Settore
Amministrazione, servizi pubblici
Genere
Donna
Base legale
Legge federale sulla parità dei sessi
Parole chiave giuridiche
Promozione
Ambito
Diritto pubblico
Decisioni
1 Decisione 2001
Decisione passata in giudicato
Zurigo Caso 60

Verweigerte Beförderung von Amtsvormundinnen

Zwei Amtsvormundinnen beantragen, eine ihnen verweigerte Beförderung zu gewähren. Dies mit der Begründung, sie hätten Anspruch auf Gleichbehandlung mit einem Kollegen, der dieselbe Beförderung erhalten hatte. Die Ungleichbehandlung verstosse möglicherweise gegen das Gleichstellungsgesetz. Die Amtsvorsteherin gewährt ihnen die geforderte Beförderung.

Sviluppo del procedimento

12.01.2001
Die Amtsvorsteherin verfügt die Beförderung
Die Gemeinde verlegte die Anfangseinreihung für neu einzustellende AmtsvormundInnen in eine tiefere Besoldungsklasse und ging zu allgemein längeren Beförderungsrhythmen über. Dies führte zu erheblichen Lohnunterschieden zwischen neu eingestellten AmtsvormundInnen und solchen, die schon länger dort waren. Diese unbefriedigende Situation versuchte der direkte Vorgesetzte zu mildern, indem er ausserordentliche Beförderungen zugestand. Weil er dabei einem Amtsvormund eine schnellere ausserordentliche Beförderung zugestand als zwei Amtsvormundinnen, wandten sich diese mit separaten Eingaben an die zuständige Gemeindebehörde mit dem Antrag auf Gleichbehandlung.

Die Gemeinde hält fest, dass der Beförderungsentscheid grundsätzlich im Ermessen des direkten Vorgesetzten liegt. Er müsse jedoch auf sachlich vernünftigen Kriterien beruhen und in gleich gearteten Fällen gleich ausfallen. Der direkte Vorgesetzte führte in seinem Ablehnungsschreiben aus, das Ausmass der Beschleunigung der Beförderung werde aufgrund des Lebensalters und der einschlägigen Berufserfahrung bemessen. Unterschiede beim Kriterium der «einschlägigen Berufserfahrung» lässt die Gemeinde nicht gelten. Die beiden Frauen bringen etwas andere, aber ebenso einschlägige Erfahrungen aus dem sozialarbeiterischen bzw. sozialpsychiatrischen Bereich mit. Beim Lebensalter bestehen Unterschiede von ein paar Jahren. Dem komme aber angesichts des «reiferen» Alters aller drei Personen und bei im übrigen gleichwertiger Qualifikation keine Bedeutung zu, die unterschiedliche Beförderungsrhythmen rechtfertige.

Die Amtsvorsteherin verfügt die beschleunigte Beförderung der zwei Amtsvormundinnen.

Verfügungen vom 12.1.01