- Settore
- Settore manifatturiero, industria
- Genere
- Donna
- Base legale
- Legge federale sulla parità dei sessi
- Parole chiave giuridiche
- Disdetta • Licenziamento discriminatorio • Situazione familiare • Maternità • Indennità
- Ambito
- Diritto privato
- Decisioni
- 2 Decisioni 2008 - 2012
- Decisione passata in giudicato
- sì
Diskriminierende Kündigung nach Schwangerschaftsurlaub wegen Stillen
Die Mitarbeiterin in der Handmontage Elektrowerkzeugschalter ist seit dem 26. Februar 2001 bei der Beklagten angestellt und erhält mit Schreiben vom 13. September 2007 die Kündigung per Ende November 2007. Sie macht geltend, dass ihr nur gekündigt wurde, weil sie nach ihrem Schwangerschaftsurlaub weiterhin stillen wollte und hält die Kündigung für diskriminierend gemäss Gleichstellungsgesetz Art. 3 Abs. 1 und 2. Vor der Schlichtungsbehörde wird kein Vergleich erzielt. Das Kantonsgericht heisst die Klage gut und verpflichtet die Beklagte gemäss Gleichstellungsgesetz Art. 5 Abs. 2 zur Zahlung einer Entschädigung von 17'793 Franken sowie zur Ausstellung eines korrigierten Arbeitszeugnisses.Sviluppo del procedimento
Die Schlichtungsbehörde stellt Nichteinigung fest
Das Kantonsgericht heisst die Klage gut
Die Klägerin kehrt nach Ablauf ihres Schwangerschaftsurlaubs und ihrer anschliessenden unbezahlten Ferien am 4. September 2007 wieder in den Schichtbetrieb der Beklagten zurück. Am selben Tag wird sie von ihrem Vorgesetzten befragt, ob sie weiterhin zu stillen gedenke, was sie bejaht. Sie gibt an, in der Folge von ihrem Vorgesetzten mehrmals unter Druck gesetzt worden zu sein, mit dem Stillen aufzuhören. Ausserdem sei sie vermehrt darauf hingewiesen worden, dass sie keine Überstunden machen dürfe. Da sie im Schichtbetrieb arbeitet, sei ihr nahe gelegt worden, nur in der Mittagspause zu stillen. Die Klägerin geht davon aus, dass die am 13. September 2007 ausgesprochene Kündigung wegen dem Stillen und ihrer Mutterschaft erfolgt und damit diskriminierend ist. Die Beklagte weist diese Vorwürfe von sich und gibt an, die Kündigung sei wegen «unentschuldigtem Fernbleiben» und «Stören des Betriebsfriedens» sachlich gerechtfertigt erfolgt. Im Übrigen sei der Klägerin die Möglichkeit gegeben worden, ihr Kind zu stillen.
Das Kantonsgericht kommt zum Schluss, dass die Klägerin glaubhaft gemacht hat, dass ihre Kündigung wegen dem Stillen erfolgt sei. Das Stillen hätte für die Beklagte Unannehmlichkeiten mit sich gebracht und sei im Übrigen gemäss der Beklagten nur gewährt worden, weil «es gesetzlich so vorgeschrieben sei». Dieser Aussage liesse sich zumindest implizit entnehmen, dass das Stillen der Beklagten nicht passte. Auch sei die Beklagte der Klägerin nicht entgegengekommen, da sie ihr nur das Stillen in der sowieso arbeitsfreien Mittagspause gewährt habe. Die Vorbringen der Beklagten, dass die Klägerin den Betriebsfrieden gestört und der Arbeit unentschuldigt ferngeblieben sei, konnte nicht bewiesen werden. Die Kündigung ist daher wegen dem Stillen erfolgt und damit diskriminierend gemäss Gleichstellungsgesetz Art. 3 Abs. 1 und 2.
Gestützt auf Gleichstellungsgesetz Art. 5 Abs. 2 erhält die Klägerin eine Entschädigung von 17'793 Franken sowie ein korrigiertes Arbeitszeugnis.
Kantonsgericht Schaffhausen, Urteil vom 15. August 2012, Nr. 2008/1659-41-sr
Das Kantonsgericht kommt zum Schluss, dass die Klägerin glaubhaft gemacht hat, dass ihre Kündigung wegen dem Stillen erfolgt sei. Das Stillen hätte für die Beklagte Unannehmlichkeiten mit sich gebracht und sei im Übrigen gemäss der Beklagten nur gewährt worden, weil «es gesetzlich so vorgeschrieben sei». Dieser Aussage liesse sich zumindest implizit entnehmen, dass das Stillen der Beklagten nicht passte. Auch sei die Beklagte der Klägerin nicht entgegengekommen, da sie ihr nur das Stillen in der sowieso arbeitsfreien Mittagspause gewährt habe. Die Vorbringen der Beklagten, dass die Klägerin den Betriebsfrieden gestört und der Arbeit unentschuldigt ferngeblieben sei, konnte nicht bewiesen werden. Die Kündigung ist daher wegen dem Stillen erfolgt und damit diskriminierend gemäss Gleichstellungsgesetz Art. 3 Abs. 1 und 2.
Gestützt auf Gleichstellungsgesetz Art. 5 Abs. 2 erhält die Klägerin eine Entschädigung von 17'793 Franken sowie ein korrigiertes Arbeitszeugnis.
Kantonsgericht Schaffhausen, Urteil vom 15. August 2012, Nr. 2008/1659-41-sr