- Settore
- Servizi sociali e sanitari
- Genere
- Donna
- Base legale
- Legge federale sulla parità dei sessi
- Parole chiave giuridiche
- Parità salariale • Valutazione del lavoro
- Ambito
- Diritto pubblico
- Decisioni
- 3 Decisioni 2007 - 2009
- Decisione passata in giudicato
- sì
Trasferimento salariale per una responsabile della formazione specialistica in anestesia
DTF 1C_414/2008 del 14.05.2009 (ricorso di diritto pubblico)
Art. 8 cpv. 1 e 3 Cost.; art. 3 LPar - classificazione funzioni - professioni sanitarie città di Zurigo (capo formazione enestesia) - passaggio a nuovo sistema salariale
vedi
DTF 1C_54/2008 e 1C_68/2008 del 03.03.2009 (ricorso in materia di diritto pubblico)
Pubblicazione della sentenza nel sito del Tribunale federale (www.bger.ch)
Categorie: Settore sanitario, LPar, Retribuzione, Cost Origine: http://sentenzeparita.ch/2009/05/14/dtf-1c_4142008-del-14-05-2009-ricorso-in-materia-di-diritto-pubblico/
Sviluppo del procedimento
Der Bezirksrat heisst Rekurs teilweise gut
Das Verwaltungsgericht heisst Beschwerden teilweise gut
Die Leiterin Fachweiterbildung Anästhesie arbeitet seit 1989 im Stadtspital Triemli. Im neuen Lohnsystem der Stadt Zürich von 2002 wird sie in die Funktionsstufe 10 der Funktionskette 308 eingereiht, mit 9, später auf Einsprache hin mit 10 Jahren nutzbarer Erfahrung. Die Lage im Lohnband beträgt 95 Prozent. Die Klägerin verlangt beim Bezirksrat eine Anhebung um eine Funktionsstufe, Anrechnung von 13 Jahren nutzbarer Erfahrung und die Positionierung von 100 statt 95 Prozent im Lohnband. Der Bezirksrat beschliesst eine Anhebung auf Funktionsstufe 11 und eine nutzbare Erfahrung von 10 Jahren. Die Positionierung im Lohnband weist er zur Neubeurteilung an die Stadt zurück. Gegen diese Rückweisung erheben die Klägerin und Stadt Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Die Stadt wendet sich auch gegen die Anhebung der Funktionsstufe.
Das Verwaltungsgericht legt zuerst den Streitwert fest. Es geht von einer eingeklagten Lohndifferenz von 15 Prozent für 66 Monate aus, was 90'000 Franken entspricht. Bei der Anhebung der Funktionsstufe folgt das Gericht der Vorinstanz. Die Aufgaben der Leiterin Fachweiterbildung entsprächen in allen Punkten der Funktionsstufe 11, ausser dass sie keine Fachhochschulausbildung habe. Doch bei der Funktionsstufeneinreihung gehe es um den Aufgabenbereich. Somit sei die Einstufung des Bezirksrates korrekt. Zur Positionierung im Lohnband führt das Gericht aus, dass es sich beim Beruf der Klägerin um einen typischen Frauenberuf handle. Diese Berufe, die einen echten Aufholbedarf bei den Löhnen haben, sollten bei der Lohnüberführung anders behandelt werden als sog. „unechte Aufholer“. Mit Bezug auf ein früheres Urteil (ZH Fall 136) verweist das Gericht darauf, dass Korrekturen bei diesen Löhnen erst zulässig seien, wenn die Lohnerhöhung gegenüber dem altrechtlichen diskrimiminierungsfreien Lohn 10 Prozent überschreite. Bei der Klägerin sei der Lohn nach der Überführung ins neue Lohnsystem um 7,75 Prozent angehoben worden, weitere Erhöhungen ergeben sich mit der auf Einsprache hin erfolgten Anrechnung von zusätzlich einem Jahr nutzbarer Erfahrung und durch die Anhebung der Funktionsstufe durch den Bezirksrat. Somit sei die Positionierung von 95 Prozent im Lohnband nicht diskriminierend. Weil die Klägerin mehrheitlich obsiegt, muss ihr die Stadt Zürich 2000 Franken Parteientschädigung bezahlen.
Die Einreihung der Klägerin wird gemäss Entscheid der Vorinstanz auf Funktionsstufe 11 angehoben. Eine höhere Positionierung im Lohnband weist das Gericht ab.
