Settore
Commercio, commercio al dettaglio
Genere
Donna
Base legale
Legge federale sulla parità dei sessi
Parole chiave giuridiche
Molestie sessuali • Indennità
Ambito
Diritto privato
Decisioni
1 Decisione 2011
Decisione passata in giudicato
Basilea Città Caso 50

Sexuelle Belästigung einer kaufmännischen Angestellten

Die kaufmännische Angestellte wird an ihrem ehemaligen Arbeitsplatz von einem Mann mit Organfunktion belästigt und fordert deshalb eine Entschädigung. Der Mann hat sich ihr gegenüber verbal anzüglich geäussert und ihr auf elektronischem Weg pornographische Bilder geschickt. Die Arbeitgeberin bestreitet, dass der Mann eine Organfunktion inne hatte und stellt sich auf den Standpunkt, die Klägerin habe mit ihrer Kündigung überreagiert. Die Schlichtungsbehörde kommt zu dem Schluss, dass die sexuelle Belästigung erwiesen ist und schlägt den Parteien einen Vergleich vor.

Sviluppo del procedimento

15.12.2011
Die Schlichtungsbehörde erzielt Vergleich
Die Arbeitnehmerin fordert vor der Schlichtungsbehörde Entschädigung in der Höhe von ca. drei schweizerischen Durchschnittslöhnen wegen sexueller Belästigung am Arbeitsplatz. Sie hat von einer Person, welche in der Arbeitgebergesellschaft eine Organfunktion innehat, eine E-Mail mit pornografischen Bildern im Anhang erhalten. Derselbe Mann hat sie zuvor bereits verbal belästigt. Da die Arbeitgeberin den Vorfall mit der E-Mail zwar zugestanden, daraufhin aber keine Massnahmen gegen die betreffende Person ergriffen hat, kündigt die Klägerin noch während der Probezeit. Die Arbeitgeberin bestreitet, dass der betroffene Mann Organfunktion innehat. Ausserdem erklärt sie, dass die Situation im Familienbetrieb schwierig zu handhaben ist. Sie habe jedoch sofort nach dem Vorfall ein Gespräch mit der Klägerin geführt und ihr eine schriftliche Stellungnahme zukommen lassen. Die Klägerin habe mit ihrer sofortigen Kündigung überreagiert.

Die Schlichtungsbehörde gelangt aufgrund der an der Verhandlung vorliegenden Beweise und der Parteiaussagen zum Schluss, dass die Klägerin den Beweis der sexuellen Belästigung erbracht hat. Die Arbeitgeberin konnte den Nachweis nicht erbringen, dass sie alle ihr zumutbaren Massnahmen zur Verhinderung sexueller Belästigungen in ihrem Betrieb ergriffen hat. Ausserdem geht die Schlichtungsbehörde davon aus, dass die belästigende Person faktisch Organfunktion hatte.

Die Beklagte entrichtet der Klägerin eine pauschale Entschädigung (ca. zwei schweizerische Durchschnittslöhne).

Kantonale Schlichtungsstelle für Diskriminierungsfragen Basel-Stadt/Geschäftskontrolle Nr. 2/2011