Settore
Amministrazione, servizi pubblici
Genere
Uomo
Base legale
Legge federale sulla parità dei sessi
Parole chiave giuridiche
Disdetta • Licenziamento discriminatorio • Molestie sessuali • Indennità
Ambito
Diritto pubblico
Decisioni
2 Decisioni 2010
Decisione passata in giudicato
Zurigo Caso 214

Rekurs eines Sicherheitsbeauftragten wegen missbräuchlicher Kündigung

Der Sicherheitsbeauftragte bei der Flughafenpolizei belästigt eine Kollegin. Nach der Durchführung einer Administrativuntersuchung erhält er die Kündigung, obwohl eine Strafuntersuchung gegen ihn mangels Beweisen eingestellt worden war. Der Regierungsrat spricht ihm wegen Mängel bei der Kündigung eine Entschädigung von drei Monatslöhnen zu. Darauf fordert er beim Verwaltungsgericht sechs Monatslöhne Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung (Gleichstellungsgesetz Art. 3 und Gleichstellungsgesetz Art. 10). Das Gericht stellt fest, dass der Arbeitgeber mit der Kündigung gegen die Unschuldsvermutung verstossen habe. Der Kläger erhält wegen sachlich unbegründeter Kündigung und Nichteinhaltung von Verfahrensvorschriften eine Entschädigung von viereinhalb Monatslöhnen.

Sviluppo del procedimento

24.03.2010
Der Regierungsrat weist den Rekurs teilweise ab
21.07.2010
Das Verwaltungsgericht weist den Rekurs mehrheitlich ab
Der Sicherheitsbeauftragte wird von einer Mitarbeiterin beschuldigt, sie auf dem Arbeitsweg gegen ihren Willen oberhalb der Brust massiert und dabei gestöhnt zu haben. Die Sicherheitsdirektion verfügt eine Administrativuntersuchung, die von einem Polizeikommandanten durchgeführt wird. Dieser reicht Strafanzeige gegen den Beschuldigten ein. Die Strafuntersuchung wird mangels Beweisen eingestellt. Aber personalrechtlich erhält er die Kündigung. Der Regierungsrat lehnt eine Wiedereinstellung ab, spricht ihm aber wegen Verfahrensfehlern eine Entschädigung von drei Monatslöhnen zu. Er reicht Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein mit der Forderung nach einer Entschädigung von sechs Monatslöhnen und dem Antrag, dass weitere Zeugen befragt werden sollen.

Das Verwaltungsgericht stellt fest, dass die Sicherheitsdirektion die Kündigung teilweise mit Straftaten begründete, die vorher durch die Strafuntersuchung nicht bestätigt worden waren. Damit verstosse sie gegen die Unschuldsvermutung (Bundesverfassung Art. 32, Abs. 1). Das Gericht hält fest, dass als Handlungsort für eine sexuelle Belästigung nach Art. 4 Gleichstellungsgesetz auch der Arbeitsweg in Betracht kommt. Das Gericht kommt zum Schluss, dass die belästigte Mitarbeiterin nicht beweisen konnte, dass sie zur Massage gezwungen worden sei. Es rügt aber das Verhalten des Sicherheitsbeauftragten als Treuepflichtverletzung, was jedoch eine Kündigung mit Blick auf den Verhältnismässigkeitsgrundsatz nicht rechtfertige. Allerdings liege auch kein Mobbing vor. Der Arbeitgeber hätte ihm eine Bewährungsfrist einräumen müssen. Das Gericht spricht dem Beschuldigten eine Entschädigung zu, doch weil der Hauptantrag abgewiesen wird, erhält der Kläger keine Parteientschädigung.

Der Kläger erhält viereinhalb Monatslöhne Entschädigung wegen unbegründeter Kündigung und Verfahrensfehlern.

Verwaltungsgericht Kanton Zürich, PB.2010.00012