Settore
Settore manifatturiero, industria
Genere
Donna
Base legale
Legge federale sulla parità dei sessi
Parole chiave giuridiche
Licenziamento abusivo • Disdetta • Molestie sessuali • Indennità
Ambito
Diritto privato
Decisioni
1 Decisione 2009
Zurigo Caso 194

Diskriminierende Kündigung einer Chemikerin

Die Chemikerin wendet sich nach einem Zusammenbruch an die Schlichtungsstelle. Sie verlangt die Feststellung einer Diskriminierung sowie Entschädigungen wegen Rachekündigung und sexueller Belästigung (Gleichstellungsgesetz Art. 5 ) von je sechs Monatslöhnen. Der Arbeitgeber macht geltend, dass es sich nicht um eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts handle und die Beschwerde erst nach der Kündigung eingereicht worden sei. Er lässt sich nicht auf ein Schlichtungsverfahren ein.

Sviluppo del procedimento

30.04.2009
Die Schlichtungsstelle stellt Nichteinigung fest
Die Chemikerin arbeitet sei gut einem Jahr im Unternehmen, als sie einen Zusammenbruch erleidet und für längere Zeit krank geschrieben wird. Bei der Schlichtungsstelle nennt sie als Grund die ständigen Demütigungen und Herabsetzungen durch ihren Vorgesetzten. Sie habe sich beim Arbeitgeber beschwert und darauf die Kündigung erhalten. Auf ihre Einsprache gegen die Kündigung sei er nicht eingetreten. Der Arbeitgeber will sich nicht auf ein Schlichtungsverfahren einlassen, weil keine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts und die Beschwerde erst nach der Kündigung eingereicht worden sei. Die intern vorgenommene Untersuchung habe keine Hinweise auf ein Fehlverhalten des Vorgesetzten gegeben.

Die Schlichtungsstelle stellt Nichteinigung fest.

Schlichtungsstelle für Streitigkeiten über Diskriminierungen im Erwerbsleben, 05/2009