Settore
Cultura, media, ricerca
Genere
Donna
Base legale
Legge federale sulla parità dei sessi
Parole chiave giuridiche
Disdetta • Licenziamento discriminatorio
Ambito
Diritto pubblico
Decisioni
2 Decisioni 2012 - 2013
Zurigo Caso 257

Nichtverlängerung der Anstellung einer Assistenzärztin Tiermedizin

Die Tierärztin ist seit 1. Juli 2011 als Assistenzärztin in einem dreijährigen Spezialisierungsprogramm (sog. „Residency Programm“) mit auf ein Jahr befristetem Arbeitsvertrag angestellt. Nach Ablauf des ersten Jahres wird ihre Anstellung nicht verlängert. Sie hält die Kündigung für geschlechtermotiviert und daher diskriminierend und verlangt gestützt auf Gleichstellungsgesetz Art. 10 die Weiterbeschäftigung während zwei Jahren. Das Verwaltungsgericht kommt zum Schluss, dass weder die formellen noch materiellen Kündigungsschutzvoraussetzungen erfüllt sind: Die Klägerin hat sich im Vorfeld der Kündigung nicht entsprechend Gleichstellungsgesetz Art. 10 Abs. 1 über eine geschlechtermotivierte Diskriminierung beschwert und es bestehen auch keine Anhaltpunkte für eine geschlechtsbezogene Diskriminierung. Die Beschwerde wird abgewiesen.

Sviluppo del procedimento

29.08.2012
Universitäre Rekurskommission weist Rekurs ab
06.03.2013
Verwaltungsgericht weist Beschwerde ab
Am 1. Juli 2011 wird die Tierärztin als Assistenzärztin in einem dreijährigen Spezialisierungsprogramm angestellt. Ihr Vertrag ist auf ein Jahr befristet und wird nach Fristablauf nicht verlängert. Als Begründung gibt die Arbeitgeberin schlechte Leistungen und unakzeptables Verhalten der Klägerin an. Die Klägerin hält die Nichtverlängerung für diskriminierend und macht geltend, dass ihr männlicher Arbeitskollege ihr stets vorgezogen wurde, obwohl sie die erfahrene Tierärztin sei und es keine sachlichen Gründe für die Zurücksetzung gibt. Daher könne nur ihr Geschlecht der Grund sein. Ausserdem sei sie Opfer eines Streits zwischen dem ehemaligen Direktor und dessen Mitarbeiterin geworden. Da der ehemalige Direktor die Klägerin angestellt habe, sei sie von der Mitarbeiterin abschätzig behandelt worden. Über die unfaire Behandlung beschwert sich die Klägerin bei ihrem Vorgesetzten, ohne diese allerdings auf ihr Geschlecht zurückzuführen. Sie gelangt an die universitäre Rekurskommission und danach an das Verwaltungsgericht und verlangt die Weiterbeschäftigung während zwei Jahren gestützt auf Gleichstellungsgesetz Art. 10.

Ein Anspruch auf Weiterbeschäftigung bzw. Wiedereinstellung besteht für die Arbeitnehmerin (ausser bei nichtiger Kündigung gemäss Obligationenrecht Art. 336c) nur gestützt auf Gleichstellungsgesetz Art. 10. Um in den Genuss dieses Kündigungsschutzes zu kommen, muss sich die Klägerin bereits vor der Kündigung innerbetrieblich über eine geschlechtsbezogene Diskriminierung im Sinne von Gleichstellungsgesetz Art. 3 oder Gleichstellungsgesetz Art. 4 beschwert haben und nicht erst im Rechtsmittelverfahren. Dies habe die Klägerin nicht, wie von Gleichstellungsgesetz Art. 6 verlangt, glaubhaft machen können. Des Weiteren habe die Klägerin auch keine Anhaltpunkte für eine geschlechtermotivierte Diskriminierung liefern können. Sie habe ihre Ungleichbehandlung nur indirekt begründet: „Wenn es aber keinen sachlichen Grund für diese Zurücksetzung gibt, kann nur das Geschlecht der Grund sein“. Tatsächlich können aber auch andere Gründe, wie z.B. das Alter oder die Herkunft Gründe für Diskriminierungen sein und die Ungleichbehandlung einer/s Arbeitnehmerin/Arbeitnehmers ist nicht stets als geschlechtlich motiviert zu betrachten. Da das Gleichstellungsgesetz Arbeitnehmer nur vor Diskriminierung wegen des Geschlechts schützt, hätte die Klägerin glaubhaft machen müssen, dass sie aufgrund ihres Geschlechts ungleich behandelt wird. Dies sei ihr nicht gelungen. Vielmehr sieht sich die Klägerin als Opfer des Zerwürfnisses zwischen einer Mitarbeiterin und des früheren Direktors. Das Gleichstellungsgesetz bezweckt aber nicht den Schutz vor anders motivierten Diskriminierungen.

Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde ab.

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, VB.2012.00612