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- Uomo
- Base legale
- Legge federale sulla parità dei sessi
- Parole chiave giuridiche
- Mobbing • Condizioni di lavoro
- Ambito
- Diritto pubblico
- Decisioni
- 1 Decisione 2010
Diskriminierung eines Reinigungsfachmannes
Der Reinigungsfachmann wendet sich an die Schlichtungsstelle, weil er als einziger Mann in einem Frauenteam wegen seines Geschlechts diskriminiert und gemobbt werde (Gleichstellungsgesetz Art. 3). Die Arbeitgeberin verneint eine geschlechtsbedingte Diskriminierung. Die Schlichtungsstelle unterbreitet einen Vergleichsvorschlag. Weil der Kläger keine Stellung dazu nimmt, schreibt sie das Verfahren ab.Sviluppo del procedimento
Die Schlichtungsstelle stellt Nichteinigung fest
Der Reinigungsfachmann bringt vor, die Teamleiterin lasse ihn spüren, dass er im Frauenteam nicht erwünscht sei. Er werde respektlos behandelt und wegen seiner Nationalität und weil er nur hochdeutsch spreche, herabgesetzt. Er dürfe als einziger während der Arbeit nicht rauchen. Während einer Krankheit habe er sich jeden Tag telefonisch melden und über die Arbeitsunfähigkeit informieren müssen. Er wendet sich auch an die betriebsinterne Ombudsstelle.
Während der Schlichtungsverhandlung stellt sich heraus, dass einigen Angestellten Ausnahmebewilligungen für das Rauchen erteilt worden waren, ohne das den andern genügend zu erklären. Die Schlichtungsstelle schlägt eine Regelung vor, wonach sich der Kläger bei Problemen an die Vertrauensperson der Ombudsstelle wenden solle. Das Rauchverbot im Pflegezentrum müsse von allen eingehalten und allfällige Ausnahmen müssten schriftlich mitgeteilt werden. Ausserdem sollten Feiertage möglichst bald kompensiert und dabei auch Wünsche der Mitarbeitenden berücksichtigt werden. Der Kläger nimmt keine Stellung zum Einigungsvorschlag.
Die Schlichtungsstelle stellt Nichteinigung fest.
Schlichtungsstelle für Streitigkeiten über Diskriminierungen im Erwerbsleben, 15/2009
Während der Schlichtungsverhandlung stellt sich heraus, dass einigen Angestellten Ausnahmebewilligungen für das Rauchen erteilt worden waren, ohne das den andern genügend zu erklären. Die Schlichtungsstelle schlägt eine Regelung vor, wonach sich der Kläger bei Problemen an die Vertrauensperson der Ombudsstelle wenden solle. Das Rauchverbot im Pflegezentrum müsse von allen eingehalten und allfällige Ausnahmen müssten schriftlich mitgeteilt werden. Ausserdem sollten Feiertage möglichst bald kompensiert und dabei auch Wünsche der Mitarbeitenden berücksichtigt werden. Der Kläger nimmt keine Stellung zum Einigungsvorschlag.
Die Schlichtungsstelle stellt Nichteinigung fest.
Schlichtungsstelle für Streitigkeiten über Diskriminierungen im Erwerbsleben, 15/2009