- Settore
- Amministrazione, servizi pubblici
- Genere
- Uomo
- Base legale
- Legge federale sulla parità dei sessi
- Parole chiave giuridiche
- Molestie sessuali
- Ambito
- Diritto pubblico
- Decisioni
- 2 Decisioni 2010
- Decisione passata in giudicato
- sì
Entzug der Bildungsbewilligung für Berufsbildner
Der Berufsbildner lädt eine Bewerberin anzüglich zu einer privaten Fortsetzung des Bewerbungsgesprächs ein. Das Mittelschul- und Berufsbildungsamt (MBA) entzieht ihm in der Folge die Bildungsbewilligung für weibliche Lernende. Gegen diese Verfügung reicht er Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein. Es bewertet sein Verhalten als sexuelle Belästigung im Sinne des Gleichstellungsgesetzes (Art. 4) und als Persönlichkeitsverletzung. Der Kläger geht vor Bundesgericht, das die Beschwerde jedoch ebenfalls abweist.Sviluppo del procedimento
Verwaltungsgericht weist Beschwerde ab
Der Berufsbildner, der seit neun Jahren eine Bildungsbewilligung hat, lädt die Bewerberin für eine Lehrstelle zwei Tage nach dem Bewerbungsgespräch per SMS zum Baden am See ein, um das Gespräch unter vier Augen fortzusetzen. Der Lehrer der Lernenden meldet den Vorfall beim MBA. In der Folge wird dem Berufsbildner die Bildungsbewilligung für weibliche Lernende entzogen. Beim Verwaltungsgericht begründet der Kläger die Beschwerde: es handle sich nicht um sexuelle Belästigung; der Kontakt sei rein privater Natur und er sei schon vor der Bewerbung in Kontakt mit der Lernenden gestanden. Ausserdem habe er ihr bereits vor der SMS die Stellenbewerbung mit abschlägigem Bescheid zurückgesandt. Die Lernende verneint, den Berufsbildner vorher gekannt zu haben; ihre vorgelegten Bewerbungsmails an den Berufsbildner waren in formellem Stil abgefasst.
Das Gericht stellt fest, dass sich die SMS klar auf das Bewerbungsgespräch beziehe und der Berufsbildner damit seine Machtposition ausgenützt habe. Sie könne als Angebot einer Anstellung im Gegenzug von sexuellem Entgegenkommen interpretiert haben, zumal die Lernende unter hohem Druck stand, eine Lehrstelle finden zu müssen. Unter vier Augen mit ihr reden zu wollen – mit augenzwinkerndem Smiley – und sie zum Baden einzuladen habe eine sexuelle Komponente und sei eine Persönlichkeitsverletzung. Es handle sich um eine gravierende Grenzüberschreitung. Da der Kläger keinerlei Einsicht zeige, habe das MBA verhältnismässig gehandelt, um andere Bewerberinnen zu schützen.
Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde ab. Der Kläger muss 2'060 Franken Gerichtskosten bezahlen.
Verwaltungsgericht Kanton Zürich, VB.2010.00030
Das Gericht stellt fest, dass sich die SMS klar auf das Bewerbungsgespräch beziehe und der Berufsbildner damit seine Machtposition ausgenützt habe. Sie könne als Angebot einer Anstellung im Gegenzug von sexuellem Entgegenkommen interpretiert haben, zumal die Lernende unter hohem Druck stand, eine Lehrstelle finden zu müssen. Unter vier Augen mit ihr reden zu wollen – mit augenzwinkerndem Smiley – und sie zum Baden einzuladen habe eine sexuelle Komponente und sei eine Persönlichkeitsverletzung. Es handle sich um eine gravierende Grenzüberschreitung. Da der Kläger keinerlei Einsicht zeige, habe das MBA verhältnismässig gehandelt, um andere Bewerberinnen zu schützen.
Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde ab. Der Kläger muss 2'060 Franken Gerichtskosten bezahlen.
Verwaltungsgericht Kanton Zürich, VB.2010.00030
Das Bundesgericht weist Beschwerde ab
Der Kläger verlangt vor Bundesgericht, dass der Entscheid der Vorinstanz aufgehoben und ihm die Bildungsbewilligung ohne Einschränkung erteilt werde. Er macht geltend, dass ihm das rechtliche Gehör verweigert worden sei, da man die Lernenden in Ausbildung nicht zu seinem Verhalten befragt habe. Die sexuelle Komponente des SMS sei ihm unterschoben worden.
Das Bundesgericht hält fest, dass die Rüge des fehlenden rechtlichen Gehörs jeder Grundlage entbehre. Er sei mehrmals angehört worden, eine Befragung der Lehrtöchter hätte am Sachverhalt nichts geändert. Seine Aussage, dass er die Bewerberin vorher kannte, habe er auf Aufforderung hin, nicht belegen können. Das Gericht hält fest, dass die Frage, ob das SMS als sexuelle Belästigung qualifiziert werden könne, nicht entscheidend sei. Er habe aber seine Position der Bewerberin gegenüber missbraucht. Laut Bundesgericht ist er als Arbeitgeber verpflichtet, die Persönlichkeit seiner Angestellten zu achten. Das gelte in besonderem Masse im Lehrverhältnis. Mit seinem Angebot, Berufs- und Privatleben zu vermischen, habe er ein absolut unangebrachtes Verhalten gezeigt. Der vom MBA verfügte und vom Verwaltungsgericht geschützte Widerruf der Bildungsbewilligung in Bezug auf weibliche Lernende sei nicht unverhältnismässig.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Der Kläger muss 2000 Franken Gerichtskosten bezahlen.
Bundesgericht, 2C_378/2010
Das Bundesgericht hält fest, dass die Rüge des fehlenden rechtlichen Gehörs jeder Grundlage entbehre. Er sei mehrmals angehört worden, eine Befragung der Lehrtöchter hätte am Sachverhalt nichts geändert. Seine Aussage, dass er die Bewerberin vorher kannte, habe er auf Aufforderung hin, nicht belegen können. Das Gericht hält fest, dass die Frage, ob das SMS als sexuelle Belästigung qualifiziert werden könne, nicht entscheidend sei. Er habe aber seine Position der Bewerberin gegenüber missbraucht. Laut Bundesgericht ist er als Arbeitgeber verpflichtet, die Persönlichkeit seiner Angestellten zu achten. Das gelte in besonderem Masse im Lehrverhältnis. Mit seinem Angebot, Berufs- und Privatleben zu vermischen, habe er ein absolut unangebrachtes Verhalten gezeigt. Der vom MBA verfügte und vom Verwaltungsgericht geschützte Widerruf der Bildungsbewilligung in Bezug auf weibliche Lernende sei nicht unverhältnismässig.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Der Kläger muss 2000 Franken Gerichtskosten bezahlen.
Bundesgericht, 2C_378/2010