- Settore
- Cultura, media, ricerca
- Genere
- Donna
- Base legale
- Non specificato
- Parole chiave giuridiche
- Disdetta • Licenziamento discriminatorio • Gravidanza • Indennità
- Ambito
- Diritto privato
- Decisioni
- 2 Decisioni 2010 - 2011
- Decisione passata in giudicato
- sì
Diskriminierende Kündigung einer Angestellten der Werbebranche
Eine Angestellte der Werbebranche wendet sich an die Schlichtungsstelle, weil ihr Arbeitgeber ihr kündigt, nachdem sie ihm von ihrer Schwangerschaft erzählt. Weil die Schlichtungsstelle keine Einigung erzielen kann, zieht die Angestellte den Fall an das Kreisgericht weiter. Vor dem Kreisgericht schliessen die beiden Parteien einen Vergleich ab und die Angestellte erhält 5'000 Franken zugesprochen.Sviluppo del procedimento
Die Schlichtungsstelle stellt Nichteinigung fest
Die Arbeitnehmerin arbeitet seit über elf Jahren beim Arbeitgeber in der Werbebranche. Der Arbeitgeber wollte sie in eine leitende Position befördern, als sie ihm mitteilt, sie sei schwanger. Nach einer Babypause von sechs Monaten möchte sie in einem Teilzeitpensum wieder arbeiten. Nach Ablauf der Sperrfrist kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit Verweis auf die Wirtschaftslage. Kurze Zeit danach ist jedoch eine vergleichbare Stelle beim gleichen Arbeitgeber ausgeschrieben.
Schlichtungsstelle für Klagen nach dem Gleichstellungsgesetz, 2010
Schlichtungsstelle für Klagen nach dem Gleichstellungsgesetz, 2010
Das Kreisgericht erzielt Vergleich
Die Klägerin zieht den Fall an das Kreisgericht weiter und verlangt die Feststellung der diskriminierenden Kündigung nach Gleichstellungsgesetz Art. 3. Sie verlangt eine angemessene Entschädigung nicht unter 20'000 Franken. Ausserdem verlangt sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung.
Die Beklagte hingegen verlangt die die Abweisung der Klage und die Übernahme sämtlicher Kosten durch die Klägerin.
Vor dem Kreisgericht erzielen die Beteiligten einen Vergleich. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin innert 10 Tagen 5’000 Franken zu bezahlen. Die Parteikosten werden von jeder Partei selbst getragen. Die Parteien vereinbaren Stillschweigen über den Inhalt des Vergleichs und die arbeitsrechtliche Auseinandersetzung und die Klägerin verpflichtet sich, alle sich noch in ihrem Besitz befindlichen Unterlagen der Beklagten an diese zurückzugeben. Dem Begehren der Klägerin nach unentgeltlicher Rechtsverbeiständung wird stattgegeben.
Der Fall wird als erledigt abgeschrieben, Gerichtskosten werden keine erhoben, jede Partei trägt ihre Parteikosten selbst und der Staat übernimmt die Kosten für die Rechtsanwältin der Klägerin.
Schlichtungsstelle für Klagen nach dem Gleichstellungsgesetz 2010 und Kreisgericht St. Gallen Nr.: VV.2011.16
Die Beklagte hingegen verlangt die die Abweisung der Klage und die Übernahme sämtlicher Kosten durch die Klägerin.
Vor dem Kreisgericht erzielen die Beteiligten einen Vergleich. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin innert 10 Tagen 5’000 Franken zu bezahlen. Die Parteikosten werden von jeder Partei selbst getragen. Die Parteien vereinbaren Stillschweigen über den Inhalt des Vergleichs und die arbeitsrechtliche Auseinandersetzung und die Klägerin verpflichtet sich, alle sich noch in ihrem Besitz befindlichen Unterlagen der Beklagten an diese zurückzugeben. Dem Begehren der Klägerin nach unentgeltlicher Rechtsverbeiständung wird stattgegeben.
Der Fall wird als erledigt abgeschrieben, Gerichtskosten werden keine erhoben, jede Partei trägt ihre Parteikosten selbst und der Staat übernimmt die Kosten für die Rechtsanwältin der Klägerin.
Schlichtungsstelle für Klagen nach dem Gleichstellungsgesetz 2010 und Kreisgericht St. Gallen Nr.: VV.2011.16