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Nichtverlängerung der befristeten Anstellung einer Laborantin
Die medizinische Laborantin ist seit dem 1. Mai 2008 mit befristeten Verträgen bei der Hochschule angestellt. Zum letzten Mal wird ihre Anstellung vom 1. September 2011 bis 31. Dezember 2011 verlängert. Am 19. Juli 2011 erklärt das Institut mit Verfügung die Nichtverlängerung der Anstellung. Die Laborantin hält die Nichtverlängerung für diskriminierend im Sinne von Gleichstellungsgesetz Art. 3 Abs. 1 und 2 und verlangt eine Umwandlung in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Die Rekurskommission erachtet das Gleichstellungsgesetz für nicht anwendbar und weist den Rekurs ab.Sviluppo del procedimento
Universitäre Rekurskommission weist Rekurs ab
Die Rekurrentin ist als medizinische Laborantin im Rahmen des Forschungsprojekts zur Entwicklung einer genetischen Diagnosemethode für ein spezifisches Syndrom angestellt. Mit ihr arbeiten drei weibliche und ein männlicher Mitarbeiter an dem Projekt. Nur der männliche Mitarbeiter erhält während des Projekts einen unbefristeten Arbeitsvertrag, die weiblichen Laborantinnen haben ausschliesslich befristete Verträge, welche mit Ende des Projekts am 31. Dezember 2011 auslaufen. Die Rekurrentin stellt sich auf den Standpunkt, dass mit Auslaufen des Projekts auch dem männlichen Projektmitarbeiter gekündigt werden müsste. Da dieser als Einziger einen unbefristeten Vertrag habe, werde sie aufgrund ihres Geschlechts diskriminiert. Von beiden Parteien wird hingegen nicht bestritten, dass der männliche Mitarbeiter als Einziger auch Aufgaben ausserhalb des in Frage stehenden Forschungsprojekts hat und an verschiedenen anderen Projekten mitarbeitet, während die vier weiblichen Mitarbeiterinnen ausschliesslich für das Forschungsprojekt angestellt sind.
Die Rekurskommission führt aus, dass sich die Funktion des männlichen Mitarbeiters deutlich von der Funktion der weiblichen Mitarbeiterinnen unterscheidet. Dieser habe ein viel breiteres Tätigkeitsfeld als die vier Laborantinnen und damit ein anderes Anstellungsprofil. Der Umstand, dass die Rekurrentin eine Frau ist, genüge alleine nicht, um mit der Nichtverlängerung ihrer Anstellung eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts anzunehmen.
Die Rekurskommission kommt zum Ergebnis, dass keine Anzeichen einer geschlechterspezifischen Diskriminierung vorliegen. Damit sei das Gleichstellungsgesetz nicht anwendbar. Die Beschwerde wird abgewiesen.
Rekurskommission der Züricher Hochschulen, Geschäfts-Nr. 115/11
Die Rekurskommission führt aus, dass sich die Funktion des männlichen Mitarbeiters deutlich von der Funktion der weiblichen Mitarbeiterinnen unterscheidet. Dieser habe ein viel breiteres Tätigkeitsfeld als die vier Laborantinnen und damit ein anderes Anstellungsprofil. Der Umstand, dass die Rekurrentin eine Frau ist, genüge alleine nicht, um mit der Nichtverlängerung ihrer Anstellung eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts anzunehmen.
Die Rekurskommission kommt zum Ergebnis, dass keine Anzeichen einer geschlechterspezifischen Diskriminierung vorliegen. Damit sei das Gleichstellungsgesetz nicht anwendbar. Die Beschwerde wird abgewiesen.
Rekurskommission der Züricher Hochschulen, Geschäfts-Nr. 115/11