- Settore
- Commercio, commercio al dettaglio
- Genere
- Donna
- Base legale
- Legge federale sulla parità dei sessi
- Parole chiave giuridiche
- Disdetta • Protezione dal licenziamento • Gravidanza • Indennità
- Ambito
- Diritto privato
- Decisioni
- 2 Decisioni 2010
- Decisione passata in giudicato
- sì
Diskriminierende Kündigung einer Aussendienstmitarbeiterin Verkauf
Die Aussendienstmitarbeiterin Key Account Verkauf wird noch während des Kündigungsschutzes wegen Schwangerschaft entlassen. Weil sie nicht arbeitsfähig ist, wird ihr ein Auflösungsvereinbarung vorgelegt, den sie unterschreibt: er sieht einzig eine Abfindung von einem Monatslohn vor. Aufgrund der Vereinbarung erhält sie bei der Arbeitslosenversicherung Sperrtage. Darauf zieht sie die Zustimmung zur Auflösung zurück und fordert Weiterbeschäftigung. Der Arbeitgeber lehnt dies ab. Vor Gericht verlangt sie Nachzahlungen für die ordentliche Kündigungsfrist, nicht ausbezahlte Lohnanteile und Provisionen sowie eine Entschädigung wegen diskriminierender Kündigung aufgrund der Schwangerschaft (Gleichstellungsgesetz Art. 5 Abs 4), insgesamt rund 62'000 Franken. Das Kreisgericht stellt fest, dass die Aufhebungsvereinbarung gültig sei. Das Gericht auferlegt ihr Gerichtskosten von 9'000 Franken sowie Parteikosten von 13'652 Franken. Sie appelliert beim Obergericht, weil für ein Urteil nach Gleichstellungsgesetz keine Gerichtskosten erhoben werden dürfen. Das Obergericht hält fest, dass sich ein Teil der Forderungen auf das Gleichstellungsgesetz beziehen und reduziert die Gerichtskosten auf 6'000 Franken.Sviluppo del procedimento
Kreisgericht Burgdorf-Fraubrunnen weist Klage ab
Die Aussendienstmitarbeiterin wird aufgrund der Schwangerschaft zuerst 50 Prozent und dann vollumfänglich arbeitsunfähig. Als sie auf Aufforderung des Vorgesetzten hin wieder zu arbeiten beginnt, erhält sie am ersten Arbeitstag die Kündigung. Diese fällt noch in die Schutzfrist von 16 Wochen nach der Geburt (Obligationenrecht Art. 336c). Am selben Tag muss sie wegen des Kindes nach Hause gehen. Darauf wird ihr eine Auflösungsvereinbarung mit einer Abfindung für einen Monat vorgelegt, den sie unterschreibt. Die Vereinbarung führt bei der Arbeitslosenversicherung zu Sperrtagen. Auf Rat des RAV zieht sie ihre Zustimmung zur Beendigung der Arbeit zurück und verlangt Weiterbeschäftigung. Vor dem Kreisgericht fordert sie Lohnnachzahlungen für die ordentliche Kündigungsfrist, ausstehende Lohndifferenzen sowie eine Entschädigung wegen diskriminierender Kündigung von 18'783 Franken. Die gesamten Forderungen belaufen sich auf rund 62'000 Franken.
Es finden mehrere Aussöhnungsversuche statt, die aber nur Einigung in Bezug auf das Arbeitszeugnis und Provisionsnachzahlungen bringen. Die Klägerin bleibt bei Forderungen von 55'000 Franken. Der Arbeitgeber anerkennt davon 5'500 Franken. Das Gericht erachtet die Auflösungsvereinbarung als gültig, weil der Arbeitgeber damit die Schutzfrist für die Kündigung nicht willentlich unterlaufen habe, sondern dem Wunsch der Klägerin entgegen gekommen sei.
Das Gericht weist alle Forderungen der Klägerin ab. Sie muss 9'000 Franken Gerichtskosten sowie die vollen Parteikosten von 13'652 Franken bezahlen.
Gerichtskreis V, Burgdorf-Fraubrunnen, CIV 08 1063
Es finden mehrere Aussöhnungsversuche statt, die aber nur Einigung in Bezug auf das Arbeitszeugnis und Provisionsnachzahlungen bringen. Die Klägerin bleibt bei Forderungen von 55'000 Franken. Der Arbeitgeber anerkennt davon 5'500 Franken. Das Gericht erachtet die Auflösungsvereinbarung als gültig, weil der Arbeitgeber damit die Schutzfrist für die Kündigung nicht willentlich unterlaufen habe, sondern dem Wunsch der Klägerin entgegen gekommen sei.
Das Gericht weist alle Forderungen der Klägerin ab. Sie muss 9'000 Franken Gerichtskosten sowie die vollen Parteikosten von 13'652 Franken bezahlen.
Gerichtskreis V, Burgdorf-Fraubrunnen, CIV 08 1063
Obergericht weist Appellation mehrheitlich ab
Die Klägerin appelliert beim Obergericht nur gegen den Kostenentscheid, dass sie die vollen Gerichts- und Parteikosten bezahlen muss. Sie führt an, dass ihre Forderungen eine Folge der diskriminierenden Entlassung wegen der Schwangerschaft seien und sich somit auf das Gleichstellungsgesetz beziehen, welches Kostenlosigkeit vorsieht (Art. 12 GlG). Der Arbeitgeber führt aus, dass es vor allem Lohnnachzahlungen nach Obligationenrecht seien und sie sich nur bei 18'783 Franken der Forderung auf das Gleichstellungsgesetz bezogen habe.
Der Obergericht kommt zum Schluss, dass 28'433 Franken der Forderung einen Bezug zum Gleichstellungsgesetz haben. Es reduziert die Gerichtskosten der ersten Instanz auf 6'000 Franken.
Die Klägerin muss 6'000 Franken Gerichtskosten der Vorinstanz und für das Verfahren vor Obergericht 300 Franken bezahlen.
Obergericht des Kantons Bern, APH 10 408
Der Obergericht kommt zum Schluss, dass 28'433 Franken der Forderung einen Bezug zum Gleichstellungsgesetz haben. Es reduziert die Gerichtskosten der ersten Instanz auf 6'000 Franken.
Die Klägerin muss 6'000 Franken Gerichtskosten der Vorinstanz und für das Verfahren vor Obergericht 300 Franken bezahlen.
Obergericht des Kantons Bern, APH 10 408