Settore
Banche, assicurazioni
Genere
Donna
Base legale
Legge federale sulla parità dei sessi
Parole chiave giuridiche
Disdetta • Licenziamento discriminatorio • Gravidanza • Indennità
Ambito
Diritto privato
Decisioni
1 Decisione 2012
Decisione passata in giudicato
Zurigo Caso 249

Diskriminierende Kündigung einer Fachspezialistin Inkasso in der Probezeit wegen Schwangerschaft

Einen Tag nach Stellenantritt informiert die Fachspezialistin ihren direkten Vorgesetzen über ihre Schwangerschaft. Ihr nächst höherer Vorgesetzte spricht die Kündigung auf Ende der folgenden Woche aus. Die Schlichtungsbehörde hält die Kündigung für diskriminierend. Die Parteien einigen sich auf eine Entschädigung von drei Monatslöhnen.

Sviluppo del procedimento

11.05.2012
Die Schlichtungsbehörde erzielt Vergleich
Kurz vor Stellenantritt bei einer Rechtsschutzversicherung erfährt die Fachspezialistin Inkasso von ihrer Schwangerschaft. Am zweiten Tag der Anstellung informiert sie ihren direkten Vorgesetzten, welcher positiv reagiert und gutes Feedback zu ihren Leistungen gibt. Wenige Tage später findet ein Gespräch mit dem nächst höheren Vorgesetzten statt, welcher der Gesuchstellerin die Kündigung auf Ende der folgenden Woche mitteilt. Ihr wird gesagt, sie sei „unter diesen Umständen nicht tragbar“, sie könne sich aber gerne zu einem späteren Zeitpunkt wieder bewerben. Die Gesuchstellerin fordert eine angemessene Entschädigung von vier bis fünf Monatslöhnen wegen diskriminierender Kündigung in der Probezeit zufolge Schwangerschaft. Die Gesuchgegnerin macht geltend, das Vertrauensverhältnis sei gestört, weil die Gesuchstellerin die Schwangerschaft erst nach Stellenantritt mitgeteilt hat. Im Übrigen seien ihre Aufgaben komplex und mit der Unterbrechung durch den Mutterschaftsurlaub nicht machbar gewesen.

Die Schlichtungsbehörde kommt zum Schluss, dass für die rasche Kündigung keine anderen Gründe als die Schwangerschaft bestehen. Das Argument, das Vertrauensverhältnis sei zerstört worden, ist nicht zu hören, da die Gesuchstellerin gar keine Pflicht gehabt hätte, die Gesuchgegnerin über ihre Schwangerschaft zu informieren (Aufklärungspflicht) und ihr daher auch keine Pflichtverletzung vorgeworfen werden kann. Trotzdem habe diese sogar sehr rasch nach Vorliegen des ärztlichen Attestes ihren neuen Chef informiert. Es liegt eine Verletzung von Gleichstellungsgesetz Art. 3 vor.

Die Parteien einigen sich dem Vorschlag der Schlichtungsbehörde entsprechend auf eine Entschädigung von total drei Monatslöhnen, d.h. 14‘700 Franken netto.

Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz, 13/2012