Settore
Servizi sociali e sanitari
Genere
Donna
Base legale
Legge federale sulla parità dei sessi
Parole chiave giuridiche
Parità salariale
Ambito
Diritto pubblico
Decisioni
3 Decisioni 2010 - 2012
Decisione passata in giudicato
Zurigo Caso 227

Lohngleichheit für eine Lehrerin für Pflege

Eine ehemalige Lehrerin für Pflege fühlt sich einem männlichen Kollegen gegenüber diskriminiert. Sie macht geltend, unbegründeterweise weniger verdient zu haben als er. Ihre ehemalige Arbeitgeberin bestreitet das und rechtfertigt die Lohnunterschiede mit unterschiedlich nutzbarer Arbeitserfahrung und den grösseren Betriebskenntnissen des männlichen Kollegen. Weder der Stadtrat noch der Bezirksrat und später das Verwaltungsgericht können eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts feststellen.

Sviluppo del procedimento

24.11.2010
Der Stadtrat weist Einsprachen ab
Die Klägerin gelangt an den Stadtrat, weil sie ihre Einreihung im teilrevidierten Lohnsystem als diskriminierend empfindet (Gleichstellungsgesetz Art. 3). Ein männlicher Kollege verdiene bei gleicher bez. kleinerer Arbeitserfahrung mehr. Die Klägerin kann für einen der Zeiträume in denen sie für die Beschwerdegegnerin tätig war (Zeitraum 1. Januar 2004 bis zum 31. März 2004) eine effektive Lohndifferenz von 11.9 Prozent geltend machen. Daher fordert sie von der Beklagten Lohnnachzahlungen in Höhe von 25'536 Franken. Ihre ehemalige Arbeitgeberin bestreitet die Vorwürfe. Sie argumentiert, dass die unterschiedliche Lohneinstufung der Klägerin einerseits und der männlichen Vergleichsperson andererseits nicht auf dem Geschlecht beruhe, sondern auf der tieferen nutzbaren Erfahrung der Klägerin. Die nutzbare Erfahrung sei nach einer einheitlichen Formel errechnet worden. Für beide Personen (die Klägerin sowohl als auch ihren männlichen Kollegen) hätten sich nach dieser Formel dieselben Lohnunterschiede auch ergeben, wenn beide dem selben Geschlecht angehört hätten.

Der Stadtrat folgt der Argumentation der Beklagten und stellt keine geschlechtsspezifische Diskriminierung fest.

Der Stadtrat weist die Einsprache ab.

Auszug aus dem Protokoll des Stadtrates von Zürich, 1934/24.11.2010.
20.10.2011
Der Bezirksrat weist den Rekurs ab
Die Klägerin erhebt gegen den Beschluss des Stadtrats Rekurs beim Bezirksrat. Sie verlangt, dass die Rekursgegnerin zu Lohnnachzahlungen von 25‘536 Franken zuzüglich 5 Prozent Zins ab 10. November 2008 verpflichtet wird.

Der Bezirksrat hält fest, dass sich der Lohnunterschied zwischen der Rekurrentin und ihrem männlichen Kollegen auf sachliche Gründe stützt. Der Lohnunterschied lässt sich durch die neutralen Kriterien der nutzbaren Erfahrung von vier bzw. fünf Jahren, sowie der Lage im Lohnband von 96,1 bzw. 96 Prozent erklären. Aufgrund dessen wurde die Rekurrentin in die Funktionsstufe 9, ihr männlicher Kollege in die Funktionsstufe 10 eingeteilt. Die Nichterfüllung von Anforderungen stellt einen sachlichen Grund für eine tiefere Einstufung dar. Die Positionierung der Rekurrentin im teilrevidierten Lohnsystem erweist sich daher als rechtmässig.

Der Rekurs wird abgewiesen. Es werden keine Kosten erhoben.

Auszug aus dem Protokoll des Bezirksrat von Zürich, 1934/20.01.2013
21.03.2012
Das Verwaltungsgericht weist Beschwerde ab
Nachdem die Beschwerdeführerin erfolglos beim Bezirksrat Beschwerde gegen den Entscheid des Stadtrats eingereicht hatte, gelangt sie schliesslich an das Verwaltungsgericht. Auch vor dem Verwaltungsgericht macht sie eine Lohndiskriminierung im Vergleich zu ihrem männlichen Arbeitskollegen geltend. Ihre ehemalige Vorgesetzte widerspricht und führt die grösseren Betriebskenntnisse des männlichen Kollegen als Rechtsfertigungsgrund für die Lohnunterschiede an.

Das Gericht folgt der Argumentation der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanzen und kann keine Diskriminierung im Sinne von Gleichstellungsgesetz Art. 3 feststellen.

Das Gericht weist die Beschwerde ab.

Verwaltungsgericht Kanton Zürich, VB.2011.00748