Settore
Altro
Genere
Donna
Base legale
Non specificato
Parole chiave giuridiche
Disdetta • Protezione dal licenziamento • Molestie sessuali
Ambito
Diritto privato
Decisioni
2 Decisioni 2011
Decisione passata in giudicato
Lucerna Caso 15

Missbräuchliche Kündigung einer Auszubildenden im Transportgewerbe

Einer Auszubildenden im Transportgewerbe wird im Juli 2011 von ihrer Arbeitgeberin gekündigt. Im Mai 2011 war einer ihrer Mitschüler und Auszubildender im selben Betrieb wegen sexueller Belästigung der Klägerin verurteilt worden. Sie argumentiert, dass ihr wegen der sexuellen Belästigung gekündigt wurde und die Kündigung damit diskriminierend und ungültig ist. Sie fordert die Feststellung der Unrechtmässigkeit der Kündigung und ihre Wiedereinstellung. Die Arbeitgeberin bestreitet die Vorwürfe und begründet die Kündigung mit mangelhaften Leistungen der Beklagten. Das Gericht sieht eine Diskriminierung als nicht erwiesen an und weist die Klage ab.

Sviluppo del procedimento

11.08.2011
Das Arbeitsgericht weist Gesuch ab
27.10.2011
Das Obergericht weist Gesuch ab
Die Klägerin ist von August 2010 bis Juli 2011 bei der Beklagten als Lehrling beschäftigt. Im Zuge ihrer Ausbildung besucht sie in dieser Zeit auch die Berufsschule. Dort wird sie von einem ebenfalls bei der Beklagten angestellten Mitschüler sexuell belästigt. Dieser wird im Mai 2011 deswegen rechtskräftig verurteilt. Am 26. Juli 2011 erhält die Klägerin von der Beklagten die Kündigung. Nachdem das Arbeitsgericht am 11. August 2011 ihr Gesuch auf provisorische Wiedereinstellung und Feststellung der Ungültigkeit der Kündigung abgewiesen hatte, fordert sie vor dem Obergericht die Feststellung der diskriminierenden Kündigung und ihre Wiedereinstellung nach Gleichstellungsgesetz Art.10 Abs.3. Die Beklagte sei von der Situation überfordert gewesen und sei ihrer erhöhten Fürsorgepflicht nicht ausreichend nachgekommen. Obwohl die Klägerin mehrmals versuchte hatte darzulegen, dass der Grund für ihr Unwohlsein in den Vorfällen lag, hatte die Beklagte weiterhin Druck ausgeübt und ihr schliesslich gekündigt. Die Beklagte bestreitet den Vorwurf der diskriminierenden Kündigung und begründet die Kündigung mit schlechten betrieblichen und schulischen Leistungen der Beklagten.

Das Gericht sieht es als erwiesen an, dass die Beklagte der Klägerin wegen ihrer schlechten schulischen Leistungen kündigte. Dafür spricht die Tatsache, dass die Beklagte die Klägerin noch im Februar 2011 verwarnte, bevor sie ihr dann im Juli 2011 die Kündigung aussprach. Hinweise darauf, dass die Beklagte der Klägerin wegen der erfolgten sexuellen Belästigung kündigte, kann das Gericht keine finde. Es stellt fest, dass die Beklagte die Anliegen der Klägerin ernst nahm und bemüht war, die Situation für alle Beteiligten so befriedigend wie möglich zu lösen.

Das Gericht kann keine Diskriminierung feststellen und weist die Berufung ab. Gerichtskosten werden keine erhoben und der erstinstanzliche Kostenspruch (vorläufige Wettschlagung der Parteikosten) wird bestätigt. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

Obergericht des Kanton Luzern 1B 11 49