Settore
Settore manifatturiero, industria
Genere
Donna
Base legale
Legge federale sulla parità dei sessi
Parole chiave giuridiche
Mobbing • Misure preventive • Molestie sessuali
Ambito
Diritto privato
Decisioni
1 Decisione 2010
Decisione passata in giudicato
Basilea Campagna Caso 38

Zuständigkeit des Gerichts bei Mobbing einer Angestellten

Die Angestellte klagt beim Bezirksgericht wegen Mobbing. Sie fordert mit Bezug auf das Obligationenrecht (Art. 328) eine Entschädigung von 9'000 Franken. Das Bezirksgericht weist die Klage ab, weil die Klägerin es versäumt habe, die Schlichtungsstelle anzurufen. Das Schlichtungsverfahren sei Gesetzesvorschrift. Sie appelliert gegen diesen Entscheid beim Kantonsgericht. Es entscheidet, dass die Zuständigkeit der Schlichtungsstelle zwingend sei, selbst dann, wenn bereits ein erfolgloses Schlichtungsverfahren am Gericht durchgeführt wurde.

Sviluppo del procedimento

16.02.2010
Das Kantonsgericht weist Appellation ab
Die Angestellte wendet sich ans Bezirksgericht wegen Mobbing. Sie sagt aus, dass sie von einem Mitarbeiter sexuelle belästigt und danach von den andern Mitarbeitern ausgegrenzt, belächelt, als Emanze betitelt und schikaniert worden sei. Der Arbeitgeber habe seine Schutzpflichten nach Obligationenrecht nicht wahrgenommen. Er habe an ihrer Aussage gezweifelt und ihr vorgeworfen, dass sie den Belästiger zu seinem Verhalten provoziert habe. Das Bezirksgericht verlangt, dass sie zwingend zuerst die Schlichtungsstelle anrufen müsse. Gegen diesen Entscheid appelliert sie beim Kantonsgericht.

Das Kantonsgericht beurteilt nur, ob das Bezirksgericht das Verfahren fortsetzen muss. Es stellt fest, dass das Schlichtungsverfahren (Gleichstellungsgesetz Art. 11) im Kanton Baselland obligatorisch ist und nur dann umgangen werden kann, wenn es sich bei der geschlechtsspezifischen Diskriminierung um einen Nebenpunkt handle. Das Gericht kommt zum Schluss, dass sich die Mobbingsituation aus der sexuellen Belästigung ergeben habe und somit als geschlechterdiskriminierend zu werten sei. Das Gericht weist die Klägerin an, sich an die Schlichtungsstelle zu wenden.

Das Kantonsgericht entscheidet, dass das Schlichtungsverfahren für die Klägerin obligatorisch ist.

Kantonsgericht Basel-Landschaft, Nr. 100 09 1245