Settore
Amministrazione, servizi pubblici
Genere
Donna
Base legale
Legge federale sulla parità dei sessi
Parole chiave giuridiche
Situazione familiare • Parità salariale • Maternità • Indennità
Ambito
Diritto pubblico
Decisioni
1 Decisione 2010
Decisione passata in giudicato
Basilea Campagna Caso 41

Lohngleichheit für eine Sachbearbeiterin wegen Teilzeit nach Schwangerschaft

Die Sachbearbeiterin vereinbart, nach der Schwangerschaft nur noch mit einem Pensum von 30 Prozent zu arbeiten. Darauf wird sie neu in die Lohnklasse 19 eingereiht, was eine Verschlechterung von zwei Lohnklassen bedeutet. Sie verlangt bei der Schlichtungsstelle, dass die bisherige Einreihung bestehen bleibe. Die Umstufung sei eine indirekte Diskriminierung wegen des Teilzeitpensums (Gleichstellungsgesetz Art. 3). Die Arbeitgeberin verweist darauf, dass andere Mitarbeiter in derselben Lohnklasse eingereiht seien. Die Schlichtungsstelle schlägt vor, dass die Klägerin in der Lohnklasse 19 bleibt, ihr jedoch eine höhere Erfahrungsstufe angerechnet wird.

Sviluppo del procedimento

03.12.2010
Die Schlichtungsstelle erzielt Vergleich
Die Sachbearbeiterin ist seit 12 Jahren in der Verwaltung tätig, als sie schwanger wird. Sie will das Arbeitspensum auf 30 Prozent reduzieren. Darauf wird sie von der Lohnklasse 17, Erfahrungsstufe 15, in die Lohnklasse 19, Erfahrungsstufe 16, eingereiht. Sie verlangt bei der Schlichtungsstelle, dass weiterhin die bisherige Besoldung gelte. Es sei diskriminierend, wenn sie als Teilzeitangestellte weniger als vorher mit Vollzeit erhalte, weil vorwiegend Frauen das Pensum reduzieren. Die Arbeitgeberin macht geltend, alle Mitarbeitenden ihres Bereichs seien in die Lohnklasse 19, jene mit Zusatzaufgaben in die Lohnklasse 18 eingereiht. Dies basiere auf einer Neubewertung der Funktionen. Man habe der Klägerin nicht dieselbe sondern ein ähnliche Funktion angeboten, welche sich eigne, weil sie zeitlich autonom geleistet werden könne. Eine höhere Einreihung bedeute eine Diskriminierung gegenüber den andern Mitarbeitenden.

Die Schlichtungsstelle hält fest, es handle sich um einen aufgabendefinierten, von Qualifikationen unabhängigen Lohn. Sie macht den Vorschlag, die Klägerin in die Lohnklasse 19 einzureihen, solange sie nach diesem Stellenbeschrieb arbeite, aber die Erfahrungsstufe aufgrund der langjährigen Mitarbeit auf 20 zu erhöhen. Sollte sie weitere Aufgaben übernehmen, soll über die Einstufung neu verhandelt werden.

Der Einigungsvorschlag der Schlichtungsstelle wird von beiden Parteien angenommen.

Schlichtungsstelle für Diskriminierungsstreitigkeiten im Erwerbsleben, SGL 5/2010