- Settore
- Amministrazione, servizi pubblici
- Genere
- Donna
- Base legale
- Legge federale sulla parità dei sessi
- Parole chiave giuridiche
- Disdetta • Licenziamento discriminatorio • Gravidanza • Indennità
- Ambito
- Diritto pubblico
- Decisioni
- 1 Decisione 2012
- Decisione passata in giudicato
- sì
Diskriminierende Kündigung einer Mitarbeiterin Fachbereich Steuern wegen Schwangerschaft
Die Mitarbeiterin im Fachbereich Steuern erhält noch während der Probezeit die Kündigung, nachdem sie die Arbeitgeberin über ihre Schwangerschaft informiert hat. Sie hält die Kündigung für diskriminierend und fordert eine Entschädigung von 34'763 Franken. Die Parteien einigen sich auf einen Vergleich.Sviluppo del procedimento
Die Schlichtungsbehörde erzielt Vergleich
Die Gesuchstellerin wird im September 2011 von der Gesuchgegnerin angestellt und informiert diese am 1. Dezember 2011 über ihre Schwangerschaft. Am 8. bzw. 12. Dezember 2011 findet ein „Probezeitgespräch“ statt, an welchem der Gesuchstellerin fehlendes Fachwissen und gegen ihre Person eingegangene Beschwerden vorgeworfen werden. Ausserdem passe sie nicht ins Team. Im Anschluss erhält sie die Kündigung und legt sofort mündlich und am 16. Dezember 2011 schriftlich Beschwerde ein. Vor der Schlichtungsbehörde fordert sie eine Entschädigung wegen diskriminierender Kündigung.
Die Schlichtungsbehörde kommt zum Schluss, dass die von der Gesuchgegnerin vorgebrachten Kündigungsgründe unbegründet sind, da in der Stellenbeschreibung kein spezifisches Fachwissen verlangt worden war, die angeblichen Beschwerden mit der Gesuchstellerin nicht besprochen wurden und im Personaldossier der Gesuchstellerin keine Einträge verzeichnet sind. Die Schlichtungsbehörde schlägt daher eine Entschädigung von 20'000 Franken vor.
Die Schlichtungsbehörde erzielt einen Vergleich, die Gesuchstellerin erhält 20'000 Franken Entschädigung.
Gleichstellungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz, 01/2012
Die Schlichtungsbehörde kommt zum Schluss, dass die von der Gesuchgegnerin vorgebrachten Kündigungsgründe unbegründet sind, da in der Stellenbeschreibung kein spezifisches Fachwissen verlangt worden war, die angeblichen Beschwerden mit der Gesuchstellerin nicht besprochen wurden und im Personaldossier der Gesuchstellerin keine Einträge verzeichnet sind. Die Schlichtungsbehörde schlägt daher eine Entschädigung von 20'000 Franken vor.
Die Schlichtungsbehörde erzielt einen Vergleich, die Gesuchstellerin erhält 20'000 Franken Entschädigung.
Gleichstellungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz, 01/2012