- Settore
- Istruzione
- Genere
- Donna
- Base legale
- Legge federale sulla parità dei sessi
- Parole chiave giuridiche
- Parità salariale • Valutazione del lavoro
- Ambito
- Diritto pubblico
- Decisioni
- 4 Decisioni 1995 - 2001
- Decisione passata in giudicato
- sì
Lohngleichheit für eine Heilpädagogin
Eine Heilpädagogin arbeitet fast 25 Jahre lang als Lehrkraft für Schwerbehinderte an derselben Schule. Da sie vor ihrer Ausbildung zur Heilpädagogin ein KindergärtnerInnendiplom erworben hat, wird sie in all den Jahren schlechter bezahlt als HeilpädagogInnen, die ein Patent als Primarlehrkräfte mitbringen. Nach ihrem Austritt aus der Schule wehrt sie sich rückwirkend dagegen. Sie macht Lohndiskriminierung geltend. Die von ihr unterrichteten Kinder stünden zudem entwicklungsmässig im Vorschulalter, die Anknüpfung ans Primarpatent sei also auch sachfremd. Das Verwaltungsgericht argumentiert, im Lohngleichheitsverfahren der Kindergärtnerinnen (Zürich Fall 7) habe ebenfalls eine tiefere Einstufung dieses typischen Frauenberufs um eine Lohnklasse resultiert. Deshalb sei die Einstufung der Heilpädagogin nicht diskriminierend.Sviluppo del procedimento
Antrag auf Lohnnachzahlung an Gemeinde
Gemeindeexekutive lehnt Rekurs ab
Der Bezirksrat Winterthur lehnt den Rekurs ab
Die Gemeinde geht auf den Lohnnachzahlungsantrag der Heilpädagogin zunächst gar nicht ein und beantwortet erst ein anwaltliches Schreiben abschlägig. Ein Rekurs an die Gemeindeexekutive wird abgewiesen. Die Heilpädagogin rekurriert dagegen beim Bezirksrat. Sie macht rückwirkende Lohnforderungen von (inkl. Zinsen) insgesamt 32'900 Franken geltend.
In der städtischen Besoldungsverordnung wird zwischen Lehrkräften I und II unterschieden. Für die Kategorie I ist zwingend das PrimarlehrerInnenpatent vorausgesetzt. Die Heilpädagogin macht geltend, die ungleiche Behandlung des KindergärtnerInnendiploms seidiskriminierend, da es sich um einen typischen Frauenberuf handle. Der Fähigkeitsausweis als Volksschullehrkraft bescheinige keinerlei in ihrem Berufsalltag verwertbare Kompetenzen, die eine Kindergärtnerin nicht auch habe - im Gegenteil. Niemand bestreitet, dass die Rekurrentin die gleiche heilpädagogische Ausbildung genoss wie eine Heilpädagogin mit Primarpatent. Die Ungleichbehandlung beruhe allein auf der Vorbildung. Die Zulässigkeit von Besoldungsunterschieden, so der Bezirksrat, sei auch eine Frage des Masses. Das Bundesgericht akzeptiere eine Differenz von 6.5% zwischen KindergärtnerInnen und PrimarlehrerInnen. (vgl. Zürich Fall 7)
Der Rekurs wird abgewiesen.
GE.2000.00039/2.02.01
In der städtischen Besoldungsverordnung wird zwischen Lehrkräften I und II unterschieden. Für die Kategorie I ist zwingend das PrimarlehrerInnenpatent vorausgesetzt. Die Heilpädagogin macht geltend, die ungleiche Behandlung des KindergärtnerInnendiploms seidiskriminierend, da es sich um einen typischen Frauenberuf handle. Der Fähigkeitsausweis als Volksschullehrkraft bescheinige keinerlei in ihrem Berufsalltag verwertbare Kompetenzen, die eine Kindergärtnerin nicht auch habe - im Gegenteil. Niemand bestreitet, dass die Rekurrentin die gleiche heilpädagogische Ausbildung genoss wie eine Heilpädagogin mit Primarpatent. Die Ungleichbehandlung beruhe allein auf der Vorbildung. Die Zulässigkeit von Besoldungsunterschieden, so der Bezirksrat, sei auch eine Frage des Masses. Das Bundesgericht akzeptiere eine Differenz von 6.5% zwischen KindergärtnerInnen und PrimarlehrerInnen. (vgl. Zürich Fall 7)
Der Rekurs wird abgewiesen.
GE.2000.00039/2.02.01
Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde ab
Gegen den Entscheid des Bezirksrats reicht die Heilpädagogin beim Verwaltungsgericht Beschwerde eine und verlangt gestützt aufdie Bundesverfassung Art. 8 Abs. 3 (BV alt Art. 4 Abs. 2), lohnmässig rückwirkend mit in der Heilpädagogik tätigen Handarbeits-, Hauswirtschafts- und PrimarlehrerInnen gleichgestellt zu werden. Sie sieht die Diskriminierung auch glaubhaft gemacht, weil Hilfslehrkräfte ohne jede pädagogische Grundausbildung gleich wie sie eingestuft werden.
