- Settore
- Altro
- Genere
- Donna
- Base legale
- Legge federale sulla parità dei sessi
- Parole chiave giuridiche
- Disdetta • Licenziamento discriminatorio • Situazione familiare • Maternità • Indennità
- Ambito
- Diritto privato
- Decisioni
- 1 Decisione 2010
- Decisione passata in giudicato
- sì
Diskriminierende Kündigung einer Personalleiterin wegen Schwangerschaft
Die Personalleiterin erhält drei Tage vor Ablauf des Mutterschaftsurlaubs die Kündigung. Sie fordert bei der Schlichtungsstelle die Feststellung einer Diskriminierung und eine Entschädigung von sechs Monatslöhnen (Gleichstellungsgesetz Art. 3 und Art. 5). Unter anderem beruft sie sich darauf, dass die Arbeitgeberin im Arbeitszeugnis die Mutterschaft als Kündigungsgrund angegeben habe. Der Vorschlag der Schlichtungsstelle für eine Entschädigung von vier Monatslöhnen wird von den Parteien akzeptiert.Sviluppo del procedimento
Die Schlichtungsstelle erzielt Vergleich
Die Personalleiterin klagt mit der Begründung, dass ihr wegen Schwangerschaft und damit verbundener Absenzen gekündigt worden sei. Die Arbeitgeberin begründet die Kündigung mit mangelhaften Leistungen der Klägerin, welche zu Problemen und finanziellen Verlusten geführt hätten. Dabei bezieht sie sich auf einige Vorfälle, die sich fünf Monate vor der Kündigung und weitere, die sich nach der Kündigung ereignet hatten. Die Klägerin war allerdings vor dem Mutterschaftsurlaub noch in die erweiterte Geschäftsleitung befördert worden. Und in ihrem Abgangszeugnis wurde die Mutterschaft als Kündigungsgrund aufgeführt.
Die Schlichtungsstelle erachtet einen Zusammenhang zwischen der Kündigung und der Schwangerschaft als gegeben. Sie schlägt eine Entschädigung von insgesamt 47'600 Franken vor.
Die Klägerin erhält eine Entschädigung von vier Monatslöhnen (47'600 Franken) ausbezahlt.
Schlichtungsstelle für Diskriminierungsstreitigkeiten im Erwerbsleben, SGL 3/2010
Die Schlichtungsstelle erachtet einen Zusammenhang zwischen der Kündigung und der Schwangerschaft als gegeben. Sie schlägt eine Entschädigung von insgesamt 47'600 Franken vor.
Die Klägerin erhält eine Entschädigung von vier Monatslöhnen (47'600 Franken) ausbezahlt.
Schlichtungsstelle für Diskriminierungsstreitigkeiten im Erwerbsleben, SGL 3/2010