Settore
Settore manifatturiero, industria
Genere
Uomo
Base legale
Legge federale sulla parità dei sessi
Parole chiave giuridiche
Disdetta • Licenziamento discriminatorio • Identità di genere • Transgender • Indennità
Ambito
Diritto privato
Decisioni
1 Decisione 2012
Argovia Caso 40

Diskriminierende Kündigung eines trans Manns

Ein trans Mann entschliesst sich 2010 zu seiner ersten geschlechtsanpassenden Operation. Es folgen weitere Operationen, in deren Folge er mehrere Male krankheitsbedingt von seinem Arbeitsplatz in der Industrie abwesend ist. Daraufhin wird ihm gekündigt. Er fordert vor der Schlichtungsstelle die Feststellung der diskriminierenden Kündigung aufgrund der Transidentität nach Gleichstellungsgesetz Art. 3 Abs. 2. Die Schlichtungsstelle gibt ihm Recht. Eine Einigung zwischen den Parteien kann jedoch nicht erzielt werden.

Sviluppo del procedimento

11.09.2012
Die Schlichtungsstelle stellt diskriminierende Kündigung fest
Der Gesuchsteller, ein trans Mann, arbeitet seit 1998 bei der Firma. 2010 hat er die erste Operation auf seinem Weg zu einer Geschlechtsanpassung. Es folgen im Jahr 2011 und 2012 weitere Operationen, welche längere Arbeitsabwesenheiten zur Folge haben. Nach anfänglichem Verständnis der Geschäftsleitung erhält der Gesuchsteller am 30. Mai 2012 die Kündigung. Begründet wird die Kündigung mit den häufigen Abwesenheiten. Vor der Schlichtungsstelle fordert er eine Entschädigung von drei Monatslöhnen wegen missbräuchlicher Kündigung. Seine Arbeitgeberin argumentiert, dass die Kündigung nicht wegen der Geschlechtsanpassung, sondern wegen der vielen Ausfälle erfolgt sei. Sie hält die Kündigung nicht für missbräuchlich.

Die Schlichtungsstelle kommt zum Schluss, dass, da die Abwesenheiten die Folge einer Geschlechtsanpassung waren, dies gleich zu beurteilen ist, wie wenn die Kündigung wegen der Geschlechtsanpassung selbst erfolgt wäre. Aus diesem Grund liegt für die Schlichtungsstelle eine diskriminierende Kündigung vor.

Die Schlichtungsstelle schlägt vor, dem Gesuchsteller eine Entschädigung zu bezahlen. Die Gesuchsgegnerin ist damit nicht einverstanden, weshalb keine Einigung zustande kommt.

Schlichtungsstelle für Gleichstellungsfragen, Nr. 12.01