- Settore
- Amministrazione, servizi pubblici
- Genere
- Donna
- Base legale
- Legge federale sulla parità dei sessi
- Parole chiave giuridiche
- Parità salariale • Indennità
- Ambito
- Diritto pubblico
- Decisioni
- 1 Decisione 2013
Lohndiskriminierung einer Gemeindemitarbeiterin
Die Mitarbeiterin in der Gemeindeverwaltung stellt fest, dass sie weniger Lohn als ihr männlicher Vorgänger und als der ihr aktuell unterstellte männliche Mitarbeiter erhält. Sie gelangt an die Schlichtungsstelle und verlangt für die letzten zwei Jahre eine Lohnnachzahlung von 100‘000 Franken. Die ihr an der Schlichtungsverhandlung vorgeschlagene Entschädigung von 6‘857 Franken lehnt sie ab, woraufhin die Schlichtungsstelle die Klagebewilligung ausstellt.Sviluppo del procedimento
Die Schlichtungsbehörde erteilt die Klagebewilligung
Die Gesuchstellerin arbeitet seit zwei Jahren für eine Gemeinde und stellt fest, dass sie ohne sachliche Gründe von der Gemeinde tiefer entlohnt wird als ihr Vorgänger. Auch der ihr unterstellte männliche Mitarbeiter verdient mehr als sie, obwohl sie seine Vorgesetzte ist. Ausserdem ist er in derselben Gehaltsklasse wie sie eingeteilt. Schliesslich sind sämtliche Angestellten der umliegenden Gemeinden in gleicher Stellung wie sie in einer höheren, mit der ihres männlichen Vorgängers vergleichbaren, Gehaltsklasse eingereiht. Obwohl die Gesuchstellerin die Gesuchgegnerin mehrmals auffordert, eine Lohnanpassung vorzunehmen, geschieht dies nicht. Daher wendet sie sich an die Schlichtungsbehörde und verlangt eine Lohnnachzahlung von 100‘000 Franken zuzüglich 5 Prozent Zins für die Zeitdauer von zwei Jahren wegen diskriminierender Lohnungleichheit. Die Gesuchgegnerin hält dagegen, dass die Gehaltsklassenzuteilung spezifisch von der Grösse der Gemeinde abhängig sei, dass die Gesuchstellerin den ihr unterstellten männlichen Mitarbeiter selber angestellt habe und dass das Personalreglement zum Zeitpunkt ihrer Anstellung in Überarbeitung gewesen sei.
Keine
Der von der Schlichtungsbehörde vorgeschlagene Vergleich über einen Betrag von 6‘857 Franken brutto wird von der Gesuchstellerin innert Frist widerrufen. Die Schlichtungsbehörde erteilt die Klagebewilligung.
Schlichtungsbehörde Bern, Fall 10 (2013).
Keine
Der von der Schlichtungsbehörde vorgeschlagene Vergleich über einen Betrag von 6‘857 Franken brutto wird von der Gesuchstellerin innert Frist widerrufen. Die Schlichtungsbehörde erteilt die Klagebewilligung.
Schlichtungsbehörde Bern, Fall 10 (2013).