Settore
Servizi sociali e sanitari
Genere
Donna
Base legale
Legge federale sulla parità dei sessi
Parole chiave giuridiche
Disdetta • Licenziamento discriminatorio • Situazione familiare • Maternità
Ambito
Diritto privato
Decisioni
1 Decisione 2010
Decisione passata in giudicato
Zurigo Caso 226

Diskriminierung einer Dentalhygienikerin wegen Schwangerschaft

Die Dentalhygienikerin möchte nach der Schwangerschaft Teilzeit arbeiten. Als der Arbeitgeber das ablehnt, teilt sie mit, die volle Stelle behalten zu wollen. Während des Mutterschaftsurlaubs erhält sie die Mitteilung, dass er sie nicht weiter beschäftigen könne. Die Schlichtungsstelle macht klar, dass der Arbeitgeber grundsätzlich eine Lohnfortzahlungspflicht habe, die aufgrund der Sperrfrist wegen der Mutterschaft zusammen mit der Kündigungsfrist noch acht Monate dauere. Die Parteien einigen sich auf fünf Monate Lohnfortzahlung.

Sviluppo del procedimento

27.10.2010
Die Schlichtungsstelle erzielt Vergleich
Die Dentalhygienikerin sagt bei der Schlichtungsstelle aus, dass der Zahnarzt ihr nach Mitteilung der Schwangerschaft nahe gelegt habe, die Stelle zu kündigen. Eine Reduktion des Arbeitspensums in Absprache mit der Kollegin, die ihre Stelle aufgestockt hätte, habe er abgelehnt. Darauf teilt sie ihm mit, dass sie wie bisher weiterarbeiten wolle. Ihr Chef habe entgegnet, dass sie sich das zu einfach vorstelle, und habe die Zusage, wonach sie nach dem Mutterschaftsurlaub ihre Ferien beziehen könne, rückgängig gemacht. Während ihrer Abwesenheit stellt der Zahnarzt eine neue Mitarbeiterin fest ein und teilt der Klägerin mit, dass er sie nicht zusätzlich weiter beschäftigen könne und deshalb das Arbeitsverhältnis einvernehmlich beenden wolle. Der Zahnarzt bestreitet eine Diskriminierung. Er habe eine befristete Aushilfe gesucht und, weil er keine gefunden habe, eine Festanstellung vornehmen müssen, um den Betrieb weiter führen zu können. Das Gleichstellungsgesetz sei für Kleinstunternehmen nicht praktikabel und stelle diese unter Druck.

Die Schlichtungsstelle stellt fest, dass die Klägerin aufgrund der Mutterschaft diskriminiert wurde und ihr deshalb eine diskriminierende Kündigung drohe. Sie macht klar, dass das Gleichstellungsgesetz auch für Kleinstunternehmen gelte. Der Arbeitgeber hätte dafür sorgen müssen, dass die Klägerin nach dem Mutterschaftsurlaub ihre Stelle behalten kann. Deshalb gelte für ihn nun nach der Sperrfrist der Mutterschaft eine Lohnfortzahlungspflicht für die Dauer des Kündigungsverbots nach Art. 10 GlG sowie der anschliessenden Kündigungsfrist. Damit müsste er der Klägerin acht Monatslöhne nachzahlen. Unter Berücksichtigung der spezifischen Umstände schlägt die Schlichtungsstelle fünf Monatslöhne Nachzahlung vor.

Die Parteien einigen sich auf eine Aufhebungsvereinbarung mit fünf Monaten Lohnfortzahlung.

Schlichtungsstelle für Streitigkeiten über Diskriminierungen im Erwerbsleben, 10/2010