Das Verwaltungsgericht hält zunächst fest, dass eine um eine Lohnklasse höhere Einreihung von PrimarlehrerInnen gegenüber KindergärtnerInnen auch das Resultat des Kindergärtnerinnen-Prozesses (Zürich Fall 7) sei. Durch eine Schlechterstellung gegenüber Primarlehrkräften sei also noch keine Geschlechterdiskriminierung glaubhaft gemacht oder erwiesen. Auch quantitativ sei die Differenz von zwischen fünf und zehn Prozent vertretbar. Dass andere typische Frauenberufe wie Handarbeits- und HauswirtschaftslehrerInnen höher eingestuft seien, spreche weiter gegen eine geschlechtsspezifische Benachteiligung.
Wenn die Heilpädagogin geltend mache, nicht das KindergärtnerInnendiplom, sondern das Diplom der Heilpädagogischen Schule sei ihr Berufsabschluss, erweise sich dies als nicht ganz korrekt. Die heilpädagogische Zusatzausbildung werde von Schulen wie der ihren zwar erwartet, sie bilde aber nur die Voraussetzung für die definitive Zulassung und wirke sich nicht auf den Lohn aus. Nun sei zwar laut Bundesverfassung im Grundsatz durchaus gleiche Arbeit gleich zu entlöhnen. Beruhe die ungleiche Bezahlung aber auf objektiven Gründen wie der Ausbildung, verstosse sie nicht gegen das Gleichstellungsgebot. Dass das Kriterium des Patents für die Primarstufe sachfremd sei, verneint das Gericht. Primarlehrkräfte brächten ein breiteres Wissen und Verständnis für schulische Belange und Lerninhalte mit und es seien bei ihnen aufgrund der methodischen, didaktischen und pädagogischen Kenntnisse bessere schulische Erfolge und eine optimale Zusammenarbeit im Lehrkörper zu erwarten.
Die Beschwerde wird abgewiesen. Da die Anwendbarkeit des Gleichstellungsgesetzes umstritten bleibt und die Heilpädagogin sich auch auf die breiter gefasste Rechtsgleichheit beruft, ist das Verfahren nicht völlig kostenlos. Sie muss zwei Drittel der Kosten übernehmen.
PB.2000.00026 (vgl.Entscheiddatenbank Verwaltungsgericht Zürich)
Das Verwaltungsgericht hält zunächst fest, dass eine um eine Lohnklasse höhere Einreihung von PrimarlehrerInnen gegenüber KindergärtnerInnen auch das Resultat des Kindergärtnerinnen-Prozesses (Zürich Fall 7) sei. Durch eine Schlechterstellung gegenüber Primarlehrkräften sei also noch keine Geschlechterdiskriminierung glaubhaft gemacht oder erwiesen. Auch quantitativ sei die Differenz von zwischen fünf und zehn Prozent vertretbar. Dass andere typische Frauenberufe wie Handarbeits- und HauswirtschaftslehrerInnen höher eingestuft seien, spreche weiter gegen eine geschlechtsspezifische Benachteiligung.
Wenn die Heilpädagogin geltend mache, nicht das KindergärtnerInnendiplom, sondern das Diplom der Heilpädagogischen Schule sei ihr Berufsabschluss, erweise sich dies als nicht ganz korrekt. Die heilpädagogische Zusatzausbildung werde von Schulen wie der ihren zwar erwartet, sie bilde aber nur die Voraussetzung für die definitive Zulassung und wirke sich nicht auf den Lohn aus. Nun sei zwar laut Bundesverfassung im Grundsatz durchaus gleiche Arbeit gleich zu entlöhnen. Beruhe die ungleiche Bezahlung aber auf objektiven Gründen wie der Ausbildung, verstosse sie nicht gegen das Gleichstellungsgebot. Dass das Kriterium des Patents für die Primarstufe sachfremd sei, verneint das Gericht. Primarlehrkräfte brächten ein breiteres Wissen und Verständnis für schulische Belange und Lerninhalte mit und es seien bei ihnen aufgrund der methodischen, didaktischen und pädagogischen Kenntnisse bessere schulische Erfolge und eine optimale Zusammenarbeit im Lehrkörper zu erwarten.
Die Beschwerde wird abgewiesen. Da die Anwendbarkeit des Gleichstellungsgesetzes umstritten bleibt und die Heilpädagogin sich auch auf die breiter gefasste Rechtsgleichheit beruft, ist das Verfahren nicht völlig kostenlos. Sie muss zwei Drittel der Kosten übernehmen.
PB.2000.00026 (vgl.