- Settore
- Servizi sociali e sanitari
- Genere
- Donna
- Base legale
- Legge federale sulla parità dei sessi
- Parole chiave giuridiche
- Disdetta • Licenziamento discriminatorio • Situazione familiare • Maternità • Indennità
- Ambito
- Diritto privato
- Decisioni
- 2 Decisioni 2010
- Decisione passata in giudicato
- sì
Diskriminierende Kündigung einer Schwesternhilfe wegen Schwangerschaft
Die Schwesternhilfe in einer Privatklinik erhält nach Ablauf des Mutterschaftsurlaubes die Kündigung, obwohl sie mit demselben Pensum weiterarbeiten wollte. Begründet wird diese damit, dass wegen Krankheit während der Schwangerschaft und ihrem verlängerten Mutterschaftsurlaub die Stelle neu besetzt werden musste. Sie fordert beim Kantonsgericht eine Entschädigung wegen diskriminierender Kündigung von sechs Monatslöhnen, 500 Franken wegen zugefügtem Schaden und mindestens 5'000 Franken Parteientschädigung. Der Einzelrichter kommt zum Schluss, dass eine Diskriminierung wegen Schwangerschaft vorliege (Gleichstellungsgesetz Art. 3 Abs. 2). Die Klägerin erhält fünf Monatslöhne Entschädigung (Gleichstellungsgesetz Art. 5 Abs. 4) sowie Parteikosten von 6'358 Franken zugesprochen. Gegen diesen Entscheid appelliert der Arbeitgeber beim Obergericht. Das Gericht bestätigt das Urteil der Vorinstanz, setzt aber die Entschädigung auf vier Monatslöhne fest. Die Klägerin erhält schliesslich 18'362 Franken Entschädigung und 7'738 Franken Parteikosten.Sviluppo del procedimento
Kantonsgericht heisst Klage gut
Die Schwesternhilfe arbeitet seit 2001 in der Privatklinik; 2007 wird sie schwanger. Sie vereinbart, dass sie nach dem Mutterschaftsurlaub und weiteren fünf Wochen bewilligtem Urlaub ihre Arbeit mit vollem Pensum oder allenfalls 80 Prozent weiter führen wolle. Ab Februar 2008 ist sie bis zur Geburt Mitte Juni wegen Krankheit arbeitsunfähig. Darauf erhält sie im September bzw. Oktober zwei Kündigungsschreiben. Begründet wird ihre Entlassung damit, dass ""wegen Krankheit und Mutterschaftsurlaub die Stelle neu besetzt werden musste"" und sie somit wegen Überkapazität nicht mehr mit dem gewünschten Pensum arbeiten könne. Stattdessen wird ihr ein tiefes Pensum von rund 30 Prozent im Stundenlohn angeboten. Sie gelangt ans Kantonsgericht, wo sie wegen diskriminierender Kündigung die maximale Entschädigung von 6 Monatslöhnen verlangt, ausserdem eine Entschädigung von 500 Franken für die Umstände der Stellensuche. Erst nach einem Jahr Arbeitslosigkeit findet sie eine neue Stelle.
Der Einzelrichter hält fest, dass die Klägerin die diskriminierende Kündigung aufgrund der Schwangerschaft glaubhaft machen konnte. Der Arbeitgeber habe ihr zwar gekündigt, weil wegen der Neubesetzung der Stelle nach der Rückkehr der Klägerin eine Überkapazität entstanden sei, doch er hätte ihre Vakanz mit einer befristeten Stelle überbrücken können. Das Gesetz schreibe vor, dass eine schwangere Frau nach dem Mutterschaftsurlaub auf ihren Wunsch wie bisher weiter beschäftigt werden müsse. Eine Verschlechterung der Arbeitsbedingungen sei einzig wegen der Schwangerschaft erfolgt. Der Richter setzt die Entschädigung auf fünf Monatslöhne fest, weil die Entlassung nach einem so langen Arbeitsverhältnis eine schwere Diskriminierung sei. Eine Umtriebsentschädigung weist er ab, weil die Klägerin dafür keine Beweise vorgelegt habe.
Die Klägerin erhält wegen diskriminierender Kündigung als Folge der Schwangerschaft eine Entschädigung von fünf Monatslöhnen, insgesamt 23'453 Franken, sowie Parteikosten von 6358 Franken zugesprochen.
Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden, Trogen, Nr. ER3 09 96
Der Einzelrichter hält fest, dass die Klägerin die diskriminierende Kündigung aufgrund der Schwangerschaft glaubhaft machen konnte. Der Arbeitgeber habe ihr zwar gekündigt, weil wegen der Neubesetzung der Stelle nach der Rückkehr der Klägerin eine Überkapazität entstanden sei, doch er hätte ihre Vakanz mit einer befristeten Stelle überbrücken können. Das Gesetz schreibe vor, dass eine schwangere Frau nach dem Mutterschaftsurlaub auf ihren Wunsch wie bisher weiter beschäftigt werden müsse. Eine Verschlechterung der Arbeitsbedingungen sei einzig wegen der Schwangerschaft erfolgt. Der Richter setzt die Entschädigung auf fünf Monatslöhne fest, weil die Entlassung nach einem so langen Arbeitsverhältnis eine schwere Diskriminierung sei. Eine Umtriebsentschädigung weist er ab, weil die Klägerin dafür keine Beweise vorgelegt habe.
Die Klägerin erhält wegen diskriminierender Kündigung als Folge der Schwangerschaft eine Entschädigung von fünf Monatslöhnen, insgesamt 23'453 Franken, sowie Parteikosten von 6358 Franken zugesprochen.
Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden, Trogen, Nr. ER3 09 96
Obergericht weist Appellation ab
Gegen diesen Entscheid reicht der Arbeitgeber Appellation ein. Er verlangt Abweisung der Klage oder allenfalls eine Entschädigung von maximal zwei Monatslöhnen. Die Klägerin habe das Angebot einer Weiterbeschäftigung abgelehnt. Bei ihm seien 89 Prozent Frauen, davon 65 Prozent Mütter, angestellt, das widerlege eine Kündigung wegen der Schwangerschaft. Die Klägerin reicht dieselben Forderungen wie vor Kantonsgericht ein.
Das Obergericht folgt bei der Beurteilung den Erwägungen der Vorinstanz. Bei der Höhe der Entschädigung stützt sich das Gericht auf mehrere Fälle dieser Datenbank (Bern 65, Thurgau 10, Basel-Landschaft 30 und Zürich 46). Es legt die Entschädigung auf vier Monatslöhne fest.
Das Obergericht bestätigt den Entscheid der Vorinstanz, legt die Entschädigung jedoch auf vier Monatslöhne fest. Die Klägerin erhält 18'362 Franken Entschädigung und für beide Verfahren 7738 Franken Parteikosten.
Obergericht Appenzell Ausserrhoden, Trogen, Nr. OGP 10 24
Das Obergericht folgt bei der Beurteilung den Erwägungen der Vorinstanz. Bei der Höhe der Entschädigung stützt sich das Gericht auf mehrere Fälle dieser Datenbank (Bern 65, Thurgau 10, Basel-Landschaft 30 und Zürich 46). Es legt die Entschädigung auf vier Monatslöhne fest.
Das Obergericht bestätigt den Entscheid der Vorinstanz, legt die Entschädigung jedoch auf vier Monatslöhne fest. Die Klägerin erhält 18'362 Franken Entschädigung und für beide Verfahren 7738 Franken Parteikosten.
Obergericht Appenzell Ausserrhoden, Trogen, Nr. OGP 10 24