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Lohnungleichheit zwischen einem männlichen Forscher und einer weiblichen Forscherin
Die Mitarbeiterin in einem Forschungsinstitut gelangt im März 2013 an die Schlichtungsstelle und legt dar, dass ihr Arbeitskollege monatlich 500 Franken mehr als sie verdiene, obwohl er über eine schlechtere Ausbildung verfügt. Die Gesuchstellerin verlangt eine Lohnnachzahlung von 27‘200 Franken. Die Parteien können sich nicht einigen und die Schlichtungsbehörde stellt die Klagebewilligung aus.Sviluppo del procedimento
Die Schlichtungsbehörde stellt die Klagebewilligung aus.
Die Gesuchstellerin arbeitet in einem Forschungsinstitut und macht geltend, dass sie monatlich 500 Franken weniger als ihr Arbeitskollege verdient, obwohl sie über eine bessere Ausbildung als er verfügt. Die Gesuchstellerin geht davon aus, dass sie aufgrund ihres Geschlechts weniger verdient und verlangt eine Lohhnachzahlung von 27‘200 Franken. Der Gesuchgegner bestreitet den ungleichen Lohn nicht, erachtet den Unterschied aber aufgrund des Alters und der Berufserfahrung des betreffenden männlichen Mitarbeiters als gerechtfertigt.
Keine
Die Parteien können sich nicht auf einen Vergleich einigen und die Schlichtungsbehörde stellt der Gesuchstellerin die Klagebewilligung aus.
Schlichtungsbehörde Aargau, Fall Nr. 13.01.
Keine
Die Parteien können sich nicht auf einen Vergleich einigen und die Schlichtungsbehörde stellt der Gesuchstellerin die Klagebewilligung aus.
Schlichtungsbehörde Aargau, Fall Nr. 13.01.
Das Bezirksgericht weist die Klage ab.
Die Mitarbeiterin reicht Klage beim Bezirksgericht ein.
Das Bezirksgericht hält fest, dass es sich nicht um gleichwertige Arbeit handle.
Das Bezirksgericht weist die Klage ab.
Das Bezirksgericht hält fest, dass es sich nicht um gleichwertige Arbeit handle.
Das Bezirksgericht weist die Klage ab.
Das Obergericht heisst die Berufung teilweise gut.
Die Mitarbeiterin führt Berufung gegen den Entscheid des Bezirksgerichtes.
Das Obergericht hält fest, dass gleichwertige Arbeit und eine Lohndiskriminierung vorliegen.
Das Obergericht heisst die Berufung mehrheitlich gut.
Das Obergericht hält fest, dass gleichwertige Arbeit und eine Lohndiskriminierung vorliegen.
Das Obergericht heisst die Berufung mehrheitlich gut.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.
Die Arbeitgeberin führt Beschwerden gegen den Entscheid des Obergerichts.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.