- Settore
- Industria alberghiera
- Genere
- Donna
- Base legale
- Legge federale sulla parità dei sessi
- Parole chiave giuridiche
- Indennità • Riassunzione • Licenziamento abusivo • Disdetta
- Ambito
- Diritto privato
- Decisioni
- 4 Decisioni 2009 - 2010
- Decisione passata in giudicato
- sì
Rachekündigung für eine Mitarbeiterin im Gastgewerbe
Eine Mitarbeiterin in einem Hotel erhält die Kündigung, nachdem sie sich im Betrieb wegen Lohndiskriminierung beklagt hatte. Sie verlangt beim Kreisgericht Wiedereinstellung nach Gleichstellungsgesetz Art. 10 Abs. 3, Feststellung des diskriminierungsfreien Lohnes (Gleichstellungsgesetz Art. 3) und Nachzahlung der Lohndifferenz. Das Kreisgericht verfügt vorerst mit dringlicher Verfügung Wiedereinstellung, hebt diese Massnahme aber wieder auf. Weil die Klägerin eine neue Stelle antritt, reicht sie beim Gericht den Verzicht auf eine Wiedereinstellung nach, verlangt aber eine Entschädigung wegen Rachekündigung von fünf Monatslöhnen oder mindestens 37'600 Franken. Gleichzeitig reicht sie gegen den Entscheid des Kreisgerichtes Rekurs beim Kantonsgericht ein. Das Kantonsgericht schreibt die Klage, nachdem die Kündigungsanfechtung wegfalle, als gegenstandslos ab. Die Verhandlung der noch offenen Entschädigungsforderung beim Kreisgericht erübrigt sich, als die Parteien selber einen Vergleich abschliessen.Sviluppo del procedimento
Das Kreisgericht verfügt provisorische Wiedereinstellung
Das Kreisgericht weist Massnahmegesuch ab
Die Mitarbeiterin in einem Hotel erhielt im Dezember 2008 die Kündigung, nachdem sie einen diskriminierungsfreien Lohn verlangt hatte. Sie wendet sich wegen Rachekündigung ans Kreisgericht und verlangt noch während der laufenden Kündigungsfrist Wiedereinstellung. Gleichzeitig verlangt sie die Feststellung eines diskriminierungsfreien Lohnes und Lohnnachzahlung von Juli 2008 bis März 2009. Das Gericht verfügt im April als superprovisorische Massnahmen die provisorische Wiedereinstellung an einen Arbeitsplatz mit gleichwertiger Arbeit. Der Arbeitgeber beantragt Abweisung der Massnahme. Diese wird im Juli vom Kreisgericht aufgehoben. Weil die Klägerin eine neue Stelle in Aussicht hat, reicht sie nun die Eingabe nach, dass sie auf Wiedereinstellung verzichte, aber gestützt auf Gleichstellungsgesetz Art. 10 Abs. 4 eine Entschädigung von fünf Monatslöhnen oder mindestens 37'600 Franken verlange.
Die Verfügung für eine provisorischen Wiedereinstellung wird aufgehoben.
Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland, SZ.2009.62, AG 2009.32 beim Arbeitsgericht, nach St. Galler Justizreform unter EV.2009.70-am Kreisgericht weitergeführt
Die Verfügung für eine provisorischen Wiedereinstellung wird aufgehoben.
Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland, SZ.2009.62, AG 2009.32 beim Arbeitsgericht, nach St. Galler Justizreform unter EV.2009.70-am Kreisgericht weitergeführt
Das Kantonsgericht schreibt Rekurs ab
Die Klägerin reicht gegen den Massnahmeentscheid des Kreisgerichtspräsidenten beim Kantonsgericht Rekurs ein. Sie verlangt, nach dem Verzicht auf Wiedereinstellung, dass das Gericht die provisorische Wiedereinstellung mit Lohnfolgen für die Dauer des Verfahrens von Mai bis Ende Juli 2009 bestätige.
Das Gericht hält fest, dass das Verfahren aufgrund ihrer Verzichtserklärung gegenstandslos werde. Doch gelte für die Dauer des Rekursverfahrens die Anordnung für eine provisorische Wiedereinstellung. Zu den Forderungen wegen der Rachekündigung hält es fest, dass die Klägerin beim Arbeitgeber ihre Lohnforderungen nicht mit einer Geschlechterdiskriminierung begründet habe und auch nicht an die Schlichtungsstelle gelangt sei, somit keine innerbetriebliche Beschwerde über eine Diskriminierung vorliege. Es handle sich daher nicht um eine geschlechtsbezogene diskriminierende Kündigung gemäss Art. 10 Abs. 1 Gleichstellungsgesetz. Es fehle die geschlechtsspezifische Dimension bei ihren innerbetrieblichen Vorbringen. Es entscheidet, dass die Klägerin die Parteikosten des Beklagten übernehmen muss, weil das Verfahren mit dem Rückzug der Kündigungsanfechtung gegenstandslos geworden sei.
Das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben und die Klägerin muss dem Beklagten eine Parteientschädigung von 2'170 Franken bezahlen.
Kantonsgericht St. Gallen, Nr. RZ.2009.28-EO3
Das Gericht hält fest, dass das Verfahren aufgrund ihrer Verzichtserklärung gegenstandslos werde. Doch gelte für die Dauer des Rekursverfahrens die Anordnung für eine provisorische Wiedereinstellung. Zu den Forderungen wegen der Rachekündigung hält es fest, dass die Klägerin beim Arbeitgeber ihre Lohnforderungen nicht mit einer Geschlechterdiskriminierung begründet habe und auch nicht an die Schlichtungsstelle gelangt sei, somit keine innerbetriebliche Beschwerde über eine Diskriminierung vorliege. Es handle sich daher nicht um eine geschlechtsbezogene diskriminierende Kündigung gemäss Art. 10 Abs. 1 Gleichstellungsgesetz. Es fehle die geschlechtsspezifische Dimension bei ihren innerbetrieblichen Vorbringen. Es entscheidet, dass die Klägerin die Parteikosten des Beklagten übernehmen muss, weil das Verfahren mit dem Rückzug der Kündigungsanfechtung gegenstandslos geworden sei.
Das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben und die Klägerin muss dem Beklagten eine Parteientschädigung von 2'170 Franken bezahlen.
Kantonsgericht St. Gallen, Nr. RZ.2009.28-EO3
Das Kreisgericht schreibt Klage nach Vergleich ab
Das Kreisgericht muss nach dem Verzicht auf Wiedereinstellung von Seiten der Klägerin noch zur Lohn- und Entschädigungsforderung Stellung nehmen. Der Arbeitgeber verlangt Abweisung. Im Dezember einigen sich beide Parteien über einen Vergleich, zu dem sie Stillschweigen vereinbaren.
Das Kreisgericht schreibt die Klage ab, nachdem die Parteien selber einen Vergleich abgeschlossen haben.
Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland, Nr. EV.2009.70-WS27K-RWI
Das Kreisgericht schreibt die Klage ab, nachdem die Parteien selber einen Vergleich abgeschlossen haben.
Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland, Nr. EV.2009.70-WS27K-RWI