Settore
Banche, assicurazioni
Genere
Donna
Base legale
Legge federale sulla parità dei sessi
Parole chiave giuridiche
Licenziamento abusivo • Disdetta • Mobbing • Misure preventive • Molestie sessuali • Indennità
Ambito
Diritto privato
Decisioni
1 Decisione 2010
Zurigo Caso 218

Sexuelle Belästigung und Rachekündigung einer Reinigungsfachfrau

Die Reinigungsfachfrau wird sexuell belästigt und gemobbt. Schliesslich wird der Belästiger versetzt. Aus Angst vor Rache will die Betroffene nur noch an bestimmten Tagen arbeiten, was aber abgelehnt wird. Nachdem sie die Kündigung erhält, verlangt sie bei der Schlichtungsstelle Wiedereinstellung und Entschädigung wegen sexueller Belästigung. Die Schlichtungsstelle stellt fest, dass der Betrieb nicht genügend Präventions- und Abhilfemassnahmen getroffen habe (Gleichstellungsgesetz Art. 3, Gleichstellungsgesetz Art. 4 und Gleichstellungsgesetz Art. 5) und stuft die Entlassung als Rachekündigung ein. Der Arbeitgeber bestreitet eine Entschädigungs- und Lohnfortzahlungspflicht.

Sviluppo del procedimento

19.05.2010
Die Schlichtungsstelle stellt Nichteinigung fest
Die Reinigungsfachfrau arbeitet seit 15 Jahren in der Sportanlage einer Bank, als das Arbeitsverhältnis auslagert wird. Sie erhält einen neuen Arbeitsvertrag und ein neuer Hauswart wird eingestellt. Er belästigt sie durch unerwünschte Annäherungen, verbale Belästigung und Berührung. Sie beschwert sich beim Vorgesetzten und dieser bewirkt eine Entschuldigung des Belästigers. Doch danach wird sie von ihm gemobbt und leidet zunehmend an Angstzuständen. Schliesslich wendet sie sich an den früheren Arbeitgeber, der den Abwart versetzen lässt. Die Klägerin fürchtet sich vor Rache und will die Einsatztage so ändern, dass immer andere Mitarbeitende präsent sind. Der Arbeitgeber lehnt das ab und kündigt, nachdem sie krank wird, das Arbeitsverhältnis.

Die Schlichtungsstelle kommt zum Schluss, dass der Arbeitgeber weder die nötigen noch die zumutbaren Präventions- und Abhilfemassnahmen in Bezug auf die sexuelle Belästigung getroffen, noch Hand für die Lösung mit dem Wechsel der Arbeitseinsätze geboten habe. Damit sei die Kündigung als Rachekündigung einzustufen. Nachdem die Klägerin auf Weiterarbeit verzichtet, macht die Schlichtungsstelle einen Einigungsvorschlag von 33'000 Franken: zwei Monatslöhne Entschädigung wegen Rachekündigung und zwei Durchschnittslöhne Entschädigung wegen sexueller Belästigung; Lohnfortzahlung bis zum Ablauf der durch Krankheit verlängerten Kündigungsfrist sowie die Übernahme der Krankheitskosten. Der Arbeitgeber stellt eine Entschädigungs- und Lohnnachzahlungspflicht in Abrede.

Die Schlichtungsstelle stellt Nichteinigung fest.

Schlichtungsstelle für Streitigkeiten über Diskriminierungen im Erwerbsleben, 5/2010