Settore
Industria alberghiera
Genere
Donna
Base legale
Legge federale sulla parità dei sessi
Parole chiave giuridiche
Disdetta • Licenziamento discriminatorio • Molestie sessuali • Indennità
Ambito
Diritto privato
Decisioni
1 Decisione 2011
Decisione passata in giudicato
Zurigo Caso 238

Diskriminierende Kündigung einer Serviceangestellten

Die Serviceangestellte wird kurz nach Stellenantritt vom Geschäftsführer sexuell belästigt. Nachdem sie infolge der sexuellen Belästigungen krank wird, bekommt sie die fristlose Kündigung und der Restaurantbetrieb stellt die Lohnzahlung ein. Sie fordert eine Entschädigung wegen sexueller Belästigung (Gleichstellungsgesetz Art. 5 Abs. 3) und die Aufhebung der Kündigung. Die Schlichtungsbehörde stellt fest, dass die sexuelle Belästigung glaubwürdig gemacht werden konnte und die Kündigung zufolge Krankheit nichtig ist. Die Parteien einigen sich auf einen Vergleich.

Sviluppo del procedimento

31.08.2011
Die Schlichtungsbehörde erzielt Vergleich
Die Klägerin, ausländischer Nationalität, ist seit einigen Monaten in einem Restaurantbetrieb mit ebenfalls ausländischem Geschäftsführer tätig. Sie wird kurz nach Eintritt vom Geschäftsführer belästigt und unter Druck gesetzt. Nachdem er sie schliesslich auch einmal physisch bedrängt bzw. am Arm festhält und mit der Kündigung droht, falls sie ihm nun nicht entgegenkommt, wird sie krank. Darauf erhält sie die fristlose Kündigung und der Beklagte stellt die Lohnzahlung per sofort ein. Die Klägerin hat die vom Geschäftsführer erhaltenen SMS auf ihrem Handy gespeichert und der Schlichtungsbehörde eine Abschrift eingereicht. Sie fordert eine Entschädigung von sechs Durchschnittsmonatslöhnen wegen sexueller Belästigung und die Aufhebung der Kündigung sowie Auszahlung des noch ausstehenden Lohnes.
Der Geschäftsführer macht geltend, dass er nur ein wenig Spass haben und keinesfalls die Klägerin belästigen wollte. Weil die Klägerin ihre Krankheit nicht schnell genug und nicht persönlich gemeldet habe, sei er auch nicht mehr zur Lohnzahlung verpflichtet gewesen.

Die Schlichtungsbehörde gelangt zum Schluss, dass die geltend gemachte sexuelle Belästigung glaubwürdig gemacht bzw. durch die gespeicherten SMS nachgewiesen ist. Zudem bestand ein Abhängigkeitsverhältnis, weil die Klägerin die Stelle nicht verlieren wollte und der Beklagte die Unterzeichnung des Verlängerungsgesuchs betreffend Aufenthaltsbewilligung hinausschob, womit er zusätzlichen Druck erzeugte. Die Kündigung ist zufolge Krankheit nichtig. Den Parteien wird ein Vergleichsvorschlag unterbreitet.

Das Arbeitsverhältnis wird auf das Ende des der Verhandlung folgenden Monats einvernehmlich beendet unter Freistellung der Klägerin für den Fall ihrer Genesung vor Ablauf der Kündigungsfrist. Der Arbeitgeber hat bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses den Lohn bzw. Krankentaggeld zu entrichten sowie für sexuelle Belästigung zusätzlich eine Entschädigung in der Höhe eines Durchschnittsmonatslohns zu bezahlen. Die Parteien stimmen dem Vergleich zu.

Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz, 8/2011