Settore
Settore manifatturiero, industria
Genere
Donna
Base legale
Legge federale sulla parità dei sessi
Parole chiave giuridiche
Disdetta • Licenziamento discriminatorio • Situazione familiare • Maternità • Indennità
Ambito
Diritto privato
Decisioni
1 Decisione 2010
Decisione passata in giudicato
Turgovia Caso 19

Diskriminierende Kündigung einer Produktionsmitarbeiterin wegen Schwangerschaft

Die ungelernte Mitarbeiterin arbeitet fast zehn Jahre in einem Produktionsbetrieb, als sie schwanger wird. Während der Schwangerschaft ist sie längere Zeit arbeitsunfähig. Nach Ablauf des Mutterschaftsurlaubs erhält sie die Kündigung wegen schlechter wirtschaftlicher Lage. Sie erhebt Einsprache gegen die Kündigung und verlangt eine Entschädigung von fünf Monatslöhnen oder 12'485 Franken (Gleichstellungsgesetz Art. 5, Abs. 2). Die Kündigung sei einzig wegen der Fehlzeiten während der Schwangerschaft erfolgt. Die Schlichtungsstelle schlägt einen Vergleichsbetrag von zwei Monatslöhnen. Der Vergleich wird von beiden Parteien angenommen.

Sviluppo del procedimento

05.07.2010
Die Schlichtungsstelle erzielt Vergleich
Die Klägerin erkrankt während der Schwangerschaft. Anschliessend an den Schwangerschaftsurlaub erhält sie die Kündigung. Begründet wird sie mit der schlechten Wirtschaftslage, ausserdem würden diejenigen Mitarbeitenden zuerst gekündigt, die öfter gefehlt hätten. Kurz danach stellt der Betrieb eine bisherige Aushilfe fest ein. Die Klägerin klagt wegen diskriminierender Kündigung, weil sie einzig wegen der Fehlzeiten während der Schwangerschaft entlassen worden sei. Ihre Anwältin führt aus, dass diese Begründung nur Frauen treffen könne und deshalb eine direkte Diskriminierung nach Gleichstellungsgesetz darstelle. Sie beruft sich auch auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs, dass eine Frau zu keinem Zeitpunkt wegen Fehlzeiten während der Schwangerschaft entlassen werden dürfe (EuGH, 30. 6.1998, C-394/96). Die Beklagte macht geltend, dass sie der Klägerin bereits 2008 wegen nachlassender Leistungen kündigen wollte, sie dann aber schwanger wurde.

Während der Schlichtungsverhandlung geht die Schlichtungsstelle davon aus, dass die Kündigung diskriminierend war. Sie wirft der Klägerin aber vor, Krankheitstage nach Ablauf des Schwangerschaftsurlaubs zurückgefordert zu haben. Eine Arbeitnehmerin habe nach langer Fehlzeit nicht unbedingt ihr Recht durchzusetzen, sondern sich auch zu fragen, was dem Unternehmen diene. Der Betrieb sei mitverantwortlich, weil er nichts für eine bessere Verständigung unternommen habe und die Klägerin nach zehn Jahren nur sehr geringe Deutschkenntnisse habe. Die Schlichtungsstelle schlägt einen Vergleich von zwei Monatslöhnen vor.

Die Parteien einigen sich. Die Klägerin erhält zwei Monatslöhne, total 5'000 Franken, als Entschädigung wegen diskriminierender Kündigung.

Schlichtungsstelle nach Gleichstellungsgesetz, Kanton Thurgau, 02/2010