Settore
Settore manifatturiero, industria
Genere
Donna
Base legale
Legge federale sulla parità dei sessi
Parole chiave giuridiche
Disdetta • Licenziamento discriminatorio • Parità salariale • Risarcimento danni/ Risarcimento del danno morale • Indennità
Ambito
Diritto privato
Decisioni
1 Decisione 2012
Berna Caso 86

Diskriminierende Kündigung und Lohnungleichheit einer Mitarbeiterin in der Industrie

Die Mitarbeiterin in einem Industriebetrieb erhält kurz vor ihrer Pensionierung ohne Vorwarnung die Kündigung. Sie gelangt vor die Schlichtungsstelle und führt aus, dass sie trotz höherer bzw. zumindest gleicher Qualifikation wie ihre männlichen Arbeitskollegen stets ein tieferes Gehalt bezogen habe. Ausserdem seien nach ihrer Kündigung nur noch männliche Mitarbeiter und männliche Vorgesetzte in ihrer Abteilung verblieben. Sie geht daher von einer Diskriminierung aufgrund ihres Geschlechts aus und verlangt insgesamt 103‘540 Franken Entschädigung und Schadenersatz. Da sich die Parteien nicht einigen können, wird die Klagebewilligung ausgestellt.

Sviluppo del procedimento

13.02.2012
Die Schlichtungsbehörde stellt die Klagebewilligung aus
Kurz vor ihrer Pensionierung erhält die Gesuchstellerin nach siebenjährigem Arbeitsverhältnis bei der Gesuchgegnerin ohne Vorankündigung und ohne Abklärung einer Alternativanstellung innerhalb des Betriebs die Kündigung. Gleichzeitig wurde auch das Arbeitsverhältnis einer anderen weiblichen Angestellten in derselben Abteilung gekündigt, womit lediglich noch männliche Mitarbeiter und männliche Vorgesetzte in dieser Abteilung verblieben. Vor der Schlichtungsstelle macht die Gesuchstellerin geltend, dass sie sowohl durch die Kündigung als auch bereits während ihres Arbeitsverhältnisses wegen ihres Geschlechts diskriminiert wurde: Obwohl sie über gleichviel oder gar deutlich mehr Berufserfahrung als die meisten ihrer männlichen Mitarbeiter verfügt habe und ihre Qualifikation daher mit diesen durchaus vergleichbar sei, habe sie ein tieferes Einkommen erzielt als ihre männlichen Arbeitskollegen. Die Gesuchgegnerin beantragt die Abweisung der Klage. Sie führt aus, dass die Kündigung aufgrund wirtschaftlicher Gründe erfolgt sei und keine Diskriminierung bei der Entlassung vorliege. Zudem macht sie geltend, dass die Lohndifferenz auf objektive Umstände gestützt sei, die nicht geschlechtsspezifisch motiviert seien und sich nicht auf die Person oder die Tätigkeit der Arbeitnehmerin beziehen.

Vor der Schlichtungsstelle fordert die Gesuchstellerin eine Entschädigung wegen diskriminierender und missbräuchlicher Kündigung in der Höhe von 47'268 Franken: 6 Monatslöhne à 7’878 Franken (6'764 Franken zuzüglich Anteil 13. Monatslohn 564 Franken, Anteil Feriengeld 50 Franken sowie Diskriminierungsdifferenz 500 Franken), Schadenersatz in der Höhe von 10'940 Franken, 40'750 Franken wegen der Lohndiskriminierung, sowie Überstundenentschädigung. Insgesamt beträgt ihre Forderung 103'540 Franken.

Keine

Die Schlichtungsbehörde macht am 19. Januar 2013 einen Urteilsvorschlag, wonach die Arbeitgeberin (Gesuchgegnerin) verurteilt wird, der Gesuchstellerin 7'000 CHF netto sowie 3'000 CHF brutto zu bezahlen. Über diese Beträge hinaus wird die Klage abgewiesen. Innert Frist lehnt die Gesuchgegnerin am 09. Februar 2013 den Urteilsvorschlag ab, worauf die Schlichtungsstelle der Gesuchstellerin die Klagebewilligung erteilt.

Schlichtungsstelle Bern, Fall 4(1) (2012).