Klägerin ans Bezirksgericht. Dort fordert sie Entschädigungen wegen diskriminierender Kündigung und unterlassener Prävention gegen sexuelle Belästigung von insgesamt 40'000 Franken. Das Gericht kommt zum Schluss, dass nach Obligationenrecht die Kündigung während der Krankheit eines Angestellten nichtig sei. Die sexuelle Belästigung betrachtet es als gegeben. Weil der Arbeitgeber nach der Belästigung untätig blieb, muss er der Klägerin eine Entschädigung von 12'000 Franken bezahlen.

Sviluppo del procedimento

07.09.2009
Die Schlichtungsstelle stellt Nichteinigung fest
Die Konditorin-Confiseurin tritt die Stelle in der Confiserie nach Abschluss ihrer Berufslehre an. Nach einigen Monaten wird sie vom Inhaber in seinem Büro belästigt. Er habe sie plötzlich umarmt und danach versucht, sie zu küssen. Während eines Nachtessens, zu dem er sie «zwecks besserem Kennenlernen» eingeladen hatte, hatte er sie zu ihrem Privatleben befragt. Nach dem Vorfall im Büro geht sie schockiert nach Hause und muss ärztliche Hilfe in Anspruch nehmen. Sie wird vorläufig krank geschrieben. Dem Arbeitgeber teilt sie mit, dass sie nicht mehr bei ihm arbeiten könne. Darauf erhält sie die schriftliche Kündigung. Während des Schlichtungsverfahrens bestreitet der Arbeitgeber die sexuelle Belästigung. Er habe der Klägerin im Büro die Kündigung eröffnet und diese danach noch schriftlich bestätigt.

Die Schlichtungsstelle kommt zum Schluss, dass die Schilderung der Belästigung glaubhaft sei. Hingegen lasse der Wortlaut der Kündigung nicht auf eine blosse Bestätigung schliessen. Weil die sexuelle Belästigung vom Inhaber ausgegangen sei und er keinerlei präventive Massnahmen ergriffen habe, müsse er Entschädigungen leisten. Die Schlichtungsstelle schlägt vor, der Klägerin einen durchschnittlichen Monatslohn wegen sexueller Belästigung und zwei Monatslöhne wegen diskriminierender Kündigung zu bezahlen. Beide Parteien akzeptieren den Vorschlag, der Arbeitgeber widerruft jedoch seine Zustimmung.

Die Schlichtungsstelle stellt Nichteinigung fest.

Schlichtungsstelle für Streitigkeiten über Diskriminierungen im Erwerbsleben, 09/2009
01.04.2010
Das Arbeitsgericht heisst Klage teilweise gut
Die Confiserie-Angestellte klagt beim Arbeitsgericht. Sie verlangt Entschädigungen von vier Monatslöhnen oder 14'200 Franken wegen Rachekündigung (Art. 10 GlG) sowie vier Durchschnittslöhne oder 26'500 Franken wegen unterlassener Prävention gegen sexuelle Belästigung (Gleichstellungsgesetz Art. 5 Abs. 3). Der Inhaber der Confiserie nimmt keine Stellung dazu und erscheint nicht an der Gerichtsverhandlung.

Das Arbeitsgericht stellt fest, dass die Klägerin die Kündigung 19 Tage nach der Arbeitsunfähigkeit erhalten hat. Weil im ersten Anstellungsjahr bei Krankheit während einer Sperrfrist von 30 Tagen die Stelle nicht gekündigt werden darf, sei die Kündigung nichtig. Das Arbeitsverhältnis dauert an. Als Folge davon bestehen keine Rechtsansprüche aus dem Gleichstellungsgesetz. Zur zweiten Forderung der Klägerin hält das Gericht fest, dass die sexuelle Belästigung eindeutig sei, zumal die Klägerin dem Arbeitgeber vorher klar zu verstehen gegeben hatte, dass sie keine Annäherungen wünsche: sie hatte sein Angebot, ihm Du zu sagen, ausgeschlagen und nach der Einladung zum Essen Wangenküsse abgelehnt. Der Arbeitgeber habe als Inhaber der Confiserie das Abhängigkeitsverhältnis der Klägerin ausgenutzt. Weil er keinerlei Prävention gegen sexuelle Belästigung ergriffen hatte und nach der Belästigung untätig geblieben war, verurteilt ihn das Gericht zu einer Entschädigungszahlung von zwei Durchschnittlöhnen.

Die Klägerin erhält wegen unterlassener Prävention eine Entschädigung von 12'000 Franken. Damit wird ihre Klage zu knapp einem Drittel gutgeheissen.

Bezirksgericht Zürich, Nr. AN091048/U1