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Diskriminierende Kündigung einer Doktorandin
Die Assistentin und Doktorandin kann mit Finanzierung des Schweizerischen Nationalfonds einen Forschungsaufenthalt im Ausland absolvieren. Dazu nimmt sie unbezahlten Urlaub, der sich durch die Geburt ihres dritten Kindes verlängert. Danach möchte sie wie vereinbart noch während weiteren zwölf Monaten zur Fertigstellung ihrer Dissertation bei der Arbeitgeberin angestellt bleiben. Diese möchte nur noch um drei Monate verlängern. Es kommt zu einer direkten Einigung zwischen den Parteien.Sviluppo del procedimento
Die Schlichtungsbehörde stellt Rückzug wegen Vergleichs fest
Die Assistentin und Doktorandin ist seit Februar 2008 bei der Gesuchgegnerin angestellt und mit Forschungsarbeiten betraut. Zeitweise absolviert sie im Einverständnis mit der Arbeitgeberin einen Forschungsaufenthalt im Ausland, welcher durch den Schweizerischen Nationalfonds finanziert wird und während welchem die Gesuchstellerin von der Arbeitgeberin unbezahlt beurlaubt wird. Durch die Geburt ihres dritten Kindes verlängert sich das Engagement des Schweizerischen Nationalfonds.
Die Gesuchstellerin macht geltend, es sei vorgesehen gewesen, dass sie nach ihrer Rückkehr aus dem Ausland mindestens noch während zwölf Monaten zur Fertigstellung ihrer Dissertation bei der Gesuchgegnerin hätte angestellt bleiben sollen. Nun sei aber ihr Arbeitsverhältnis nur noch um drei Monate verlängert worden mit der Begründung, dass sich der während ihrer unbezahlten Beurlaubung angestellte Stellvertreter besser für die Stelle eigne und auf das Einkommen daraus angewiesen sei, während sie sich um ein weiteres Stipendium bewerben könne und dabei als Frau bessere Chancen habe als ihr Stellvertreter. Das erachtet sie als diskriminierend.
Keine
Noch vor der Schlichtungsverhandlung teilt die Gesuchstellerin mit, dass die Parteien sich auf eine Verlängerung der Anstellung geeinigt haben. Die Schlichtungsbehörde kann das Verfahren nach einem direkten Vergleich zwischen den Parteien abschreiben.
Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz, 09/2011
Die Gesuchstellerin macht geltend, es sei vorgesehen gewesen, dass sie nach ihrer Rückkehr aus dem Ausland mindestens noch während zwölf Monaten zur Fertigstellung ihrer Dissertation bei der Gesuchgegnerin hätte angestellt bleiben sollen. Nun sei aber ihr Arbeitsverhältnis nur noch um drei Monate verlängert worden mit der Begründung, dass sich der während ihrer unbezahlten Beurlaubung angestellte Stellvertreter besser für die Stelle eigne und auf das Einkommen daraus angewiesen sei, während sie sich um ein weiteres Stipendium bewerben könne und dabei als Frau bessere Chancen habe als ihr Stellvertreter. Das erachtet sie als diskriminierend.
Keine
Noch vor der Schlichtungsverhandlung teilt die Gesuchstellerin mit, dass die Parteien sich auf eine Verlängerung der Anstellung geeinigt haben. Die Schlichtungsbehörde kann das Verfahren nach einem direkten Vergleich zwischen den Parteien abschreiben.
Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz, 09/2011