- Settore
- Industria alberghiera
- Genere
- Donna
- Base legale
- Legge federale sulla parità dei sessi
- Parole chiave giuridiche
- Misure preventive • Molestie sessuali • Indennità
- Ambito
- Diritto privato
- Decisioni
- 2 Decisioni 2011 - 2012
- Decisione passata in giudicato
- sì
Sexuelle Belästigung einer Serviceaushilfe
Die ehemalige Serviceangestellte verlangt vor der Schlichtungsbehörde Entschädigung, weil sie während ihrer Aushilfsarbeitszeit im gastronomischen Betrieb vom Geschäftsführer sexuell belästigt wurde. Dieser bestreitet die Vorwürfe und verleugnet, dass die Aushilfe zur besagten Zeit für sie tätig war. Durch Zeugenaussagen kann sie ihre Aussagen belegen und die Schlichtungsbehörde betrachtet ihre Ausführungen als glaubhaft. Weil keine Einigung erzielt werden kann, gelangt die Serviecangestellte an das Arbeitsgericht. Vor Arbeitsgericht einigen sich die Parteien auf einen Vergleich, über dessen Inhalt Stillschweigen vereinbart wird.Sviluppo del procedimento
Die Schlichtungsbehörde stellt Nichteinigung fest
Die Klägerin arbeitet zweimal im Dezember 2010 im Betrieb der Beklagten. Im Januar 2011 wird sie wieder zur Probearbeit aufgeboten und soll auch im März 2011 während sieben Tagen als Aushilfe arbeiten. Am 21. März 2011 wird der Geschäftsführer handgreiflich und versucht, die Klägerin zu küssen und an den Geschlechtsteilen zu berühren.
Vor der Schlichtungsbehörde fordert die Serviceangestellte eine angemessene Entschädigung wegen Diskriminierung durch sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz und Nichtanstellung (Gleichstellungsgesetz Art. 4 und Gleichstellungsgesetz Art. 5 Abs. 2). Ausserdem fordert sie eine Entschädigung wegen mangelnder Präventionsmassnahmen gegen sexuelle Belästigung im Sinne von Gleichstellungsgesetz Art. 5 Abs. 3.
Die Beklagte lässt ausführen, die Klägerin habe nur an zwei Tagen im Dezember 2010 gearbeitet, die restlichen Arbeitstage werden bestritten.
Die Klägerin kann in der Verhandlung Bestätigungen von verschiedenen Personen vorlegen, welche bescheinigen, dass sie von ihr im März 2011 im Restaurant bedient worden sind.
Aufgrund der Zeugenaussagen erachtet die Schlichtungsbehörde die Ausführungen der Klägerin als glaubhaft. Die Schlichtungsbehörde schlägt einen Monatslohn wegen fehlender Prävention als Entschädigung vor. Dies wird von der Beklagten abgelehnt, weshalb die Klagebewilligung ausgestellt wird.
Die Schlichtungsbehörde stellt Nichteinigung fest.
Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz, 07/2011
Vor der Schlichtungsbehörde fordert die Serviceangestellte eine angemessene Entschädigung wegen Diskriminierung durch sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz und Nichtanstellung (Gleichstellungsgesetz Art. 4 und Gleichstellungsgesetz Art. 5 Abs. 2). Ausserdem fordert sie eine Entschädigung wegen mangelnder Präventionsmassnahmen gegen sexuelle Belästigung im Sinne von Gleichstellungsgesetz Art. 5 Abs. 3.
Die Beklagte lässt ausführen, die Klägerin habe nur an zwei Tagen im Dezember 2010 gearbeitet, die restlichen Arbeitstage werden bestritten.
Die Klägerin kann in der Verhandlung Bestätigungen von verschiedenen Personen vorlegen, welche bescheinigen, dass sie von ihr im März 2011 im Restaurant bedient worden sind.
Aufgrund der Zeugenaussagen erachtet die Schlichtungsbehörde die Ausführungen der Klägerin als glaubhaft. Die Schlichtungsbehörde schlägt einen Monatslohn wegen fehlender Prävention als Entschädigung vor. Dies wird von der Beklagten abgelehnt, weshalb die Klagebewilligung ausgestellt wird.
Die Schlichtungsbehörde stellt Nichteinigung fest.
Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz, 07/2011
Das Arbeitsgericht erzielt Vergleich
Die Klägerin gelangt an das Arbeitsgericht, woraufhin sich die Parteien auf einen Vergleich einigen.
Keine
Die Klägerin erhält eine finanzielle Entschädigung, über deren Höhe Stillschweigen vereinbart ist. Sie zieht ihre Klage zurück.
Arbeitsgericht Dielsdorf vom 7.12.12 (AN120001)
Keine
Die Klägerin erhält eine finanzielle Entschädigung, über deren Höhe Stillschweigen vereinbart ist. Sie zieht ihre Klage zurück.
Arbeitsgericht Dielsdorf vom 7.12.12 (AN120001)