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- Parole chiave giuridiche
- Ambito • Gravidanza
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- Diritto pubblico
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- 1 Decisione 2012
- Decisione passata in giudicato
- sì
Nichtanstellung wegen Schwangerschaft
Die Gesuchstellerin bewirbt sich auf eine 100 Prozent Stelle mit dem Wunsch, nur 60 Prozent zu arbeiten und erhält von einem Angestellten der Gesuchgegnerin eine telefonische Zusage. Gleichzeitig informiert sie ihn über ihre Schwangerschaft. Kurz darauf erhält sie eine schriftliche Absage der Stelle. Die Schlichtungsbehörde erzielt einen Vergleich.Sviluppo del procedimento
Die Schlichtungsbehörde erzielt Vergleich
Die Gesuchstellerin, welche bereits früher bei der Gesuchgegnerin gearbeitet hatte, bewirbt sich bei dieser erneut um eine Anstellung. Da die Stelle für ein Pensum von 100 Prozent ausgeschrieben war, erkundigt sich die Gesuchstellerin bereits im Vorfeld, ob die Stelle allenfalls mit einem Pensum von nur 60 Prozent möglich wäre. Dies sei bejaht worden. Anlässlich eines Telefongesprächs der Gesuchstellerin mit einem Angestellten der Gesuchgegnerin, den sie durch ihre frühere Beschäftigung bei der Gesuchgegnerin gut kannte, teilt die Gesuchstellerin mit, dass sie schwanger sei und sei ihr die Stelle im Umfang von 70% zugesagt worden. Die Gesuchgegnerin bestreitet dies und macht des Weiteren geltend, dieser Angestellte sei nicht zur Anstellung von Bewerbenden befugt gewesen, diese Kompetenz stehe ausschliesslich der Geschäftsleitung zu. Zudem sei zu diesem Zeitpunkt bereits festgestanden, dass wegen einiger Personenabgänge durch frühzeitige und ordentliche Pensionierung und Entlassung jemand für 100 Prozent gesucht werde. Die Gesuchstellerin macht diskriminierende Nichanstellung geltend.
Nach Auffassung der Schlichtungsbehörde ist eine diskriminierende Nichtanstellung nicht nachgewiesen worden, einziges Indiz sei die zeitliche Nähe zwischen der Mitteilung der Schwangerschaft und der Bewerbungs-Absage. Angesichts der offenen Beweislage, insbesondere auch der allenfalls in einem Gerichtsverfahren anzuhörenden Zeuginnen und Zeugen schlägt die Schichtungsbehörde einen Betrag zur Umtriebsentschädigung vor.
Die Schlichtungsbehörde unterbreitet einen Vergleichsvorschlag für eine Umtriebsentschädigung in Höhe von 4'500 Franken zugunsten der Gesuchstellerin. Der Vergleichsvorschlag wird von beiden Parteien akzeptiert.
Schlichtungsstelle für Diskriminierungsstreitigkeiten im Erwerbsleben, SGL 1/2012
Nach Auffassung der Schlichtungsbehörde ist eine diskriminierende Nichtanstellung nicht nachgewiesen worden, einziges Indiz sei die zeitliche Nähe zwischen der Mitteilung der Schwangerschaft und der Bewerbungs-Absage. Angesichts der offenen Beweislage, insbesondere auch der allenfalls in einem Gerichtsverfahren anzuhörenden Zeuginnen und Zeugen schlägt die Schichtungsbehörde einen Betrag zur Umtriebsentschädigung vor.
Die Schlichtungsbehörde unterbreitet einen Vergleichsvorschlag für eine Umtriebsentschädigung in Höhe von 4'500 Franken zugunsten der Gesuchstellerin. Der Vergleichsvorschlag wird von beiden Parteien akzeptiert.
Schlichtungsstelle für Diskriminierungsstreitigkeiten im Erwerbsleben, SGL 1/2012