Settore
Cultura, media, ricerca
Genere
Donna
Base legale
Legge federale sulla parità dei sessi
Parole chiave giuridiche
Disdetta • Licenziamento discriminatorio • Situazione familiare • Maternità • Indennità
Ambito
Diritto privato
Decisioni
1 Decisione 2011
Decisione passata in giudicato
Basilea Città Caso 49

Diskriminierende Kündigung einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin

Die ehemalige wissenschaftliche Mitarbeiterin gelangt an die Schlichtungsbehörde , weil ihr nach der Geburt ihres zweiten Kindes gekündigt wurde. Sie verlangt eine Entschädigung wegen diskriminierender Kündigung. Ihre ehemalige Arbeitgeberin hingegen begründet die erfolgte Kündigung mit unzureichenden Arbeitsleistungen der Klägerin. Die Schlichtungsbehörde sieht die vorgebrachten Rechtfertigungsgründe für die Kündigung als nicht glaubhaft an. Es wird eine diskriminierende Kündigung festgestellt und die Parteien einigen sich auf einen Vergleich.

Sviluppo del procedimento

18.08.2011
Die Schlichtungsbehörde erzielt Vergleich
Die Klägerin verlangt vor der Schlichtungsbehörde eine Entschädigung in der Höhe von sechs Monatslöhnen. Sie macht geltend, drei Tage nach Ablauf des Kündigungsschutzes nach Geburt ihres zweiten Kindes die Kündigung erhalten zu haben. Sie hat bis zu diesem Zeitpunkt keine negativen Rückmeldungen auf ihre Arbeit erhalten und ist von der Kündigung und der Art und Weise der Mitteilung überrascht. Sie legt die Protokolle der Mitarbeitendengespräche der letzten Jahre vor, welche durchwegs eine gute Bewertung ihrer Arbeit wiedergeben.
Die Beklagte wendet ein, dass die Eigeninitiative und Weiterentwicklung der Klägerin zu wünschen übrig lässt. Die Kündigung ist nicht wegen der zweiten Schwangerschaft bzw. Mutterschaft erfolgt.
Aufgrund der an der Verhandlung vorliegenden Beweise und der Parteiaussagen hält die Schlichtungsbehörde den Vorwurf der Kündigung infolge zweiter Schwangerschaft bzw. Teilzeitanstellung für glaubhaft gemacht. Schon der zeitliche Ablauf der Ereignisse spricht für eine diskriminierende Kündigung. Der Arbeitgeberin gelingt es nicht, den Gegenbeweis zu erbringen.


Aufgrund der Beweislage an der Verhandlung sieht die Schlichtungsbehörde die diskriminierende Kündigung als erwiesen an.

Die Arbeitnehmerin erhält eine pauschale Entschädigung (entsprechend ca. 3 Monatslöhnen).

Kantonale Schlichtungsbehörde für Diskriminierungsfragen Basel-Stadt/Geschäftskontrolle Nr. 1/2011