- Settore
- Altro
- Genere
- Donna
- Base legale
- Legge federale sulla parità dei sessi
- Parole chiave giuridiche
- Disdetta • Licenziamento discriminatorio • Situazione familiare • Maternità • Risarcimento danni/ Risarcimento del danno morale • Gravidanza
- Ambito
- Diritto privato
- Decisioni
- 1 Decisione 2013
- Decisione passata in giudicato
- sì
Diskriminierende Behandlung einer berufstätigen Mutter und diskriminierende Kündigung
Die berufstätige Mutter ist seit 2000 bei der Gesuchgegnerin angestellt. Nachdem die Gesuchstellerin jeden Morgen ihre Kinder in die Kinderkrippe bringt, wird ihr im November 2011 von der Gesuchgegnerin eine Anwesenheitspflicht ab 08.30 Uhr auferlegt. Als die Gesuchgegnerin im August 2012 droht, die Gesuchstellerin wegen deren Schwangerschaft fristlos zu entlassen, wendet sich die Gesuchstellerin an die Schlichtungsbehörde. Noch vor der Schlichtungsverhandlung kommt es zu einer direkten Einigung zwischen den Parteien.Sviluppo del procedimento
Die Schlichtungsbehörde stellt Rückzug wegen Vergleich vor der Verhandlung fest
Die Gesuchstellerin ist seit 2000 bei der Gesuchgegnerin beschäftigt. Als berufstätige Mutter muss sie ihre Kinder jeden Morgen in die Kinderkrippe bringen. Am 28. November 2011 verlangt die Gesuchgegnerin, dass die Gesuchstellerin ab sofort jeweils ab 08:30 Uhr morgens im Betrieb anwesend ist. Wegen gesundheitlichen und auch anderweitigen Problemen verhandeln die Parteien in der Folge über eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses, ohne dass es aber zu einer Auflösung kommt. Im Sommer 2012 gibt die Gesuchstellerin der Gesuchgegnerin bekannt, dass sie schwanger ist. Daraufhin droht die Gesuchgegnerin am 23. August 2012 mit fristloser Kündigung. Mit Eingabe vom 23. November 2012 wendet sich die Gesuchstellerin an die Schlichtungsbehörde und verlangt die Feststellung einer Diskriminierung sowie eine angemessene Genugtuung.
Keine
Noch vor der Schlichtungsverhandlung teilt die Gesuchstellerin mit, dass sich die Parteien ausserhalb des Schlichtungsverfahrens geeinigt haben und zieht das Schlichtungsgesuch zurück.
Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz, 26/2012.
Keine
Noch vor der Schlichtungsverhandlung teilt die Gesuchstellerin mit, dass sich die Parteien ausserhalb des Schlichtungsverfahrens geeinigt haben und zieht das Schlichtungsgesuch zurück.
Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz, 26/2012.