Verwaltungsgericht Kanton Zürich, PB.2007.00034 (zusammengenommen mit Urteil PB.2007.0039)
Das Verwaltungsgericht legt zuerst den Streitwert fest. Es geht von einer eingeklagten Lohndifferenz von 15 Prozent für 66 Monate aus, was 90'000 Franken entspricht. Bei der Anhebung der Funktionsstufe folgt das Gericht der Vorinstanz. Die Aufgaben der Leiterin Fachweiterbildung entsprächen in allen Punkten der Funktionsstufe 11, ausser dass sie keine Fachhochschulausbildung habe. Doch bei der Funktionsstufeneinreihung gehe es um den Aufgabenbereich. Somit sei die Einstufung des Bezirksrates korrekt. Zur Positionierung im Lohnband führt das Gericht aus, dass es sich beim Beruf der Klägerin um einen typischen Frauenberuf handle. Diese Berufe, die einen echten Aufholbedarf bei den Löhnen haben, sollten bei der Lohnüberführung anders behandelt werden als sog. „unechte Aufholer“. Mit Bezug auf ein früheres Urteil (ZH Fall 136) verweist das Gericht darauf, dass Korrekturen bei diesen Löhnen erst zulässig seien, wenn die Lohnerhöhung gegenüber dem altrechtlichen diskrimiminierungsfreien Lohn 10 Prozent überschreite. Bei der Klägerin sei der Lohn nach der Überführung ins neue Lohnsystem um 7,75 Prozent angehoben worden, weitere Erhöhungen ergeben sich mit der auf Einsprache hin erfolgten Anrechnung von zusätzlich einem Jahr nutzbarer Erfahrung und durch die Anhebung der Funktionsstufe durch den Bezirksrat. Somit sei die Positionierung von 95 Prozent im Lohnband nicht diskriminierend. Weil die Klägerin mehrheitlich obsiegt, muss ihr die Stadt Zürich 2000 Franken Parteientschädigung bezahlen.
Die Einreihung der Klägerin wird gemäss Entscheid der Vorinstanz auf Funktionsstufe 11 angehoben. Eine höhere Positionierung im Lohnband weist das Gericht ab.
Verwaltungsgericht Kanton Zürich, PB.2007.00034 (zusammengenommen mit Urteil PB.2007.0039)
Das Bundesgericht weist Beschwerde ab
Die Klägerin wendet sich ans Bundesgericht und verlangt, dass der Entscheids des Verwaltungsgerichts bezüglich Positionierung im Lohnband aufgehoben wird. Sie führt aus, dass die Positionierung auf 95 Prozent vor allem typische Frauenberufe treffe und damit eine indirekte Diskriminierung nach Gleichstellungsgesetz bedeute. Seit der Lohnüberführung sei der Lohn erst einmal - um ein Prozent - angepasst worden. Mit einer Positionierung auf 100 Prozent würde sie einen Jahreslohn von 126'896 Franken erhalten, was einer Erhöhung von 25,65 Prozent gegenüber dem altrechtlichen Lohn vor 2002 entspreche. Das Verwaltungsgericht habe nicht ausgeführt, warum die Grenze bei 10 Prozent liege. Die Kürzung der Lohnerhöhung ergebe, dass ihr heutiger Lohn dem einer Angestellten in der Funktionsstufe 10 entspreche. Durch die Überführungsregelung werde die Arbeitsbewertung zunichte gemacht, was rechtsmissbräuchlich sei. Die Stadt Zürich bestreitet eine indirekte Diskriminierung: 31 Prozent der Männer und 44 Prozent der Frauen seien auf 95 Prozent positioniert worden.
Das Bundesgericht hält mit Bezug auf ein früheres Urteil fest (ZH Fall 176), dass die Überleitung auf der Basis des bisherigen Lohnes erfolgen und zu keinen Lohnerhöhungen führen sollte. Deswegen seien etappierte Kürzungen der Lohnerhöhung nicht diskriminierend, weil die Überführung ja an den diskriminierungsfreien Lohn anknüpfe. Dass damit eine Ungerechtigkeit gegenüber neu Eingestellten entstehe, hält das Bundesgericht für eine gewisse Zeit für verfassungsrechtlich haltbar. Es kommt zum Schluss, dass somit die Platzierung der Klägerin auf 95 Prozent nicht zu beanstanden sei. Die tiefere Einreihung diene nicht dazu, die Ergebnisse der Arbeitsbewertung zu umgehen, sondern sei eine Folge des gewählten Überleitungssystems, das die Finanzierbarkeit des neuen Besoldungssystems für alle städtischen Angestellten sicher stellen solle.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Die Klägerin muss 600 Franken Gerichtskosten bezahlen.
Bundesgerichtsentscheid 1C_414/2008
Das Bundesgericht hält mit Bezug auf ein früheres Urteil fest (ZH Fall 176), dass die Überleitung auf der Basis des bisherigen Lohnes erfolgen und zu keinen Lohnerhöhungen führen sollte. Deswegen seien etappierte Kürzungen der Lohnerhöhung nicht diskriminierend, weil die Überführung ja an den diskriminierungsfreien Lohn anknüpfe. Dass damit eine Ungerechtigkeit gegenüber neu Eingestellten entstehe, hält das Bundesgericht für eine gewisse Zeit für verfassungsrechtlich haltbar. Es kommt zum Schluss, dass somit die Platzierung der Klägerin auf 95 Prozent nicht zu beanstanden sei. Die tiefere Einreihung diene nicht dazu, die Ergebnisse der Arbeitsbewertung zu umgehen, sondern sei eine Folge des gewählten Überleitungssystems, das die Finanzierbarkeit des neuen Besoldungssystems für alle städtischen Angestellten sicher stellen solle.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Die Klägerin muss 600 Franken Gerichtskosten bezahlen.
Bundesgerichtsentscheid 1C_414/2008